Gemeindebauverwaltung Schaan Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 40 bauverwaltung@schaan.li, www.schaan.li Reglement für die Wasserversorgung der Gemeinde Schaan Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1: Zweck und Geltungsbereich 4 Art. 2: Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde 4 Art. 3: Versorgungsgebiet 5 Art. 4: Umfang der Versorgung 5 Art. 5: Kundschaft 5 Art. 6: Grundeigentümer 5 2. Wasserversorgungsanlagen Art. 7: Strategische Wasserversorgungsplanung 6 Art. 8: Qualitätssicherung 6 Art. 9: Versorgungsanlagen 6 Art. 10: Leitungsnetz, Definitionen 6 Art. 11: Erstellung, Betrieb und Unterhalt 6 Art. 12: Hydrantenanlagen 7 Art. 13: Öffentliche Brunnenanlagen 7 Art. 14: Beanspruchung von Privatgrund 7 Art. 15: Schutz der öffentlichen Leitungen 7 3. Hausanschlussleitung Art. 16: Definition 8 Art. 17: Erstellung und Kosten 8 Art. 18: Technische Bedingungen 8 Art. 19: Erdung 9 Art. 20: Erwerb Durchleitungsrechte 9 Art. 21: Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung 9 Art. 22: Unterhalt und Erneuerung 9 Art. 23: Nullverbrauch 9 Art. 24: Unbenutzte Hausanschlussleitungen 9 4. Haustechnikanlagen Art. 25: Definition 10 Art. 26: Eigentumsverhältnisse 10 Art. 27: Haftung 10 Art. 28: Erstellung 10 Art. 29: Technische Vorschriften 10 Art. 30: Abnahme 10 Art. 31: Kontrolle 11 Art. 32: Unterhalt 11 Art. 33: Auswirkungen auf die Wasserversorgung/Konformitätserklärung 11 Art. 34: Wasserbehandlungsanlagen 11 Art. 35: Frostgefahr 11 Art. 36: Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser 11 5. Wasserlieferung Art. 37: Umfang und Garantie der Wasserlieferung 12 Art. 38: Einschränkung der Wasserabgabe 12 Art. 39: Anschlussgesuch 12 Art. 40: Haftung der Kundschaft 12 Art. 41: Meldepflicht 13 Art. 42: Wasserableitungsverbot 13 Art. 43: Unberechtigter Wasserbezug 13 Art. 44: Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser 13 Art. 45: Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses 13 Art. 46: Abnahmepflicht 13 Art. 47: Wasserabgabe für besondere Zwecke 13 Art. 48: Abnorme Spitzenbezüge 13 6. Wasserverbrauchsmessung Art. 49: Einbau 14 Art. 50: Haftung 14 Art. 51: Standort 14 Art. 52: Technische Vorschriften 14 Art. 53: Ablesung der Wasserzähler und Datenfernübertragung 14 Art. 54: Austausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen 15 Art. 55: Datensicherheit und Datenschutz 15 7. Finanzierung Art. 56: Eigenwirtschaftlichkeit 16 Art. 57: Kostendeckung 16 Art. 58: Bemessung der Gebühren 16 Art. 59: Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen 16 Art. 60: Erschliessungsbeiträge 16 Art. 61: Kostentragung Hausanschlussleitung 16 Art. 62: Festsetzung der Gebühren 17 Art. 63: Anschlussgebühren 17 Art. 64: Benützungsgebühr 17 Art. 65: Abgeltung von Sonderleistungen 17 8. Rechnungsstellung und Inkasso Art. 66: Rechnungsstellung 17 Art. 67: Zahlungsbedingungen 18 Art. 68: Gebührenpflichtige Schuldner 18 Art. 69: Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern 18 Art. 70: Verjährung 18 8. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 71: Zuwiderhandlungen 18 Art. 72: Einsprache 19 Art. 73: Inkrafttreten 19 Art. 74: Revision 19 Schlussbestimmung 19 PRÄAMBEL Die Gemeinde Schaan ist Partner des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GWO). Es wird angestrebt, dass dieses Reglement möglichst mit den Reglementen der Partnergemeinden der Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GWO) übereinstimmt. Es ist den einzelnen Gemeinden jedoch freigestellt, das Reglement nach ihrem Bedarf anzupassen. Gestützt auf das Gemeindegesetz und gemäss den gesetzlichen Grundlagen erlässt der Gemeinderat Schaan für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schaan nachstehendes Reglement. Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 - Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt. Art. 2 - Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde 1) Die Wasserversorgung Schaan ist eine öffentlich-rechtliche Institution der Gemeinde. Sie ist Eigentum der Gemeinde und wird von ihr verwaltet. Die Organe der Wasserversorgung sind: a) Der Gemeinderat; b) Der Gemeindevorsteher; c) Die Gemeindeverwaltung; d) Der Wassermeister; e) Die Mitarbeiter des Wasserwerkes. 2) Die Aufgabe des Gemeinderats im Rahmen der Wasserversorgung besteht in der Erstellung und Abänderung des Wasserreglements und der Beschlussfassung über den Bau von Wasserversorgungsanlagen. 3) Die Aufgabe des Vorstehers besteht in der Verwaltungsaufsicht über die Wasserversorgung und der Entscheidung über Massnahmen. 4) Die Gemeindeverwaltung führt die administrative Arbeit der Wasserversorgung aus, namentlich die Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnungen, die Lohnabrechnung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung. 5) Der Wassermeister übt mit seinen Mitarbeitern die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen aus. Sie überprüfen periodisch alle Anlageteile und sorgen für deren Unterhalt. Gleichermassen können die privaten Hausinstallationen kontrolliert und die Beseitigung von Mängeln angeordnet werden. 