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Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der weiteren Gemeindebehörden sowie der Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement) (OrgR)

Glarus · 1.6-1 · communal act

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Grundsätze der Behörden- und Verwaltungstätigkeit
  4. Art. 4 Aufgaben des Gemeinderats als Kollegium
  5. Art. 5 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Allgemeinen
  6. Art. 6 Notorganisation
  7. Art. 7 Konstituierung
  8. Art. 8 Kollegialsystem
  9. Art. 9 Strategische Planung
  10. Art. 10 Besorgung der strategischen Aufgaben
  11. Art. 11 Kommissionen
  12. Art. 12 Projektgruppen
  13. Art. 13 Geschäftsplanung und -bearbeitung
  14. Art. 14 Controlling
  15. Art. 15 Aufgaben des Gemeindepräsidiums
  16. Art. 16 Aufgaben der weiteren Mitglieder des Gemeinderats
  17. Art. 17 Aufgaben der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers
  18. Art. 18 Anträge zuhanden des Gemeinderats
  19. Art. 19 Mitberichtsverfahren und Vernehmlassung
  20. Art. 20 Vorprüfung von Erlassen
  21. Art. 21 Sitzungstermine; ausserordentliche Sitzungen
  22. Art. 22 Ablauf der Sitzungen
  23. Art. 23 Traktandenliste; Sitzungsunterlagen
  24. Art. 24 Sitzungsteilnehmende
  25. Art. 25 Vorgehen in Ausstandsfällen
  26. Art. 26 Beratung; Beschlussverfahren
  27. Art. 27 Protokoll
  28. Art. 28 Mitteilung der Beschlüsse
  29. Art. 29 Departemente
  30. Art. 30 Nachgeordnete Verwaltungseinheiten; Detailorganisation
  31. Art. 31 Neue Aufgabenzuweisungen; fallweise Zuweisungen
  32. Art. 32 Auftrag und Planung
  33. Art. 33 Zusammenarbeit von Verwaltungseinheiten
  34. Art. 34 Verkehr mit Dritten
  35. Art. 35 Weisungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte bei Querschnittsaufgaben; 1. Gemeindekanzlei
  36. Art. 36 Weisungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte bei Querschnittsaufgaben; 2. Personaldienst <strong>*</strong>
  37. Art. 37 Weisungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte bei Querschnittsaufgaben; 3. Departement Finanzen und Controlling
  38. Art. 38 Strategische Führung der Departemente
  39. Art. 39 Operative Leitung der Verwaltungseinheiten
  40. Art. 40 Leiterkonferenz: Zusammensetzung und Funktion
  41. Art. 41 Leiterkonferenz: Aufgaben und Antragsrecht
  42. Art. 42 Leiterkonferenz: Sitzungen und Beschlussverfahren
  43. Art. 43 Finanzkompetenzen
  44. Art. 44 Personalrechtliche Kompetenzen
  45. Art. 45 Genehmigungsvorbehalt des Gemeinderats
  46. Art. 46 Aufsicht
  47. Art. 47 Unterschriftenregelung
  48. Art. 48 Bestellwesen, Rechnungskontrolle und Zahlungsfreigabe
  49. Art. 49 Form von Entscheiden und Korrespondenz
  50. Art. 50 Information der Öffentlichkeit
  51. Art. 51 Interne Kommunikation
  52. Art. 52 Informationsverwaltung, Informatik und Archivierung
  53. Art. 53 Wahl der Vertretungen
  54. Art. 54 Entschädigung der Vertretungen; Schadloshaltung
  55. Art. 55 Vom Gemeinderat bestellte Behörden
  56. Art. 56 Schule

56 provisions

Art. 41 Leiterkonferenz: Aufgaben und Antragsrecht

1 Die Leiterkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Mitwirkung bei der Planung, Koordination und Vorbereitung der Gemeinderats- und der Verwaltungstätigkeit sowie beim Legislatur- und beim Finanzcontrolling (insbesondere Vorberatung und Mitbericht); b. Mitwirkung bei der Umsetzung der Jahres- und Projektziele; c. Prägung der Führungs- und Unternehmenskultur der Verwaltung; d. Koordination der operativen Führung der Verwaltungseinheiten und Sicherstellen einer optimalen Zusammenarbeit innerhalb der kommunalen Verwaltung; e. Koordination, Bearbeitung und Klärung übergreifender Themenstellungen (z.B. Personelles, Finanzen, Infrastruktur usw.); f. Initiierung, Planung und Realisierung übergreifender Projekte; g. Sicherstellen der internen Kommunikation; h. Koordination der externen Kommunikation. 2 Die Leiterkonferenz hat das Recht, dem Gemeinderat Anträge zu stellen. Zudem ist sie befugt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs verwaltungsinterne Richtlinien und Weisungen zu erlassen. 3 Sie bringt sich bei Fragen der Verwaltungsorganisation sowie bei der Erarbeitung von departementsübergreifenden Erlassen des Gemeinderats ein (Vorberatung). Sie unterbreitet dem Gemeinderat Vorschläge zur organisatorischen und betrieblichen Entwicklung der Gemeinde sowie zur Optimierung von Geschäftsprozessen. 4 Der Gemeinderat kann von der Leiterkonferenz Mitberichte zu Sachgeschäften einfordern.

