Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge, Genf, 18. Mai 1956 und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle.
SR 0.631.251.4
SR 0.631.252.52
SR 0.631.251.7
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Tiere» lebende Tiere aller Art;
b) «Grenzzone» den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) «Grenzbewohner» Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) «Grenzverkehr» Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
Art. 2
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.
Art. 4
Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. (2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
Art. 5
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.
Art. 6
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Art. 7
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) «Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden» Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;
b) «teilweise Befreiung» die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Eingangsabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, zum freien Verkehr übergeführt worden wären.
Art. 2
Die in Artikel 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.
Art. 4
Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Depositar des Übereinkommens mitgeteilt.
Art. 5
Die nach dieser Anlage zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, 5 vom Hundert der Eingangsabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, zum freien Verkehr übergeführt worden wären.
Art. 6
Die zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, zum freien Verkehr übergeführt worden wären.
Art. 7
(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Eingangsabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.
(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Eingangsabgaben von den für die Abfertigung zum freien Verkehr zu entrichtenden Eingangsabgaben abzuziehen.
Art. 8
Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.
Art. 9
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in Bezug auf die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben einlegen.