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20 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)1) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und
die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen
gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
2 Beitragsberechtigung
Art. 3
Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs
sind:
a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
1) SR 412.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und
Artikel 4 c. die Meldung des Standortkantons gemäss
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren
oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der
Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche
sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3 Beiträge
Art. 5
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der
Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem
mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär-
und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen, und
d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6
Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und
Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende
beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1
gelten folgende Grundsätze:
a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten
(Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer
(Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der
durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten
durchschnittlichen Kosten.
Art. 7
Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in
der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen
Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat
hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1
ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf
Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen
Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
Art. 8
Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige
mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
Art. 9
Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je
Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden
die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4 Studierende
Art. 10
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren
den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht,
mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie
den eigenen Studierenden.
Art. 11
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen,
welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen
Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6
oder 7 entsprechen.
5 Vollzug
Art. 12
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der
Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang
mit der Vereinbarung, insbesondere
a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,
b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die
minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera
a fest,
c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je
Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und
d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit
von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren
Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,
c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu
überprüfen,
e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen
betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und
g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone
beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
2013/20142)
2 Falls ein Kanton Träger oder Mittträger einer Schule oder Institution ist,
welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer
Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine
Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
2) Vom Landrat genehmigt am 21. November 2012, in Kraft für den Kanton Nidwalden
durch Beschluss des Vorstandes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 24. Oktober 2013 seit 1. Januar 2014.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen
aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.
Art. 19
Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998
gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht
oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Art. 20
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2012, 1796, 1797
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2012 01.01.2014 Erstfassung A 2012, 1796, 1797