Art. 42 Leiterkonferenz: Sitzungen und Beschlussverfahren

1 Die Leiterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden oder von ihrer oder seiner Vertretung einberufen. Sie tagt, sooft es die Geschäfte erfordern und auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern. 2 Sie tagt nach einer Traktandenliste, die allen Mitgliedern vorgängig zugestellt und zu Beginn der Sitzung ergänzt oder angepasst werden kann. Artikel 26 gilt sinngemäss. 3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Artikel 8 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss. 4 Über die Verhandlungen führt die Gemeindekanzlei ein Protokoll, welches die Beschlüsse und in zusammengefasster Form den Beratungsverlauf festhält. Es steht dem Gemeinderat zur Einsicht offen.

Art. 43 Finanzkompetenzen

1 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher trägt die finanzielle Verantwortung für das Departement. 2 Sie oder er erarbeitet gemäss den Vorgaben des Gemeinderats zusammen mit der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und den Abteilungsleiterinnen und -leitern zu Handen des Gemeinderats das Budget und die Finanzplanung des Departements und sorgt für deren Umsetzung, Einhaltung und Kontrolle. 3 Die Leiterkonferenz bringt sich bei der Erstellung des Budgets, bei der Budgetkontrolle sowie bei der Finanzplanung koordinierend ein (jeweils Vorberatung und Mitbericht). Sie legt dabei einen Schwerpunkt auf die Beachtung der vom Gemeinderat definierten Budgetvorgaben im laufenden Budgetierungsprozess. 4 Im Einzelnen sind die Finanzkompetenzen des Gemeinderats, der Departemente und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten in Anhang IV dieses Reglements geregelt.

Art. 44 Personalrechtliche Kompetenzen

1 Die personalrechtlichen Zuständigkeiten richten sich nach der Besoldungs- und nach der Personalverordnung und den gestützt auf sie ergangenen Erlassen. * 2–5 &hellip; *

Art. 45 Genehmigungsvorbehalt des Gemeinderats

1 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Gemeinderat als Gesamtbehörde zum Entscheid vorzulegen, so insbesondere bei Themen von erheblicher politischer Bedeutung oder bei grundlegenden Änderungen der bisherigen Verwaltungspraxis. 2 Folgende Anordnungen sind in jedem Fall vom Gemeinderat genehmigen zu lassen: a. Beitritt der Gemeinde zu Verbänden, Vereinen und Organisationen jeder Art; b. Führen von Registern mit personenbezogenen Daten; c. Verträge von grundsätzlicher Tragweite (Zusammenarbeit mit Dritten, Zweckverbände); d. Prozessführung im Zivilrecht, ausgenommen Klagen im summarischen und im vereinfachten Verfahren; e. Prozessführung im Strafrecht, ausgenommen Einreichung von Strafanzeigen und Strafanträgen. 3 Prozesse werden grundsätzlich durch den Gemeinderat geführt. Der Gemeinderat kann die Prozessführung an das sachlich zuständige Departement delegieren. Die ständigen Kommissionen führen Prozesse in ihrem Aufgabenbereich selber.

Art. 46 Aufsicht

1 Jede und jeder Vorgesetzte übt über die ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden die Aufsicht aus. 2 Die Aufsicht umfasst die Kontrolle der fachlichen Tätigkeit und der Einhaltung von Weisungen. 3 Gegenüber Mitarbeitenden mit Führungsfunktion umfasst die Aufsicht zudem die Kontrolle des führungsmässigen Verhaltens.

