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4 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürcherischen
Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf
beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.
§ 2.19
Strassenverkehrsamt
§ 3.18 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des
Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
2 Ihm obliegt insbesondere:
a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der
Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standortgemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der
Schiffsausweise und Kennzeichen,
c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie
die Verwarnungen in leichten Fällen,
d. der Entzug von Schiffsausweisen,
e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffsausweis, sowie von Versuchsfahrten,
g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor
Wellenschlag geschützt werden müssen,
h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen,
schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
i. die Führung des Schiffsregisters.
747.11 Schifffahrtsverordnung
Ufergemeinden § 4. 1 Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6
des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt8 festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche
die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können
dazu die Kantonspolizei18 anfordern.
2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften
in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton
wahrgenommen werden.
Kantonspolizei
und
Stadt Zürich
§ 5.18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt
durch
a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört,
b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die
Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der
Veranstaltung liegen, anhört.
2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung.
II. Praktische Seglerprüfung
Fachkommission
§ 6. 1 Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der praktischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D einer Fachkommission übertragen.
2 Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führerausweise anerkannt.
3 Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauenswürdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis der Kategorie D besitzen.
Aufsicht § 7. 1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassenverkehrsamtes18.
2 Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme,
kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung
versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen.
Schifffahrtsverordnung 747.11
III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung
Besondere
örtliche
Anordnungen
§ 8. Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von
§ 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Binnenschifffahrt5 ist Sache der Kantonspolizei18.
b. Ausnahmen§ 9. 1 In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung
unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und
die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes18, der Kantonspolizei18, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort
und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.
2 Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage beibehalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion16 genehmigt werden.
c. Sperrgebiete§ 10. 1 Für die vorübergehende oder periodische Sperrung begrenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der
Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird.
Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen
Konzession.
2 In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten
der Kantonspolizei18. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde
an.
d. Vollzug§ 11. 1 Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder
Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde
im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen,
wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn
die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die
eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
3 Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die
anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die
überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen
direktem Interesse sie ergeht.
Hinweissignale
und andere
Anzeigen
§ 12. Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher
Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei18, soweit dies
nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Binnenschifffahrt5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrtsunternehmen oder anderen Interessierten obliegt.
a. Grundsatz
747.11 Schifffahrtsverordnung
Beleuchtung § 13.18 Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die
nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört
vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen an.
IV. Sturmwarnung und Seerettung
Anwendbares
Recht und
Zuständigkeit
§ 14. 1 Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee
und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den
Zürichsee6 sinngemäss Anwendung.
2 Die Kantonspolizei18 organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst
für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.
3 Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees,
des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20.
Seerettungsdienst
§ 15. Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten.
Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie
an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett
zu stehen.
b. Bestand § 16. Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungsdienst mindestens sechs Mann zu betragen.
c. Übungen
und Kurse
§ 17. 1 Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen,
wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei18 hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
2 Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungskursen ermöglicht werden.
d. Versicherungen
§ 18. Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die
Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu versichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche
die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegenüber Dritten in angemessenem Rahmen deckt.
e. Kontrollstelle § 19.24 Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle
dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie
deren Behebung.
a. Dienstbereitschaft
Schifffahrtsverordnung 747.11
f. Übrige
Gemeinden
§ 20.24 Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht
zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 3 Abs. 2
des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20042 vorbehalten.
§§ 21–25.12
V. Seegfrörni
§ 2 Anordnungen
1 Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforderlichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen notwendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und
Rettungsdienste beiziehen.
2 Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche
oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstaltungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die
Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.
3 Die Kantonspolizei18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren
Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzielen ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht.
Verkehr
mit Motorfahrzeugen
§ 27. 1 Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit
Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon
ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungsdienste.
2 Die Kantonspolizei18 kann Ausnahmen für Transporte bewilligen,
für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und
Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können,
sofern die Sicherheit gewährleistet ist.
VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Zürichsee21
Kitesurfen§ 27 a.21 Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen)
ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen
a. im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen),
b. im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten,
c. im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem
Gebiet des Kantons Zürich.