6) Über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der Wasserversorgung erstellt der Gemeinderat eine eigene Dienstanweisung. 7) Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zu jeder Zeit und ungehindert Zutritt und Eintritt zu allen Teilen der Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Art. 3 - Versorgungsgebiet Die Wasserversorgung Schaan stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan) besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist. Art. 4 - Umfang der Versorgung 1) Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu den Bedingungen dieses Reglements und der darin integrierten Tarifordnung. 2) Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen. 3) Der Anschluss von privaten Wasserversorgungen an die Wasserversorgung darf nur mit deren Bewilligung erfolgen. Art. 5 - Kundschaft Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind: - Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; - Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind; - Natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke Wasser zu beziehen; - Mieter/Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten/gepachteten Räumlichkeiten oder Grundstücken über eine Messeinrichtung der Wasserversorgung separat gemessen wird. Art. 6 - Grundeigentümer Grundeigentümer im Sinne dieses Reglements sind: - Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; - Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind; - Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit Löschwasser versorgt wird; - Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft. 2. Wasserversorgungsanlagen Art. 7 - Strategische Wasserversorgungsplanung 1) Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den entsprechenden SVGW-Empfehlungen (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches). Sie erarbeitet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und ein Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen) gemäss den Vorgaben des Landes und des SVGW. 2) Die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) enthält insbesondere die Beurteilung der bestehenden und zukünftigen Verhältnisse, den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung und die zeitliche Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sowie Angaben über die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten. Die bestehenden Unterlagen werden periodisch überarbeitet. Art. 8 - Qualitätssicherung 1) Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes Qualitätssicherungssystem, das den Vorgaben des Landes und des SVGW entspricht. 2) Der Wassermeister ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich. Art. 9 - Versorgungsanlagen Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Transport des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.). Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Schaan. Art. 10 - Leitungsnetz, Definitionen 1) Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. 2) Zubringerleitungen (Transportleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften der Kundschaft. 3) Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt. 4) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke. Art. 11 - Erstellung, Betrieb und Unterhalt Für die technische Disposition der Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen der zuständigen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen, auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten. Art. 12 - Hydrantenanlagen 1) Die Gemeinde hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. 2) Die Bestimmung der Standorte der Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümer. 3) Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. 4) Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. 5) Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung. 6) Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Wasserwerk die verwendeten Hydranten. Die Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Verursachers. Unbefugtes Benützen von Hydranten wird bestraft. 7) Private Feuerlöschanschlüsse, Sprinkleranlagen und private Hydranten können aufgrund besonderer Abmachungen gestattet werden. Missbräuchliche Verwendung wird bestraft. Im Brandfall stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Art. 13 - Öffentliche Brunnenanlagen Der Betrieb der Brunnen auf öffentlichem Grund sowie deren Leitungen und Quellfassungen unterstehen der Wasserversorgung. Art. 14 - Beanspruchung von Privatgrund 1) Grundeigentümer sind gemäss Art. 95 SR (Sachenrecht; LR 214.0) vom 31. Dezember 1922 gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren. 2) Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden und Ertragsausfälle. 3) Die Wasserversorgung ist nach Absprache mit den Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten zu versetzen. 4) Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer-, Haupt-, und Versorgungsleitungen muss durch die Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet bleiben. Art. 15 - Schutz der öffentlichen Leitungen 1) Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen. 2) Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen. 3) Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandesaufnahme der Leitungen und Anlagen und führt diese regelmässig nach. 3. Hausanschlussleitung Art. 16 - Definition Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke. Anbohrungen an die Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung. Das Anschluss-T gehört zur Haupt- bzw. Versorgungsleitung und bleibt im Eigentum der Wasserversorgung. Art. 17 - Erstellung und Kosten 1) Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt. 2) Die Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch die Mitarbeiter der Wasserversorgung oder deren Beauftragten erstellen lassen. 3) Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer. 4) Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen Umlegungen erforderlich, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Grundeigentümer. 5) Die Wasserversorgung gewährt eine Garantie auf die Hausanschlussleitung von fünf Jahren. Art. 18 - Technische Bedingungen 1) Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grosse Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden. 2) Die Wasserversorgung ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Leitungen anzuschliessen bzw. anschliessen zu lassen. Sie kann über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und über die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung vermitteln. 3) Die bestehende Anschlussleitung ist vor dem Anschluss neuer Liegenschaften zu prüfen und falls ungenügend, gemeinsam zu sanieren. 4) In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist. Art. 19 - Erdung Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen. Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich. Art. 20 - Erwerb Durchleitungsrechte Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden. Art. 21 - Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund, das Absperrorgan - auch wenn dieses im Privatgrund liegt - und der Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung, alle übrigen Teile im Eigentum der Grundeigentümer. Art. 22 - Unterhalt und Erneuerung 1) Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten unterhalten und erneuert, im öffentlichen Grund zu Lasten der Wasserversorgung, im privaten Grund in der Regel zu Lasten der Grundeigentümer. 2) Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zum Wasserzähler zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen. 3) Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen: - Bei mangelhaftem Zustand; - Bei Anpassungen und Verlegung der öffentlichen Leitungen aus betriebstechnischen Gründen; - Nach Erreichen der technischen Lebensdauer. Art. 23 - Nullverbrauch 1) Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicherzustellen. 2) Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 24 dieses Reglements. Art. 24 - Unbenutzte Hausanschlussleitungen Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten der Kundschaft vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung zusichert. 4. Haustechnikanlagen Art. 25 - Definition 1) Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen. 2) Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage. Art. 26 - Eigentumsverhältnisse 1) Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümer. 2) Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümer. Art. 27 - Haftung Die Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen. Art. 28 - Erstellung Die Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Die Erstellung der Hausinstallationen erfolgt durch konzessionierte Unternehmer im Rahmen der Leitsätze des SVGW und den Anweisungen der Wasserversorgung. Art. 29 - Technische Vorschriften Bei der Erstellung, Veränderung, Erneuerung und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die im EWR und in der Schweiz anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in der jeweils geltenden Fassung, mit den von diesen publizierten Richtlinien, Empfehlungen und verbindlich erklärten SIA-, ISO-, DIN- und EN-Normen. Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den anerkannten Regeln der Technik im EWR und der Schweiz haben die Regeln des EWR Vorrang. Art. 30 - Abnahme Jede Haustechnikanlage muss bei Neu- und Umbauten durch einen qualifizierten Installateur abgenommen werden. Die Konformitätserklärung muss der Wasserversorgung zugestellt werden. Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate. Art. 31 - Kontrolle Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten, bei nicht mehr dem Stand der Technik gemäss Art. 29 entsprechenden oder schlecht unterhaltenen Haustechnikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen. Art. 32 - Unterhalt Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu sorgen. Die Anlagen haben dem Stand der Technik gemäss Art. 29 zu entsprechen. Dies gilt auch bei geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen. Art. 33 - Auswirkungen auf die Wasserversorgung/Konformitätserklärung Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen in der Art gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist jederzeit berechtigt, die Überprüfung eines allfälligen Rückflusses ins Netz und gegebenenfalls die zu dessen Vermeidung zu treffenden