Art. 47 Unterschriftenregelung

1 Das Gemeindepräsidium und die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber bzw. bei deren Abwesenheit ihre Stellvertretungen unterzeichnen kollektiv zu zweien für den Gemeinderat. 2 Für die ständigen Kommissionen unterzeichnen die oder der Vorsitzende und die Sekretärin oder der Sekretär beziehungsweise bei deren Abwesenheit ihre Stellvertretungen kollektiv zu zweien. 3 Für die Departemente und die nachgeordneten Verwaltungseinheiten zeichnen folgende Personen grundsätzlich kollektiv zu zweien: a. auf Stufe Departement: 1. zuständige Departementsvorsteherin oder -vorsteher, bei Abwesenheit die Stellvertretung; 2. zuständige Departementsleiterin oder -leiter, bei Abwesenheit die Stellvertretung. b. auf Stufen Abteilung sowie Fachstellenleitung und für nachgeordnete Verwaltungseinheiten: 1. zuständige Departementsleiterin oder -leiter, bei Abwesenheit die Stellvertretung; 2. zuständige Abteilungsleiterin oder -leiter bzw. Fachstellenleiterin oder -leiter, bei Abwesenheit die Stellvertretung; 3. weitere von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher für unterzeichnungsberechtigt erklärte Mitarbeitende. 4 Bei wichtigen Entscheiden und Verlautbarungen sowie Vertragsabschlüssen der Departemente und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten ist die Unterschrift der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers erforderlich. 5 Einfache Bewilligungen, weitere Routinegeschäfte von untergeordneter Bedeutung und einfache Mitteilungen können von den jeweiligen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit Einzelunterschrift unterzeichnet werden. 6 Arbeitsverträge und deren Aufhebung, übrige arbeitsvertragliche Vereinbarungen und Bestätigungen sowie Arbeitszeugnisse werden von der Anstellungsinstanz und von der Leiterin oder dem Leiter des Personaldiensts kollektiv zu zweien unterzeichnet. Stellenbeschreibungen sowie untergeordnete das Personal betreffende Dokumente wie Bestätigungen werden von der vorgesetzten Person und von der Leiterin oder dem Leiter des Personaldiensts unterzeichnet. * 7 Die für die Finanzen zuständige Verwaltungseinheit kann Zahlungsaufträge elektronisch übermitteln und freigeben. Die Kompetenzregelung erfolgt departementsintern.

Art. 48 Bestellwesen, Rechnungskontrolle und Zahlungsfreigabe

1 Die in der Sache zuständigen Stellen sind für das rechtzeitige und vollständige Einholen von Beiträgen Dritter an die Gemeinde verantwortlich. Sie setzen die für das Rechnungswesen verantwortliche Verwaltungseinheit von den Vorgängen in Kenntnis. 2 Bestellungen von Leistungen und Waren dürfen nur innerhalb bewilligter Budgetkredite erfolgen; Ausnahmen sind vorgängig mit dem für die Finanzen zuständigen Departement abzusprechen. Zudem sind der Anhang IV dieses Reglements sowie die vom Gemeinderat erlassenen Weisungen und Richtlinien für das Beschaffungswesen der Gemeinde zu beachten. 3 Jeder Ausgabenbeleg ist durch die ausführende Stelle auf materielle und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit (u.a. allfällige Rabatte, Skonti, Akontozahlungen) zu prüfen. Diese Stelle setzt das erste Visum (Freigabevisum). Analoge Prüfungshandlungen sind bei Gutschriften anzustellen. 4 Zudem sind nachfolgende in der Sache zuständigen Stellen zum Einzelvisum befugt: * a. * bei Beträgen bis CHF 10'000: Fachstellenleitung sowie durch Departemente besonders bezeichnete Personen; b. * bei Beträgen bis CHF 20'000: Abteilungsleitung; c. * bei Beträgen im Rahmen des Budgets: Departementsvorstehende, -leitung sowie Gemeindeschreiber:in. 5 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher regelt die Stellvertretungen und kann in begründeten Ausnahmefällen für bestimmte Aufgabenbereiche andere Visumsberechtigungen einräumen. Die für das Rechnungswesen zuständige Verwaltungseinheit ist darüber zu informieren (Visumskontrolle).

Art. 49 Form von Entscheiden und Korrespondenz

1 Die Verwaltungseinheiten sind befugt, Verfügungen zu erlassen, soweit die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben durch den Erlass von Verfügungen geschieht. 2 Die Eröffnung von in grosser Zahl ergehenden Entscheiden und Verlautbarungen sowie von Routineentscheiden und -korrespondenz kann auch mit elektronischen Unterschriften, mit Faksimileunterschriften oder unterschriftslos erfolgen. 3 Interne Mitteilungen und zur Archivierung bestimmte Ausfertigungen ausgehender Schriftstücke bedürfen keiner Originalunterschrift.