747.11 Schifffahrtsverordnung
VII.22 Beschränkungen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern
mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
1. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer
Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 28. 1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist
unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Uferzone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die
Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
2 Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die
Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischereiaufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.
Verbotene
Geräte
§ 29.23 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähnlichen Geräten ist verboten.
Weitere
Beschränkungen
§ 30.18 1 Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogelbrut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern
nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden.
Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellenschlag zu vermeiden.
2 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den
fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
3 Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
b. Auf stehenden Gewässern
§ 31.18 1 Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee,
den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkörpern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.
2 Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will,
bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen
richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
Vorbehalt für
§ 3 Schutzgebiete
Für die Gewässer in den Schutzgebieten11 bleiben die Sondervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee
und den Türlersee
Verbot
einzelner
Schiffsarten
§ 33. 1 Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit
a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
a. Auf fliessenden Gewässern
Schifffahrtsverordnung 747.11
b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich
Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,
d. beweglichen Flossen.
2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimmkörper auf diesen Gewässern untersagt.
Schiffe mit
Maschinenantrieb
§ 34.18 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der
Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach
der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
Wassern§ 35. Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich
der Hafenanlagen und an den vom ALN18 bezeichneten weitern Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden.
Stationieren§ 36. Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und
Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vorschriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL18 bewilligten Orten gestattet.
§ 37.19
Ausnahmen§ 38.18 Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle
unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen.
VIII.22 Gebühren
Gebührentarif§ 39.15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. Führer- und Schiffsausweise
Ausfertigung Fr. 40 bis Fr. 70
Änderung oder Ersatz Fr. 20 bis Fr. 50
Zuschlag für erstmalige Zulassung
eines typengeprüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 100
b. Schiffsführerprüfungen
Theorieprüfungen Fr. 30 bis Fr. 160
Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500
747.11 Schifffahrtsverordnung
c. Schiffsprüfungen
Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr. 30 bis Fr. 50
Schiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 250
Segelschiffe ohne Maschinenantrieb
je nach Länge Fr. 30 bis Fr. 120
Segelschiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge Fr. 50 bis Fr. 180
Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 250
Zuschlag für die erstmalige Zulassung
nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140
Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140
2 Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf
den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der aufbietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle
Gebühr zu entrichten.
Besondere
Untersuchungen
§ 40.15 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land
wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80
je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.
Andere Amtshandlungen
§ 41.15 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen,
interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1500 erhoben werden.
§ 4 Ermässigung
1 Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig
mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an
auf 75 Prozent ermässigt.
2 Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsausübung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten.
IX.22 Verschiedene Vorschriften
Schleppangelfischerei
§ 43. Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt
wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die
Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19789
nicht anwendbar.
Ausländische
Schiffe
§ 44.13 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit ausländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des
Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt.
Schifffahrtsverordnung 747.11
Übertretungen§ 45. Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der
eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über
die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig:
a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt18 im Rahmen
seiner Strafbefugnis,
b.20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.
X.22 Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 46. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a. die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über
die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966,
b. die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäffikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. Dezember 1967.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 47.10 Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom
10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
Inkrafttreten§ 48. 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am
1. Juni 1980 in Kraft.
2 Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am
1. Januar 1981 in Kraft.
1 OS 47, 401 und GS V, 638.
2 LS 551.1.
3 Obsolet.
4 LS 700.1.
5 LS 747.1.
6 LS 747.2.
7 LS 747.4.
8 SR 747.201.
9 SR 747.201.1.
747.11 Schifffahrtsverordnung
10 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. September 1991 (OS 51, 804).
11 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich
zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der
Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im
Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetzikerried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und
Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.
12 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April
1997.
13 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April
2001.
14 Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April
2001.
15 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit
1. April 2003.
16 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
17 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
18 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
19 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
21 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28).
In Kraft seit 1. März 2015.
22 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28).
In Kraft seit 1. März 2015.
23 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28).
In Kraft seit 15. Februar 2016.
24 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 321; ABl 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.