Massnahmen an den Haustechnikanlagen und den daran angeschlossenen Einrichtungen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen und nötigenfalls auch durchzusetzen. Die Wasserversorgung kann von den Kunden einen Nachweis (Konformitätserklärung) dahingehend fordern, dass die Installationen dem Stand der Technik gemäss Art. 29 entsprechen. Der von der Wasserversorgung geforderte Nachweis (Konformitätserklärung) ist durch einen vom Kunden zu beauftragenden, konzessionierten Installationskontrolleur zu erbringen. Wenn der Kunde innert der gesetzten Frist den geforderten Nachweis nicht erbringt, ist die Wasserversorgung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Kunden berechtigt. Für die Umsetzung solcher Ersatzmassnahmen kann die Wasserversorgung auf Kosten der Kundschaft die Installationen durch einen konzessionierten Installationskontrolleur prüfen lassen. Bei Änderungen und Anpassungen an den Installationen ist die Konformitätserklärung zu erneuern. Art. 34 - Wasserbehandlungsanlagen Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die den anerkannten Regeln der Technik, gemäss Art. 29 entsprechen. Art. 35 - Frostgefahr Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Kundschaft. Art. 36 - Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser 1) Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser (nicht mit Fäkalien verschmutztes Abwasser) muss der Wasserversorgung gemeldet werden. 2) Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen und jenem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen. 5. Wasserlieferung Art. 37 - Umfang und Garantie der Wasserlieferung 1) Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck. 2) Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit (z. B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern. Art. 38 - Einschränkung der Wasserabgabe 1) Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen: - Im Falle höherer Gewalt; - Bei Betriebsstörungen; - Bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen; - Bei Wasserknappheit. 2) Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Wasserversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion. 3) Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die entsprechenden Arbeiten werden in der Regel innerhalb der Normalarbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung von Provisorien oder ein Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit, trägt sie die Mehrkosten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, diese Zusatzleistungen zu erbringen. 4) Die Sicherung gegen Störungen und Schäden bei der Haustechnikanlage oder an diesen angeschlossenen Einrichtungen infolge Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache der Kundschaft. Art. 39 - Anschlussgesuch 1) Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen. 2) Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglements und der zugehörigen Tarifordnung. 3) Solange Installationen und Apparate nicht den Vorschriften sowie den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern. Art. 40 - Haftung der Kundschaft Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Sie hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen. Art. 41 - Meldepflicht Handänderungen sind der Gemeinde frühzeitig und schriftlich anzuzeigen. Art. 42 - Wasserableitungsverbot Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser dauernd an Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso sind das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten. Art. 43 - Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden. Art. 44 - Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Die vorübergehende Wasserlieferung bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und erfolgt ausschliesslich über werkeigene Einrichtungen. Art. 45 - Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses 1) Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses. 2) Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung vor dem Abstelltermin mitzuteilen. Die Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren. Art. 46 - Abnahmepflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser liefern. Art. 47 - Wasserabgabe für besondere Zwecke Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen udgl. bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen. Art. 48 - Abnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch (ab 50'000 m3 pro Jahr) oder mit hohen Verbrauchsspitzen (z. B. Sprinkleranlagen) können mit einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft geregelt werden. 6. Wasserverbrauchsmessung Art. 49 - Einbau 1) Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Den Zählertyp und die Zählergrösse bestimmt die Wasserversorgung. Die Kosten für Montage und Demontage des Zählers und der zur Datenfernübertragung erforderlichen zusätzlichen Elektroinstallationen gehen zu Lasten der Kundschaft. 