Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgende Gedankenstriche werden angefügt: "- 32023 D 0136: Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1) - 32023 L 0958: Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115)" 2. Die Anpassungen b und d werden durch folgende Anpassungen ersetzt: "b) In Art. 3c Abs. 6 Unterabs. 3 Bst. c werden die Wörter ‚und an Flughäfen in Island‘ nach den Wörtern ‚nachhaltiger Luftverkehr‘ eingefügt. c) In Art. 3d Abs. 1 werden nach Unterabs. 1 folgende Unterabsätze eingefügt: ‚Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 weist Island Luftfahrzeugbetreibern jedes Jahr kostenlose Zertifikate zu, und zwar unter Einhaltung des gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung, einschliesslich der Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke, und zwar in einem Umfang, der höchstens der Anzahl der von Island nach Art. 3d Abs. 3 zu versteigernden Zertifikate entspricht, und für Flüge, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die zusätzliche kostenlose Zuteilung für 2025 und 2026 darf das Niveau der kostenlosen Zuteilung im Jahr 2024 nicht übersteigen und unterliegt der Anwendung des linearen Kürzungsfaktors nach Art. 9. Ist die Anzahl der Zertifikate unzureichend, so wird für alle Zertifikate eine einheitliche Anpassung vorgenommen. Die Anzahl der Zertifikate, die Gegenstand der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung gemäss diesem Unterabsatz sind, wird von der Anzahl der Zertifikate, die Island nach Art. 3d Abs. 3 versteigern darf, abgezogen. Alle nach diesem Unterabsatz kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von Island ins Unionsregister eingetragen. Die Luftfahrzeugbetreiber stellen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Islands, die die Zertifikate nach diesem Unterabsatz unter der Voraussetzung zuteilt, dass der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Der Plan zur Klimaneutralität muss mit den Zielen Islands sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäss dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und folgende Angaben enthalten: - die in Art. 10b Abs. 4 Unterabs. 3 beschriebenen Einzelheiten; - weitere Massnahmen, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt und geplant hat, um das Ziel dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 zu erreichen; und - wie das öffentliche Engagement des Luftfahrtunternehmens auf das Ziel der Klimaneutralität abgestimmt ist. Der Plan wird gemeinsam mit der Bestätigung durch einen unabhängigen Prüfer im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsverfahren nach Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt. Die genannte Zuweisung von Zertifikaten durch die zuständige Behörde Islands erfolgt, nachdem der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Die tatsächliche Erfüllung der im Plan zur Klimaneutralität geplanten und als Selbstverpflichtung dargelegten Massnahmen wird jährlich durch einen unabhängigen Prüfer überprüft. Stellt der unabhängige Prüfer fest, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen eigenen Plan nicht erfüllt hat, so fordert die zuständige Behörde Islands die kostenlos zugewiesenen Zertifikate zurück.‘ d) Art. 3d Abs. 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten." 3. Die Anpassungen e und f werden gestrichen. Die Anpassungen g bis t werden die Anpassungen e bis r. 4. Nach Anpassung r werden folgende Anpassungen eingefügt: "s) Nach Art. 30 Abs. 8 Bst. d wird Folgendes eingefügt: ‚e) eine Bewertung der Konnektivität Islands im Luftverkehr unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf Umwelt und Klima und der mit dem Beschluss Nr. 334/2023 vom 8. Dezember 2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgenommenen Anpassungen bewertet wird. ea) Im Laufe des Verfahrens gemäss Art. 102 des EWR-Abkommens in Bezug auf eine künftige Überarbeitung dieser Richtlinie wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Ergebnisse und Elemente der Bewertung gemäss Art. 30 Abs. 8 berücksichtigen.‘" 5. Die Anpassungen u und v werden die Anpassungen t und u.