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36 provisions
§ 1
Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 4))
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) entscheidet über Namensänderungsgesuche.
§ 1bis * Elektronische Überwachung (§ 4a EG ZGB)
1 … *
2 … *
3 Die überwachte Person trägt die für den Vollzug der elektronischen Überwachung
zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder für den Mobilfunkempfang selber.
4 … *
1) SR 210
2) SAR 153.100
3) SAR 271.200
4) SAR 210.300
§ 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zivilstandswesen (§ 9 EG ZGB)
a) Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das DVI (Art. 84 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung [ZStV] vom 28. April 2004 5)).
2 Das DVI kann für die Zivilstandsämter verbindliche Weisungen erlassen, soweit
das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
§ 3
b) Amtsräume
1 Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts bezeichnet mindestens einen Amtsraum, der für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen
der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unentgeltlich zur Verfügung steht. *
2 Im Rahmen des Gemeindevertrags gemäss § 8 Abs. 2 EG ZGB kann geregelt werden, dass die Vertragsgemeinden andere Lokale für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
bezeichnen dürfen. *
3 Zur Benutzung dieser anderen Lokale sind Vereinbarungen abzuschliessen und
dem DVI zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Ohne anders lautende Regelung im Gemeindevertrag ist der Gemeinderat für die
Bezeichnung der anderen Lokale in seiner Gemeinde für die Durchführung von
Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe sowie für den Abschluss der Vereinbarungen zu deren Benutzung zuständig. *
§ 4
c) Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe *
1 Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts legt in Ermangelung einer Regelung
im Gemeindevertrag für alle Amtsräume und anderen Lokale die Zeiten für die
Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen
§ 5 Partnerschaft in eine Ehe fest. *
d) Personal
1 Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts informiert das DVI über
das Personal des Zivilstandsamts vor der Anstellung, unter Angabe der Personalien,
der Ausbildung, der Funktion und des Pensums.
§ 6
e) Kosten der Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung
des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.
5) SR 211.112.2
§ 7
f) Todesmeldungen
1 Meldepflichtige gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV können den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung der Todesmeldungen. Er gibt dem zuständigen Zivilstandsamt die Amtsstelle
und die verantwortlichen Personen bekannt.
3 Die Amtsstelle stellt dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich das Original
der von der meldepflichtigen Person unterschriebenen Meldung unter Beilage der
ärztlichen Todesbescheinigung und der zusätzlich eingereichten Dokumente zu.
§ 8
g) Aufnahme in das Personenstandsregister
1 Das Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren
in das Personenstandsregister auf.
§ 9
h) Kennzeichnung des Bürgerrechts
1 Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister gesondert zu kennzeichnen.
2 Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.
§ 10
i) Belege
1 Die Belege zu den Geschäftsfällen sind nach den Geschäftsfallnummern abzulegen
(Art. 31 ZStV).
§ 11
j) Findelkinder
1 Bei Findelkindern ist der Gemeindeammann zuständig für die Entgegennahme der
Nachricht, die Namensgebung und die Meldung an das Zivilstandsamt (Art. 38
ZStV).
§ 12
k) Amtliche Mitteilungen
1 Gerichtsurteile sowie vor Gericht erfolgte und testamentarische Kindesanerkennungen (Art. 40 und Art. 42 Abs. 1 lit. b und c ZStV) sind mit Rechtskraftvermerk dem
Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.
2 Der Gemeinderat teilt Beschlüsse über Erwerb und Verlust des Gemeinde- und
Kantonsbürgerrechts sowie des Ortsbürgerrechts mit Rechtskraftvermerk dem Zivilstandsamt seines Zivilstandskreises mit.
§ 13
l) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
1 Die Gemeinden können mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen beziehungsweise der Hinterbliebenen Geburten, Todesfälle, Trauungen, Umwandlungen der
eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und Eintragungen von Partnerschaften ihrer
Einwohnerinnen und Einwohner veröffentlichen. *
2. Familienrecht
§ 14
Adoption (§ 14 Abs. 1 und 2 EG ZGB)
1 Das DVI ist die zuständige Behörde.
2 Abklärungen im Zusammenhang mit der Adoptionspflege, der Adoption und der
Suche nach leiblichen Angehörigen sind von Sachverständigen in Sozialarbeit oder
Psychologie mit Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen durchzuführen.
§ 15
Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
(§18 EG ZGB)
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist in den Bereichen gemäss
§ 18 Abs. 1 EG ZGB zuständig.
2 Es ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. b
und c EG ZGB.
§ 16
Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz (§ 20 EG ZGB)
1 Das DVI ist zentrale Behörde sowie Vollstreckungsbehörde.
3. Sachenrecht
§ 17
Betreten von Wald und Weide (§ 77 Abs. 1 EG ZGB)
1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) erlässt Verbote betreffend den
Wald.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt Verbote betreffend Weiden.
