Art. 1
Grundsatz 1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.
Schaffhausen · 412.190 · intercantonal agreement
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Grundsatz 1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.
Schule 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
Beitritt zur Vereinbarung 1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. 2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 412.190 Kanton Schaffhausen
Kündigung der Vereinbarung 1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. 2 Organisation
Organe 1 Die Organe sind: a) Stiftungsrat b) Ausschuss des Stiftungsrats c) Kontrollstelle d) Prüfungskommission
Stiftungsrat Zusammensetzung 1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter. 2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Aufgaben 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne d) legt die Schul- und Internatsgelder fest e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer Kanton Schaffhausen 412.190 f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung l) beschliesst über Nachtragskredite 3 Der Stiftungsrat kann die Aufgabe nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
Ausschuss des Stiftungsrats: Zusammensetzung 1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.
Ausschuss des Stiftungsrats: Aufgaben 1 Der Ausschuss des Stiftungsrats: a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats c) erarbeitet ein Betriebskonzept d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission
Kontrollstelle 1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab. 412.190 Kanton Schaffhausen
Direktion 1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Anwendbares Recht 1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet. 3 Schulbetrieb
Aufnahmen von Schülern 1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
Übungsobjekte 1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. 4 Finanzierung
Deckung der Betriebskosten 1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Aktivsaldo des Vorjahres b) Beiträge des Bundes c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind d) Schul- und Internatsgelder e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler f) andere Zuwendungen Kanton Schaffhausen 412.190 2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Baukosten: Deckung 1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Baukosten: Rückstellung 1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen. 2 Sie wird gespeist durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts
Kostenbeiträge der Vertragspartner: Festlegung 1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
Kostenbeiträge der Vertragspartner: Verteilschlüssel 1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken 2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Baukostenanteile 1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung. 412.190 Kanton Schaffhausen 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung der alten Vereinbarung 1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben. 2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Finanzierung 1 Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Rechtsgültigkeit der Vereinbarung 1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates1).
Vollzugsbeginn 1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug2). Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung. 1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 3. September 1992. 2) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 9. September 1991, in Kraft getreten am 13. November 1991 (Amtsblatt 1991, S. 963 und 1242). Kanton Schaffhausen 412.190 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.05.1990 13.11.1991 Erlass Erstfassung Abl. 1992, S. 1037 412.190 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.05.1990 13.11.1991 Erstfassung Abl. 1992, S. 1037