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17 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die
Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten
Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen,
die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen
hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe
Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen
mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das
der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes * vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
* Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am
21.12.2007; tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Art. 2
Vollzug der Vereinbarung
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren (GDK) aus den Vereinbarungskantonen wählen ein
Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung
obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
ABSCHNITT 2
Art. 3 Die Organisation der interkantonalen Planung
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-
Plenarversammlung zusammen:
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
– den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital
Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
– fünf Mitgliedern aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen
Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt,
vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische
Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender
Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-
Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach
den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an
Plenarversammlungen *.
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten
Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die
Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin
und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten
Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame
Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG. Die
Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des
Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Artikel 4
Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Artikel 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der
vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von
mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit
Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen
Vereinbarungskantone.
* Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
Art. 4
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten,
bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu
berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an
die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre
Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad
personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren.
Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. Es beobachtet neue Entwicklungen.
2. Es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem
HSM-Bereich.
3. Es legt die Voraussetzungen fest, die zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden
müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen
und an unterstützenden Disziplinen.
4. Es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören
insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben
beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der
Lösungsvorschläge.
5. Es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und
begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich.
6. Es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner
Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz 3
genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a) Wirksamkeit;
b) Nutzen;
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
c) technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d) Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a) Qualität;
b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d) Wirtschaftlichkeit;
e) Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche
und die Zuteilung:
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b) internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr
der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die
Ausstandsregeln.
Art. 5
Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit
der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des
Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
Art. 6
Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein
Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise
und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der
Genehmigung des Beschlussorgans.
ABSCHNITT 3
Art. 7 Planung
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die
hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder
multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der
Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und
koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten
medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische
Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen
erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen
Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Art. 8
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu
bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender
kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen
Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den
Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der
Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann
Rechnung getragen werden.
Art. 9
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Artikel
39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der
hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel 3 Abs. 3 und 4 erfolgten
Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner
Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der
betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende
Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als
aufgehoben.
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
ABSCHNITT 4
Art. 10 Finanzen
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des
Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen
entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
ABSCHNITT 5
Art. 11 Streitbeilegung
Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen
Rahmenvereinbarung (IRV) * über die Streitbeilegung.
* Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich vom 24.06.2005, Abschnitt IV.
ABSCHNITT 6
Art. 12 Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste
nach Artikel 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde nach Artikel 53 KVG * geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen
Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ** Anwendung.
* Sofern der Beschluss vom 21.12.2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft
getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG), SR
173.32.
** Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.
Art. 13
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK
wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam.
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit
Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt
abgegeben werden.
Art. 14
Berichterstattung
Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen
jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Art. 15
Inkrafttreten
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone
einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-
Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone
tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel 13 Abs. 1 in Kraft.
Art. 16
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder
wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt,
Waadt oder Genf) austritt.
Art. 17
Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der
Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen
auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die
Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
Beitritt durch Gesetz vom 7.11.2008
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2009
Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 820.8
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2009 2008_127
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2008 01.01.2009 2008_127