§ 18
Stockwerkeigentum
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im
Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind (Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der
eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 6)).
§ 19
Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse
1 Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse, die in der Form des am
1. Januar 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 7) begründet worden sind, bleiben unverändert nach diesen Bestimmungen bestehen. Die Beteiligten können das Stockwerkeigentum auch den Formen des
am 1. Januar 1965 geltenden Rechts unterstellen (Art. 20ter des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs).
§ 20
Naturkörper und Altertümer (§ 80 EG ZGB)
1 Das Departement BVU ist zuständig für Naturkörper.
2 Das Departement BKS ist zuständig für Altertümer.
§ 21
Pfandleihgewerbe (§ 84 EG ZGB)
a) Persönliche Voraussetzungen
1 Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie darf in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen
Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein,
b) es dürfen gegen sie keine Verlustscheine vorliegen.
2 Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Handelsregister
eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführenden Gesellschafter die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.
§ 22
b) Weitere Voraussetzungen
1 Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen, dass
a) die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Elementarschäden sowie Vandalismus versichert sind,
b) sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des
Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die
sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst,
c) ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.
6) SR 211.432.1
7) SR 210
§ 23
c) Bewilligungserteilung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt die Bewilligung in der Regel befristet auf fünf Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf neu erteilt werden.
§ 24
d) Buchführungspflicht
1 Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher
ein Pfandleihbuch, das über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträge enthält:
a) Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags,
b) Name und Adresse der verpfändenden Person,
c) Darlehensbetrag,
d) Fälligkeit des Darlehens,
e) Zinssatz,
f) Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung,
g) Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung,
h) Nummer des Versatzscheins,
i) genauer Ort der Aufbewahrung.
§ 25
e) Minimale Darlehensdauer
1 Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurückgefordert werden.
§ 26
f) Höchstzinssatz; besondere Kosten
1 Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 %
betragen. Besondere Kosten für die Aufbewahrung dürfen separat verrechnet werden; sie müssen im Versatzpfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt
sein.
§ 27
g) Amtlicher Verkauf
1 Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Verkauf.
2 Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab
ist die verpfändende Person zu orientieren.
§ 28
h) Aufsicht
1 Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung
seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
2 Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Verlangen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher
und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu
gewähren.
§ 29
i) Gebühren
1 … *
2 Das zuständige Betreibungsamt erhebt für die Durchführung des amtlichen Verkaufs Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 8).
4. Obligationenrecht
§ 30
Miet- und Pachtrecht
a) Hinterlegung des Miet- und Pachtzinses
1 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache ist Hinterlegungsstelle für den Miet- oder Pachtzins gemäss den Art. 259g und 288 des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 9).
§ 31
b) Formulare
1 Das DVI ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.
§ 32
c) Berichterstattung und richterliche Urteile
1 Die Schlichtungsbehörden stellen dem Generalsekretariat Justiz die in Art. 23
Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 10) geforderten Informationen zur
Verfügung.
2 Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten und das Obergericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter zu.
3 Die Justizleitung erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der
Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile
gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.
§ 33
d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
1 Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die
Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen
und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.
8) SR 281.35
9) SR 220
10) SR 221.213.11
§ 34
Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB)
a) Zuständigkeiten
1 Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für
die Erteilung, Erneuerung, Entziehung und Aufhebung der Bewilligungen für die
berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem
Ausland. Es beaufsichtigt die betreffenden, im Kanton ansässigen Vermittlungsstellen.
2 Es kann die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen polizeilichen Ermittlungen veranlassen.
3 Es ist für die Bestimmung, Entgegennahme, nachträgliche Anpassung, Freigabe,
Aufstockung und Herausgabe der Kaution zuständig.
§ 35 * …
§ 37 § 36 * …
Kantonale Depositenstelle
1 Kantonale Depositenstelle gemäss den Titeln 24–33 des Obligationenrechts sind
die Aargauische Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin
vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt sind.
2 Die Geldinstitute, die diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt zu publizieren.
5. Schlussbestimmung
§ 38
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am
1. Januar 2018 in Kraft.
Aarau, 27. September 2017 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
Vom Bund genehmigt am: 7. Dezember 2017
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017/9-15
16.12.2020 01.01.2022 § 1bis eingefügt 2021/12-08
16.12.2020 01.01.2022 § 36 aufgehoben 2021/12-08
27.04.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 1 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 4 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 4 Titel geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert 2022/12-04
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 1bis Abs. 1 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 1bis Abs. 2 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 1bis Abs. 4 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 29 Abs. 1 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 35 aufgehoben 2024/04-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017/9-15
Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 1bis 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-08
§ 1bis Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 1bis Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 1bis Abs. 4 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 3 Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 3 Abs. 2 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 3 Abs. 4 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 4 27.04.2022 01.07.2022 Titel geändert 2022/12-04
§ 4 Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 13 Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 29 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 35 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 36 16.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-08