2) Je Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen und über die Art der Messeinrichtung. Art. 50 - Haftung Der Kunde haftet für Beschädigungen am Wasserzähler und den Elektroinstallationen für die Datenfernübertragung, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler und den Elektroinstallationen für die Datenfernübertragung keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Kabelverbindungen jederzeit funktionstüchtig in Betrieb sind, sodass Datenauslesungen jederzeit und uneingeschränkt möglich sind. Art. 51 - Standort Der Standort der Messeinrichtung inklusive der Elektroinstallationen für die Datenfernübertragung wird von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt. Art. 52 - Technische Vorschriften 1) Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. 2) Die Erstellung von Wasserinstallationen muss dem Stand der Technik, gemäss Art. 29 entsprechen. 3) Die Datenfernübertragung erfolgt nach den Weisungen der Wasserversorgung. Art. 53 - Ablesung der Wasserzähler und Datenfernübertragung Die Ablesung des Wasserzählers erfolgt grundsätzlich automatisiert mittels Datenfernübertragung. Bei einer beim Kunden noch nicht installierten Datenfernübertragung oder bei Störungen der Datenfernübertragung erfolgt die Ablesung manuell durch den Kunden oder durch die Wasserversorgung. Wünscht der Kunde keine Datenfernübertragung, so wird der Aufwand für die Wasserzählerabrechnung in Rechnung gestellt. Art. 54 - Austausch, Überprüfung, Nacheichung und Störungen Die Wasserversorgung kann den bestehenden Wasserzähler und die Datenfernübertragung jederzeit überprüfen, nacheichen, reparieren oder austauschen. Die Kosten hierfür trägt die Wasserversorgung. Kann hingegen ein allfälliger Schaden beim Kunden auf eine Manipulation und dergleichen zurückgeführt werden, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. Wird von der Kundschaft die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz liegt, so trägt die Kundschaft die daraus entstandenen Kosten. Andernfalls übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. Störungen am Wasserzähler sind der Wasserversorgung sofort zu melden. Art. 55 - Datensicherheit und Datenschutz 1) Die Datensicherheit und die Vorgaben des Datenschutzes werden durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet resp. eingehalten. 2) Die Einwilligung für die Erfassung und Bearbeitung der Wasserverbrauchsdaten wird vom Kunden mit der Einreichung des Anschlussgesuches für den Wasseranschluss oder mit Einbau und Inbetriebnahme eines zur Datenübertragung geeigneten Wasserzählers ausdrücklich erteilt. Alle Wasserzähler der Wasserversorgung in sämtlichen Bauten und Anlagen sind an das automatische Fernauslesesystem anzuschliessen. Bei einem Austausch des Wasserzählers wird der neue Wasserzähler wiederum an das automatische Fernauslesesystem angeschlossen. Der Kunde ist nicht befugt, die Kabelverbindung etc. zu trennen und so die Datenfernauslesung zu verunmöglichen oder zu beeinflussen. 3) Die Auslesung des Wasserzählers erfolgt für die Zwecke der Abrechnung durch die Wasserversorgung und der Gemeinden; in der Gesamtheit aller erfassten Wasserverbrauchsdaten für interne Zwecke der Wasserversorgung, insbesondere zur Erstellung einer Wasserbilanz und Betreibung eines Wasserdatenmanagements, zur Erkennung und Feststellung von Wasserverlusten, zur Planung und Dimensionierung der Wasserversorgungsanlagen und der Hausanschlussleitungen sowie für statistische Zwecke. Eine Weitergabe der erfassten Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht; davon ausgenommen sind die für die Datenerhebung und Datenverarbeitung beauftragen Firmen der Wasserversorgung und allfällige behördliche oder gerichtliche Verpflichtungen zur Datenherausgabe. 4) Werden beim Kunden ausserordentliche Bezüge über mehrere Tage oder Wochen festgestellt, kann dies die Wasserversorgung dem Kunden melden. Bei geringen Abweichungen verzichtet die Wasserversorgung auf eine Meldung. Es besteht keine Informationspflicht durch die Wasserversorgung und kein Rechtsanspruch auf eine Meldung bei ausserordentlichem Verbrauch. 5) Die erfassten Zählerstände werden von der Wasserversorgung zumindest für die Dauer des Bestandes der Baute erfasst, ausgewertet und archiviert. 7. Finanzierung Art. 56 - Eigenwirtschaftlichkeit Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben finanziell möglichst selbsttragend zu erfüllen. Die Kriterien dazu werden durch den Gemeinderat festgelegt. Art. 57 - Kostendeckung 1) Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte: a) Die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren; b) Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (z. B. Bau von Hausanschlussleitungen); c) Die Abgeltung betriebsfremder Leistungen; d) Beiträge Dritter. 