Art. 50 Information der Öffentlichkeit

1 Der Gemeinderat, die weiteren Behörden und die nachgeordneten Verwaltungseinheiten betreiben eine aktive und offene Öffentlichkeitsarbeit. 2 Sie beachten dabei die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen, des Gemeindegesetzes, der Gemeindeordnung sowie die Vorgaben des Gemeinderats. 3 Das Departement Präsidiales und Wirtschaft bearbeitet und koordiniert die Kommunikationsbedürfnisse des Gemeinderats, der Behörden und der Verwaltungseinheiten. Es setzt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Rahmen der gemeinderätlichen Vorgaben gezielt alle zweckmässigen Instrumente für die Öffentlichkeitsarbeit ein.

Art. 51 Interne Kommunikation

1 Der Gemeinderat, die Leiterkonferenz und die Vorgesetzten informieren und dokumentieren die Mitarbeitenden nach Massgabe der gemeinderätlichen Vorgaben regelmässig über alles, was diese wissen müssen, um in ihrem Aufgabenbereich sachgerecht handeln und entscheiden zu können. 2 Die Leiterkonferenz koordiniert die interne Kommunikationstätigkeit des Gemeinderats und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

Art. 52 Informationsverwaltung, Informatik und Archivierung

1 Die Behörden und die Verwaltungseinheiten bewahren die bei ihnen anfallenden Akten gemäss dem Aktenplan geordnet auf. 2 Für die Informationsverwaltung, die Informatik und die Archivierung ist das Departement Präsidiales und Wirtschaft zuständig. Es hat in diesem Aufgabenbereich gegenüber den Behörden und den Verwaltungseinheiten ein Weisungsrecht und erlässt den Aktenplan sowie interne Richtlinien.

Art. 53 Wahl der Vertretungen

1 Die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten vom Gemeinderat gewählt. 2 Er kann seine Wahlbefugnis auf Verwaltungseinheiten übertragen.

Art. 54 Entschädigung der Vertretungen; Schadloshaltung

1 Entschädigungen und Sitzungsgelder, die Mitglieder des Gemeinderats oder Angehörige des Verwaltungspersonals für ihre Tätigkeit in der betreffenden Organisation erhalten, stehen grundsätzlich denselben zu. Davon ausgenommen sind die Vertretungen der Gemeinde, die unter den Aufgabenbereich des betreffenden Gemeinderatsmitglieds oder Verwaltungsangehörigen fallen. Diesbezügliche Entschädigungen und Sitzungsgelder fliessen in die Gemeindekasse. 2 Der Gemeinderat kann für bestimmte Vertretungsaufgaben Regelungen vorsehen, die von Absatz 1 abweichen. 3 Die Schadloshaltung von Vertretungen im Haftungsfällen richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz.

Art. 55 Vom Gemeinderat bestellte Behörden

1 Für die vom Gemeinderat bestellten Kommissionen und weiteren Behörden sind zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Reglements, in denen ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar: a. Beschlussverfahren (Abschnitt 2.4.2); b. Protokollierung und Mitteilung der Beschlüsse (Abschnitt 2.4.3). 2 Für die ständigen Behörden sind zusätzlich die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar: a. Sitzungstermine und ausserordentliche Sitzungen, Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (Artikel 22 und 23); b. Controlling (Artikel 14). 3 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften für die betreffenden Behörden.

Art. 56 Schule

1 Die Aufgabenteilung zwischen der Schulkommission und dem Gemeinderat sowie den mit dem Schulwesen befassten Einheiten der Gemeindeverwaltung richten sich nach dem Bildungsgesetz, der Gemeindeordnung, der Schulordnung und den weiteren Spezialvorschriften für die Schule. 2 Für die mit der operativen Führung und der Administration der Schule befassten Verwaltungseinheiten gilt das vorliegende Reglement. 3 Für alle Schulorgane gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Reglements, in denen ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, die Bestimmungen über: a. * die Begleitung in Personalfragen durch den Personaldienst (Artikel 36); b. die Begleitung im Finanzbereich durch das Departement Finanzen und Controlling (Artikel 37). 4 Für die Schulkommission sind, soweit keine Spezialvorschriften bestehen und zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Reglements, in denen ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, überdies die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar: a. Sitzungstermine und ausserordentliche Sitzungen, Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (Artikel 22 und 23); b. Beschlussverfahren (Abschnitt 2.4.2); c. Protokollierung und Mitteilung der Beschlüsse (Abschnitt 2.4.3); d. Controlling (Artikel 15). 5 Im Übrigen richtet sich die interne Organisation der Schulangebote nach den Spezialvorschriften für die Schule.

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