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22 provisions
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet Voraussetzungen und Umfang der ergänzenden
kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri.
2 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen sollen den arbeitslosen Stellensuchenden zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung Leistungen gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht,
wieder Arbeit zu finden.
Artikel 2
Leistungsarten
1 Als ergänzende kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung gelten abschliessend die individuellen und kollektiven Unterstützungsleistungen nach diesem Reglement.
2 Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich in Form von finanziellen Beiträgen ausgerichtet. Die Leistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2313 Kanton Uri
3 Individuelle Unterstützungsleistungen stehen grundsätzlich unter der Auflage, dass sie bei erfolgreicher Wiedereingliederung soweit zumutbar zurückzuzahlen sind.
Artikel 3
Begünstigte Personen und Institutionen
1 Leistungen können nur Personen und Institutionen ausgerichtet werden,
welche die allgemeinen und die besonderen Leistungsvoraussetzungen für
die in Aussicht genommene kantonale Massnahme erfüllen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von Leistungen.
2 Individuelle Unterstützungsleistungen
2.1 Grundsätze
Artikel 4
Begriff
1 Die individuellen Unterstützungsleistungen werden in der Regel direkt an
die betroffene Person ausgerichtet.
2 Als individuelle Unterstützungsleistungen gelten:
a) Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermöglichen
b) Eingliederungs-, Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse namentlich für aktive Arbeitsmassnahmen ergänzend zu den Leistungen des Bundes
c) individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung des beruflichen
Artikel 5 Fortkommens von betroffenen Personen in Härtefällen
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
1 Beiträge können ausgerichtet werden an Stellensuchende, die:
a) ausgesteuert sind
b) vermittlungsfähig sind
c) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mindestens einmal
pro Monat für ein Beratungsgespräch aufsuchen und Arbeit suchen
d) über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung (C) verfügen
Kanton Uri 20.2313
e) den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens zwei Jahren im
Kanton Uri wohnhaft sind
f) mindestens 18 Jahre alt sind und noch nicht das Alter erreicht haben,
das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt, sowie
g) den Anspruch spätestens 6 Monate nach Eintritt der Aussteuerung
geltend machen
2.2 Besondere Leistungsvoraussetzungen
Artikel 6
Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika
1 Personen, bei denen die Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse und
Zuschüsse für Berufspraktika gewährt werden, wenn:
a) der verminderte Lohn der während der Einarbeitungszeit erbrachten
Arbeitsleistung entspricht und
b) ein Arbeitsvertrag vorliegt, wonach die Person nach der Einarbeitung
mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann
Artikel 7
Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung
1 Personen, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen, können Leistungen ausgerichtet werden, wenn sie:
a) mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche
Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden und
b) ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und ein
Zeugnis nach Abschluss der Ausbildung vorsieht oder die Ausbildung
den Fähigkeiten der Person entspricht und ihre Vermittlungsfähigkeit
Artikel 8 verbessert
Individuelle Hilfe in Härtefällen
1 Ist eine Person mindestens 50 Jahre alt und ohne eigenes Verschulden
von einer andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht und betrifft diese Arbeitslosigkeit die Region Zentralschweiz, eine
Branche oder das ganze Land, können zur Verminderung der Härte besondere Beiträge gesprochen werden, sofern dadurch das berufliche Fortkommen der Person verbessert wird.
20.2313 Kanton Uri
2.3 Höhe der Leistungen
Artikel 9
1 Als maximale Beiträge für die individuelle Wiedereingliederungsmassnahme können diejenigen Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.
