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Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung

Confederation · 0.631.24 · treaty

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 21a
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 1
  37. Art. 2
  38. Art. 3
  39. Art. 4
  40. Art. 5
  41. Art. 6
  42. Art. 7
  43. Art. 8
  44. Art. 9
  45. Art. 10
  46. Art. 11
  47. Art. 12
  48. Art. 13
  49. Art. 14
  50. Art. 15
  51. Art. 16
  52. Art. 17
  53. Art. 18
  54. Art. 19
  55. Art. 1
  56. Art. 2
  57. Art. 3
  58. Art. 4
  59. Art. 5
  60. Art. 6
  61. Art. 7
  62. Art. 8
  63. Art. 9
  64. Art. 3
  65. Art. 4
  66. Art. 5
  67. Art. 6
  68. Art. 7
  69. Art. 8
  70. Art. 9
  71. Art. 1
  72. Art. 2
  73. Art. 3
  74. Art. 4
  75. Art. 5
  76. Art. 6
  77. Art. 7
  78. Art. 8
  79. Art. 9
  80. Art. 10
  81. Art. 11
  82. Art. 1
  83. Art. 2
  84. Art. 3
  85. Art. 4
  86. Art. 5
  87. Art. 6
  88. Art. 7
  89. Art. 1
  90. Art. 2
  91. Art. 3
  92. Art. 4
  93. Art. 5
  94. Art. 6
  95. Art. 7
  96. Art. 8
  97. Art. 9

97 provisions

Art. 6

Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muss folgende Angaben enthalten: – den Namen des ausgebenden Verbandes, – den Namen der internationalen Bürgschaftskette; – die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist; und – den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete.

Art. 7

Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.

Art. 8

(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder das Transitverfahren geltenden Bedingungen für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge. (2) Carnet ATA Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten. Carnet CPD Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen. (3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Verwendung oder das Transitverfahren geltenden Bestimmungen verletzt worden sind. (4) Carnet ATA Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets ATA bei diesem Verband geltend gemacht worden ist. Carnet CPD Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Carnets CPD nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Carnets mitgeteilt worden ist. Ausserdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.

Art. 9

(1) Carnet ATA a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATA auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist. b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken. c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird. (2) Carnet CPD a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Carnets CPD nachweisen, dass die Beförderungsmittel gemäss dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet CPD auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets CPD an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten. b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken. c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Art. 10

(1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäss ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen. (2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen: a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden aufgrund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat; b) jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausserhalb des genannten Gebiets befinden. (3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ordnungsgemäss erledigt worden ist.

Art. 11

In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.

Art. 12

Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.

Art. 13

Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.

Art. 14

(1) Ist vorauszusehen, dass die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier. (2) Die Gültigkeitsdauer der Carnets CPD kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Carnet CPD als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.

Art. 15

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.

Art. 16

Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen oder Bussen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.

Art. 17

Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgebenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Art. 18

(1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in Bezug auf die Anerkennung von Carnets ATA für den Postverkehr einlegen. (2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig.

Art. 19

(1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.‑Abkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, ausser Kraft und tritt an dessen Stelle. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem A.T.A.‑Abkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlossen sind. SR 0.631.244.57

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet «Veranstaltung» 1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks; 2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen; 3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen; 4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen; 5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters; ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Art. 2

(1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen: a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschliesslich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, UNESCO, New York, 22. November 1950 und dem dazugehörigen Protokoll, Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände; b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie(i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden, (ii) Konstruktions‑ und Ausstattungsmaterial, einschliesslich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller, (iii) Werbe‑ und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate; c) Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Ton‑ und Videoaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen. (2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) muss Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein; b) muss den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaubhaft gemacht werden, dass die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden. SR 0.631.145.141

Art. 3

Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder b) von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass das nationale Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.

Art. 4

(1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. (2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, dass Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung wiederausgeführt werden.

