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8 provisions
Art. 1
Allgemeines
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die zuständigen Behörden für
die Anordnung und den Vollzug der Massnahmen, die in folgenden Erlassen
vorgesehen sind:
a) Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Konkordat 1));
b) Gesetz vom 11. September 2009 über den Beitritt des Kantons Freiburg
zu diesem Konkordat 2) (Beitrittsgesetz).
2 …
3 Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung und der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten bleiben vorbehalten.
1) SGF 559.71
2) SGF 559.71
Art. 2 Sportveranstaltungen, Massnahmen gegen Gewalt – V 559.72
Zuständigkeit der Oberamtmänner
1 Der Oberamtmann sorgt allgemein für den ordentlichen Ablauf der Sportveranstaltungen. Er gewährleistet wenn nötig die Koordination der getroffenen Massnahmen, vor allem wenn mehrere insbesondere sportliche Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden.
2 Er plant in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die materiellen Massnahmen, die diese für die Sicherstellung des ordentlichen Ablaufs der Sportveranstaltungen treffen muss.
3 Unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 98 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
Artikel 2des
Beitrittsgesetzes zuständig für:
a) die Verfügung eines vorbeugenden Verbotes einer risikoreichen Sportveranstaltung;
abis) die Erteilung der Bewilligungen für risikoreiche Sportveranstaltungen
und den Entscheid über allfällige Auflagen in Zusammenhang mit den
Bewilligungen (Art. 3a des Konkordats 4));
b) die Überprüfung der Rechtmässigkeit des von der Polizei angeordneten
Polizeigewahrsams (Art. 8 Abs. 5 des Konkordats 5)).
Art. 3
Zuständigkeit der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei übt im Bereich der Sportveranstaltungen ihre Aufgaben
zur Vorbeugung und bei Einsätzen gemäss der Gesetzgebung über die
Kantonspolizei aus. Sie vollzieht die vom Oberamtmann angeordneten Massnahmen.
2 Die Kantonspolizei ist über einen Polizeioffizier zuständig für:
a) die Anordnung der definitiven Einziehung und des Unbrauchbarmachens gefährlicher Gegenstände (Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsgesetzes);
abis) die Identitätskontrolle der Besucherinnen und Besucher (Art. 3a Abs. 3
des Konkordats 6));
b) die Anordnung des Rayonverbots und die Mitteilung desselben an die
anderen zuständigen Behörden (Art. 4 und 5 des Konkordats 7));
c) die Anordnung einer Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats 8));
3) SGF 150.1
4) SGF 559.71
5) SGF 559.71
6) SGF 559.71
7) SGF 559.71
8) SGF 559.71
Sportveranstaltungen, Massnahmen gegen Gewalt – V 559.72
d) die Anordnung des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats
und Art. 2 Abs. 4 des Beitrittsgesetzes);
e) die Weitergabe aller Informationen nach Artikel 13 Abs. 3 des Konkordats 9) an das Bundesamt für Polizei;
f) die Information der Behörden eines anderen Kantons in den im Konkordat 10) vorgesehenen Fällen;
g) die Weitergabe von Personendaten an die Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz und die Ermächtigung dieser Organisatoren zur Weitergabe der Daten.
Art. 4
Verfahren und Rechtsmittel
1 Die von der Kantonspolizei getroffenen Verfügungen sind unverzüglich
dem zuständigen Oberamtmann zu melden.
2 Die Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit des Oberamtmannes zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams (Art. 2
Abs. 4 des Beitrittsgesetzes) bleibt vorbehalten.
Art. 5
Aufhebung
1 Die Verordnung vom 19. Dezember 2006 über Massnahmen gegen Gewalt
bei Sportveranstaltungen (SGF 550.13) wird aufgehoben.
Art. 6
Änderung
1 Die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (SGF 550.12) wird wie folgt geändert:
...
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
9) SGF 559.71
10) SGF 559.71
Sportveranstaltungen, Massnahmen gegen Gewalt – V 559.72
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.03.2010 Erlass Grunderlass 01.05.2010 2010_046
11.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_124
24.03.2014 Art. 1 geändert 01.05.2014 2014_031
24.03.2014 Art. 2 geändert 01.05.2014 2014_031
24.03.2014 Art. 3 geändert 01.05.2014 2014_031
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.03.2010 01.05.2010 2010_046
Art. 1 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_124
Art. 1 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_031
Art. 2 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_031
Art. 3 geändert 24.03.2014 01.05.2014 2014_031