2 Für die Bemessung der Höhe der Beitragsleistungen sind zu berücksichtigen:
a) die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person
b) die Qualität der angezielten Massnahme
c) der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist
d) die individuellen Verhältnisse der betroffenen Person
3 Als individuelle Verhältnisse der betroffenen Person gelten namentlich:
a) Vermögen und Einkünfte
b) Lebensalter
c) Lebensarbeitszeit
d) * Doppelverdienste des Ehepartners oder des eingetragenen Partners
3 Kollektive Unterstützungsleistungen
3.1 Grundsätze
Artikel 10
Begriff
1 Die kollektiven Unterstützungsleistungen werden in Form von Förderungsbeiträgen an Institutionen ausgerichtet.
2 Als kollektive Leistungen gelten Beiträge, die ausgerichtet werden an:
a) nicht gewinnorientierte Institutionen, welche ausgesteuerte Personen
an einem Arbeitsort in der Schweiz beschäftigten und bereit sind, diese aktiv bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen
b) Institutionen, deren Kosten durch den Bund im Rahmen der aktiven
Arbeitsmassnahmen nicht vollständig gedeckt sind
Artikel 11 Kanton Uri 20.2313
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
1 Als unterstützungsfähig gelten folgende Institutionen:
a) Kursveranstalter für die Standortbestimmung und die berufliche Wiedereingliederung arbeitsloser Stellensuchender
b) Träger von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, sofern
die Programme nicht auf Gewinn gerichtet sind
c) Arbeitsvermittlungsinstitutionen, sofern die Institutionen nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sind
3.2 Besondere Leistungsvoraussetzungen
Artikel 12
Kurse
1 Die Kurse müssen zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Sie dürfen keinen Erwerbszwecken dienen und
müssen allen Personen offenstehen, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben.
Artikel 13
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
1 Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen auf die Arbeitsbeschaffung oder die Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben gerichtet sein. Sie dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein
und dürfen die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.
Artikel 14
Arbeitsvermittlungsinstitutionen
1 Die Arbeitsvermittlungsinstitutionen müssen fähiges Personal punkto Eignung zur Beratung, Vermittlung und Betreuung aufweisen. Sie müssen zudem über technische oder ausserordentliche organisatorische Mittel zur
wirksamen Gestaltung der Arbeitsvermittlung verfügen oder mit der Berufsberatung und anderen für die Eingliederung von Arbeitslosen wichtigen
Dienstleistungsbetrieben zusammenarbeiten.
20.2313 Kanton Uri
3.3 Höhe der Leistungen
Artikel 15
1 Als maximale Beiträge für die kollektive Massnahme können diejenigen
Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.
2 An Programme zur vorübergehenden Beschäftigung werden 20 Prozent
der anrechenbaren Kosten pro teilnehmende Person und Jahr, höchstens
aber 10'000 Franken, übernommen. Die Massnahme pro teilnehmende Person ist auf 1 Jahr zu begrenzen und hat spätestens 1 Jahr nach Eintritt der
Aussteuerung zu erfolgen.
3 Für die Höhe der Beitragsleistungen sind mitzuberücksichtigen:
a) die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person
b) die Qualität der kollektiven Massnahmen
c) die Nettokosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer
d) der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist
e) der Verwendungszweck eines allfälligen Erlöses
4 Gemeinsame Vorschriften
4.1 Erlöschen der Leistungen
Artikel 16
Dauer der Leistungen
1 Die Leistungen sind entsprechend dem Massnahmezweck, den sie verfolgen, befristet.
Artikel 17
Einstellung der Leistungen
1 Die Beitragsleistung wird unverzüglich eingestellt, sobald die begünstigte
Person oder Institution eine von der zuständigen Amtsstelle1) angeordnete
Massnahme ablehnt oder die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Ist die sofortige Einstellung unverhältnismässig, so kann die zuständige
Amtsstelle2) eine Übergangslösung treffen.
1) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 18 Kanton Uri 20.2313
Rückforderung von Leistungen
1 Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sinngemäss.
4.2 Verfahren
Artikel 19
Gesuch
1 Leistungen gemäss diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch hin erbracht. Es sind die Formulare der zuständigen Amtsstelle3) zu
verwenden.
2 Gesuche müssen begründet und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausgerichtet.
3 Sind bereits Leistungen nach diesem Reglement zu Gunsten einer bestimmten Person erbracht worden und ist eine neue Massnahme geplant, so
ist ein erneutes Gesuch einzureichen.
Artikel 20
Entscheid über Leistungen
1 Über Gesuche und Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion4). Entscheide der zuständigen Direktion5)
können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig.
Artikel 21
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Angaben über Änderungen seit der Gesuchstellung sind der zuständigen
Amtsstelle6) unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
2 Auf Verlangen der zuständigen Amtsstelle7) müssen alle erforderlichen
Auskünfte erteilt und die nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
3) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20.2313 Kanton Uri
5 Schlussbestimmung
Artikel 22
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. September 1998 in Kraft.
Kanton Uri 20.2313
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
07.07.1998 01.09.1998 Erlass Erstfassung AB 24.07.1998
09.01.2007 01.02.2007 Artikel 9 Abs. 3, d) geändert AB 19.01.2007
20.2313 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 07.07.1998 01.09.1998 Erstfassung AB 24.07.1998
Artikel 9 Abs. 3, d) 09.01.2007 01.02.2007 geändert AB 19.01.2007