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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Basel-Landschaft · 700.13 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45

45 provisions

Art. 41

Ausbildung Dritter 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 10 Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 42

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben1). 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Beitritt weiterer Kantone 1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44

Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 1) In Kraft seit 8. Dezember 2004 14 700.13 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. 15 700.13 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0446 16 700.13 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung GS 35.0446 Anhang zu SGS 700.13, Stand 01.09.20051 Anhang 1 gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget IPH 13'654'000.00 ./. Botschaftsschutz 400'000.00 ./. Polizeidienstangestellte 320'000.00 ./. Gemeindepolizei 320'000.00 ./. Übrige Dienstleistung* 240'000.00 Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12'374'000.00 * nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1'571'498.00 Basel-Landschaft 8.8 1'088'912.00 Basel-Stadt 14.7 1'818'978.00 Bern Kanton 22.1 2'734'654.00 Luzern Kanton 9.4 1'163'156.00 Nidwalden 1.5 185'610.00 Obwalden 1.0 123'740.00 Solothurn 9.0 1'113'660.00 Schwyz 4.0 494'960.00 Uri 1.2 148'488.00 Zug 3.5 433'090.00 Stadt Bern 9.2 1'138'408.00 Stadt Luzern 2.9 358'846.00 Total 100 12'374'000.00 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert. Erlasstitel Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch SGS-Nr. 700.13 GS-Nr. 35.446 Erlassdatum 25. Juni 2003 (Beitritt BL beschlossen am 23. September 2004; LRV 2004- 149) In Kraft seit 8. Dezember 2004 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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