Art. 5

(1) Nach Artikel 13 des Übereinkommens werden folgende Waren frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zum freien Verkehr übergeführt: a) kleine Muster einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn(i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden, (ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben, (iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind, (iv) die nicht in Packungen nach Nummer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden, (v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; b) Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht, vernichtet oder zerstört werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; c) Waren mit geringem Wert, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke und Tapeten; d Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn(i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, und (ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; e) Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn‑ und Treibstoffe.

Art. 6

(1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen. (2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils eine Zollstelle einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Grösse der Veranstaltung für zweckmässig hält.

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

Art. 8

Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage einlegen.

Art. 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, ausser Kraft und tritt an dessen Stelle. SR 0.631.244.56

Art. 3

Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschliessungen oder auf Paletten.

Art. 4

(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die Umschliessungen ausschliesslich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Umschliessungen dürfen nicht – auch nicht gelegentlich – zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden; b) müssen die Behälter nach Massgabe des Anhangs II dieser Anlage gekennzeichnet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen: – der Behälter muss auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll; – der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet; c) müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden sein oder müssen später ausgeführt oder wiederausgeführt werden; d) müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungs‑ oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch – ausser zu Vorführzwecken – zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden; e) dürfen die in den Nummern 1 und 2 des Anhangs I bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden. (2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschliessungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

Art. 5

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Umschliessungen bewilligt, ohne dass die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. (2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten, (i) den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behälters einschliesslich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrverpflichtung vorzulegen; (ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind. (3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschliessungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten. (4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmässig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.

Art. 6

Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Art. 7

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2; b) zu Artikel 5 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.

Art. 8

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Art. 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Abkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Abkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle: – Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, Genf, 9. Dezember 1960; – Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen, Brüssel, 6. Oktober 1960; – Artikel 2 bis 11 und Anlagen 1 (Absätze 1 und 2) bis 3 des Zollabkommens über Behälter, Genf, 2. Dezember 1972; – Artikel 3, 5 und 6 (1.b und 2) des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial, Genf, 7. November 1952. SR 0.631.250.12 SR 0.631.244.53 SR 0.631.250.112 SR 0.631.244.52

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) «Beförderungsmittel» alle Schiffe (einschliesslich Leichter, kleine Binnenfrachtschiffe – auch an Bord eines Schiffes beförderte – und Tragflügelboote), Luftkissenboote, Flugzeuge, Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor, Anhänger, Sattelanhänger und Lastzüge) sowie rollendes Eisenbahnmaterial – auch im Beförderungsmittel befindliche gewöhnliche Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (einschliesslich Spezialausrüstung für das Beladen, Entladen, das Umschlagen und die Sicherung der Waren); b) «gewerbliche Verwendung» die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt; c) «eigener Gebrauch» die Beförderung durch den Beteiligten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung; d) «Binnenverkehr» die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden; e) «gewöhnliche Kraftstoffbehälter» die vom Hersteller vorgesehenen Behälter für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Kraftstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl‑ und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Kraftstoff anderer Art vorgesehen sind, und Behälter, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als gewöhnliche Kraftstoffbehälter.

Art. 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen: a) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch; b) Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäss Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden.

Art. 3

Regelmässige Wartungs‑ und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a) des Übereinkommens unberührt.

Art. 4

(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. (2) Bei Strassenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.

Art. 5

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, b) müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.

Art. 6

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Art. 7

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage a) können die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehen [tab]de Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind und ihre Geschäftstätigkeit in deren Namen ausüben, auch wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung haben; b) können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.

Art. 8

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen: a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden; b) für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden; c) für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.

Art. 9

(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind. (2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten – auch mit Unterbrechungen – im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.

Art. 10

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu a) Artikel 2 Buchstabe a) dieser Anlage in Bezug auf die vorübergehende Verwendung von Strassenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial, b) Artikel 6 dieser Anlage in Bezug auf Strassenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage einlegen.

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