2) Die Kundschaft mit ausgeprägtem Lastprofil, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führen würde, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Anschluss- und Benützungsgebühren abgeschlossen. Art. 58 - Bemessung der Gebühren Anschluss- und Benützungsgebühren sollen so bemessen werden, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie teilweise die Baukosten gedeckt sind. Art. 59 - Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen Die Kosten der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen können die Grundeigentümer zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden. Art. 60 - Erschliessungsbeiträge Erschliessungsbeiträge können erhoben werden: a) Im Rahmen von Erschliessungen (Baulandumlegungen) sowie in Form von Erschliessungs- und Perimeterbeiträgen; b) Zur Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen; c) Für Sprinkler- und Spezialanlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz verursachen. Über die Höhe der Erschliessungsbeiträge entscheidet der Gemeinderat. Art. 61 - Kostentragung Hausanschlussleitung Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan sind vom Grundeigentümer zu tragen. Art. 62 - Festsetzung der Gebühren Die einzelnen Gebühren sind in der separaten Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Art. 63 - Anschlussgebühren 1) Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage. 2) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach SIA. 3) Erweiterungsbauten sind ebenfalls anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4) Für freistehende Bauten ohne Anschluss an die Wasserversorgung wird die Anschlussgebühr halbiert (Anteil Brandschutz). 5) Ein Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch kommt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. 6) Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung kann eine spezielle Regelung getroffen werden. 7) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen kann eine spezielle Regelung getroffen werden. Art. 64 - Benützungsgebühr 1) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. 2) Die Grundgebühr bemisst sich nach der Zählergrösse und deckt die mengenunabhängigen Kosten, die Kosten für die Administration (Zählerablesung, Kundendienst, Rechnungsstelllung), die Zählermiete sowie den Löschschutz. 3) Für die Deckung der Kosten für den Löschschutz wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben, wenn das Gebäude nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist. 4) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge (in m3) erhoben. Art. 65 - Abgeltung von Sonderleistungen Sonderleistungen können abgegolten werden. 8. Rechnungsstellung und Inkasso Art. 66 - Rechnungsstellung 1) Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. 2) Die Benützungsgebühren werden jährlich dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt. Die Wasserversorgung ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung in Rechnung zu stellen. Art. 67 - Zahlungsbedingungen Die von der Wasserversorgung gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Art. 68 - Gebührenpflichtige Schuldner 1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer oder Bauberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. 2) Die Benützungsgebühren schuldet die Kundschaft. Art. 69 - Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern 1) Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt: 2) Können Dauer und Grösse des Stillstands oder des Fehlgangs nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren. 3) Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung der beanstandeten Rechnung. Art. 70 - Verjährung Forderungen für wiederkehrende Leistungen der Wasserversorgung verjähren nach fünf Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren. 9. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 71 - Zuwiderhandlungen 1) Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen werden unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen bis zu CHF 5'000.00, im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.00, geahndet. 2) Der Wassermeister ist nach Absprache mit dem Vorsteher berechtigt, die Wasserabgabe an Bezüger sofort nach erfolgter Anzeige - insbesondere in nachstehenden Fällen - einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber der Wasserversorgung bestehen bleiben: a) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage, welche die Wasserversorgung schädigen könnten, nicht beheben lässt; b) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder zahlungsunfähig ist; c) Im Falle von Wasserdiebstahl; d) Bei vorsätzlicher Beschädigung der Anlagen der Wasserversorgung; e) Bei Behinderung der beauftragten Vertreter der Wasserversorgung in den ihnen obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallationen etc. 3) In Fällen schweren Vergehens kann vom Vorsteher die Abtrennung der Anschlussleitung von der Hauptleitung angeordnet werden. Art. 72 - Einsprache Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann schriftlich Einsprache bei der übergeordneten Behörde erhoben werden. Art. 73 - Inkrafttreten Dieses Wasserversorgungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und ersetzt das bisherige. Art. 74 - Revision Änderungen dieses Wasserversorgungsreglements erfolgen durch den Gemeinderat. Die Änderungen sollen in Abstimmung mit den Partnergemeinden der GWO erfolgen. Schlussbestimmung Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2024 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. Schaan, 12. Dezember 2024 r Wasserversorgung 2025 Gemeindevorstehung Schaan Daniel Hilti Gemeindevorsteher
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Wasserversorgung Reglement
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