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10 provisions
Art. 1
Menschenwürde und persönliche Freiheit
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Im Zusammenhang mit dem
Lebensende wird unter Würde ein Lebensende verstanden, bei dem die körperliche und geistige Integrität gewahrt und die Diskretion sichergestellt werden. Der Staat und seine Organe sind verpflichtet, sie zu achten und zu
schützen.
2 Jede Person hat das Recht auf Palliative Care, die es ihr ermöglicht, ihre
Lebensqualität aufrechtzuerhalten.
3 Jede volljährige und urteilsfähige Person hat das Recht, von ihrer persönlichen Freiheit, ihr Leben zu beenden, Gebrauch zu machen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
805.2
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz fördert die Unterstützung und die Entwicklung der
Palliative Care.
2 Es definiert die Bedingungen der Beihilfe zum Suizid in Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Auftrag.
2 Palliative Care
Art. 3
Definition
1 Unter Palliative Care versteht man einen Ansatz zur Verbesserung der
Lebensqualität von Patienten und ihren Angehörigen bei Problemen im Zusammenhang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, und zwar durch
Vorbeugung und Linderung von Leiden, durch die Identifizierung der Situationen, gewissenhafte Einschätzung und Behandlung von Schmerzen und
anderen Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.
Art. 4
Anwendungsmodalitäten
1 Menschen in ihrer letzten Lebensphase haben in Würde und wenn möglich
an ihrem gewohnten Lebensort ein Anrecht auf ihren Bedürfnissen entsprechende Pflege, namentlich Palliative Care, auf Linderung, Betreuung und
Trost.
2 Der Staat gewährleistet im Rahmen der Gesundheitsplanung die Entwicklung und Unterstützung der Palliative Care im Kanton. Ergänzend zu den
Sozialversicherungen stellt er Mittel für die Umsetzung eines kantonalen
Palliative-Care-Konzepts zur Verfügung.
3 Der Staat sorgt für die Sensibilisierung des Personals der Sozialeinrichtungen und die Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsfachpersonen im Bereich Palliative Care, um eine frühzeitige Identifizierung von Palliativsituationen zu fördern und deren Betreuung zu verbessern.
4 Der Staat unterstützt die Information der Bevölkerung über Palliative Care.
Art. 5
Institutionelle Palliative Care
1 Jede Gesundheitsinstitution oder Sozialeinrichtung muss über ein Konzept
zur Betreuung von Palliativsituationen verfügen und für dessen Umsetzung
sorgen.
805.2
2 Das Departement legt die Mindestanforderungen in Richtlinien fest und ernennt einen kantonalen Delegierten für Palliative Care.
3 Beihilfe zum Suizid
Art. 6
Grundsätze
1 Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Auftrag
müssen die Wahl einer Person, sei sie Patient oder Bewohner, Beihilfe zum
Suizid durch eine institutions- oder einrichtungsexterne Hilfe in Anspruch zu
nehmen, respektieren.
Art. 7
Bedingungen für Beihilfe zum Suizid in einer Institution oder
Einrichtung
1 Beihilfe zum Suizid in Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen mit
öffentlichem Auftrag muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Person ist urteilsfähig und hält an ihrem Entscheid fest;
b) die Person leidet an einer schweren und unheilbaren Krankheit oder
an schweren und unheilbaren Folgen eines Unfalls;
c) jede in Anbetracht ihres Gesundheitszustands vorstellbare Therapie,
insbesondere im Zusammenhang mit Palliative Care, wurde ihr vorgeschlagen und sie hat explizit Stellung dazu bezogen;
d) die Person hat kein Zuhause ausserhalb der Gesundheitsinstitution
oder Sozialeinrichtung mehr oder ihre Rückkehr nach Hause ist nicht
vernünftig zumutbar.
2 Das involvierte Personal der Institution oder Einrichtung und der Vertrauensarzt oder behandelnde Arzt dürfen sich berufsmässig nicht an der Beihilfe zum Suizid beteiligen.
3 In einer Sozialeinrichtung, die Bewohner mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren psychischen Behinderungen aufnimmt, kann
Beihilfe zum Suizid an einem anderen Ort als ihrem Lebensort geleistet werden, falls diese Beihilfe die anderen Bewohner stören kann. Die Einrichtung
muss einen angemessenen Ort zur Verfügung stellen.
805.2
Art. 8
Überprüfung der Bedingungen
1 Die Person, die Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen möchte, informiert
ihren behandelnden Arzt, der überprüft, ob die in Artikel 7 genannten rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Zudem muss sie die Institution oder Einrichtung, in der sie sich aufhält, über ihren Willen informieren.
2 Der behandelnde Arzt, der diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann oder
will, kann sie innerhalb einer Frist von höchstens einer Woche ablehnen. In
diesem Fall wird ein anderer vom Patienten oder Bewohner bezeichneter
Arzt mit Berufsausübungsbewilligung hinzugezogen.
3 Der Arzt, der überprüft, ob die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind, kann
die Meinung eines anderen Arztes mit Berufsausübungsbewilligung im
Kanton Wallis einholen. Vermutet der Arzt, dass der Wunsch des Patienten
oder Bewohners von einer psychischen Störung oder durch Druck von aussen beeinflusst wird, kann er die Beurteilung eines Psychiaters einholen.
4 Der Arzt, der die rechtlichen Bedingungen überprüft, muss dem Patienten
oder Bewohner so rasch wie möglich, jedoch innert maximal drei Wochen
schriftlich Bescheid geben.
5 Die Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen führen anonymisierte
Statistiken über die Anzahl Anfragen und durchgeführter Fälle von Beihilfe
zum Suizid in ihrer Institution oder Einrichtung zuhanden der zuständigen
Behörden.
Art. 9
Grenzen
1 Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen ohne öffentlichen Auftrag
müssen die Patienten oder Bewohner bei der Aufnahme klar über ihre interne Politik betreffend Beihilfe zum Suizid informieren.
2 Jegliche gewinnbringende Beihilfe zum Suizid ist verboten.
3 Werbung für Beihilfe zum Suizid ist auf öffentlichem Grund und auf von öf -
fentlichem Grund aus sichtbarem Privatgrund verboten.
4 Schlussbestimmungen
Art. 10
Sanktionen und Verfahren
1 Die Sanktionen und Verfahren des Gesundheitsgesetzes gelten auch für
das vorliegende Gesetz.
805.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung RO/AVS 2023-018
805.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.03.2022 01.03.2023 Erstfassung RO/AVS 2023-018