Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4‑Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).
Confederation · 742.140.4 · statute
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In force since 2014-06-01, as the publisher states.
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Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4‑Meter-Korridor) auf den Zulaufstrecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).
1 Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Lichtraumprofils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit 4 Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern. 2 Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert: a. Basel–Gotthard Nord; b. Olten–Othmarsingen; c. Gotthard-Süd–Giubiasco; d. Giubiasco–Chiasso; e. Giubiasco–Lugano Vedeggio; f. Giubiasco–Ranzo.
1 Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien können Darlehen gewährt werden. Bei überwiegendem Interesse der Schweiz können auch A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden. 2 Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig abschliessen.
Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung.
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnahmen notwendigen Gesamtkredit.
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung und Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG). 2 Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG. SR 742.140.2
… Die Änderung kann unter AS 2014 1111 konsultiert werden.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2014 BRB vom 28. April 2014