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22 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
a. die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen;
b. die Anerkennung ausländischer Diplome und Fähigkeitsausweise;
c. die Tätigkeit von unter der fachlichen Verantwortung und direkten
Aufsicht von Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung stehenden Personen, von medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen;
d. die Stellvertretung;
e. die erforderlichen Fachkenntnisse für die Berufe des Gesundheitswesens;
f. weitere Pflichten von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens;
1) GDB 810.1
OGS 2022, 11
2. Berufe des Gesundheitswesens
2.1. Bewilligungs- und Meldeverfahren
Art. 2
Bewilligungspflicht
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens.
2 Eine Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 31 des Gesundheitsgesetzes2) benötigt ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen:
a. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom
Kanton Obwalden aus erbringt;
b. von einem Standort ausserhalb des Kantons Obwalden anbietet und
die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder
in einer Einrichtung im Kanton Obwalden erbringt.
Art. 3
Bewilligungsgesuch
1 Mit dem spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit zu stellenden Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung
sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der
Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
b. Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die entsprechende Tätigkeit, namentlich Diplome, Ausbildungsabschlüsse
und Weiterbildungstitel;
c. tabellarischer Lebenslauf;
d. Ausweis über das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen;
e. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie ein Leumundszeugnis. Bei Personen, welche noch nicht seit fünf Jahren in der
Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslands erforderlich;
f. aktueller Betreibungsregisterauszug;
g. aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort,
dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing);
2) GDB 810.1
h. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung;
i. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende Person ihre Aus- und Weiterbildung nicht im deutschen Sprachraum absolviert hat.
2 Personen, welche über ein ausländisches Diplom oder eine ausländische Ausbildung verfügen, haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen Referenzrahmen für Sprachen;
b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer
schweizerischen Landessprache abgefasst sind.
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und
Angaben verlangen sowie Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.
Art. 4
Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer
Kantone
1 Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt3) anerkannt. Mit der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der
Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c. aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die
Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat
(letter of good standing);
d. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die zur
Tätigkeit in der französisch- oder italienischsprachigen Schweiz berechtigt oder der bewilligende Kanton die Beherrschung der deutschen Sprache nicht geprüft hat;
3) SR 943.02
e. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung;
f. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw.
die Kantonstierärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben
verlangen.
3 Sie teilen der gesuchstellenden Person mittels Verfügung mit, ob diese
die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.
Art. 5 90-Tage-Dienstleistungserbringende
1 Meldungen für 90-Tage-Dienstleistende, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind zusammen mit
insbesondere folgenden Unterlagen rechtzeitig einzureichen:
a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der
Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer
der Tätigkeit und Arbeitspensum;
b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c. aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die
Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat
(letter of good standing);
d. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften
des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern
in reglementierten Berufen4) sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs.
1, 3 und 4 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern
in reglementierten Berufen5) sinngemäss anwendbar. Mit der Meldung
sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher
Sprache abgepasst sind.
4) SR 935.01
5) SR 935.011
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw.
die Kantonsärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben
verlangen.
4 Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen.
5 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der meldepflichtigen Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen
darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung
rechtskräftig vorliegt.
Art. 6
Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien Tätigkeiten
1 Als Tätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsgesetzes6),
welche der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, gelten grundsätzlich jene, welche den im Erfahrungs Medizinischen Register
(EMR) definierten Qualitätskriterien entsprechen.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann weitere Qualitätskriterien
für massgeblich erklären.
3 Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht
gemäss Art. 33 des Gesundheitsgesetzes7):
a. Gesundheits- und Sportmassage;
b. Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen;
c. äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken;
d. psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen.
4 Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb der bisherigen und
des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum zu machen.
6) GDB 810.1
7) GDB 810.1
5 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der auskunfts- und meldepflichtigen Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf, und können Einschränkungen fachlicher, zeitlicher
und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen.
Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.
Art. 7
Fachliche Voraussetzungen
1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen
abschliessend nach dem Bundesrecht:
a. Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären
Medizinalberufe8);
b. Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe9);
c. Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe10).
2 Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere
kantonale Vorschriften.
3 Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen11) aufgeführten Tätigkeiten richten sich
die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der dort genannten
Ausbildungsgänge.
8) SR 811.11
9) SR 935.81
10) SR 811.21
11) GDB 410.4
2.2. Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung und
Art. 8 Stellvertretung
Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung
1 Die Anstellung von Personen, welche einen universitären Medizinal-
oder einen Psychologieberuf ausüben, ist vom Sicherheits- und Sozialdepartement und bei Personen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen,
vom Kantonstierarzt bzw. von der Kantonstierärztin zu bewilligen. Die Bewilligung wird an den verantwortlichen Inhaber bzw. die verantwortliche
Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn er bzw. sie:
a. eine Berufsausübungsbewilligung besitzt;
b. über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt.
2 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu erfüllen. Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und
Chiropraktorinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben
lediglich die Voraussetzungen gemäss Art. 15 und Art. 36 Abs. 1 und 3
des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe12) zu erfüllen.
Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die
Kantonstierärztin können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen bewilligen.
3 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind vor
der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflichtet,
eingehend zu prüfen, ob diese:
a. die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen;
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten;
c. die deutsche Sprache beherrschen;
d. nicht mit einem Berufsausübungsverbot belegt sind.
4 Die Anstellungen haben sich für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und
Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktoren, Apotheker und Apothekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen auf höchstens vier Stellen
und 200 Stellenprozente und für die übrigen Tätigkeiten auf höchstens
acht Stellen und 400 Stellenprozente zu beschränken. Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Anstellung von
Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung sowie Beschäftigungsgrad und
-dauer dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin umgehend zu melden, sofern keine Assistentenbewilligung benötigt wird.
12) SR 811.11
5 Die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung ist während einer Abwesenheit von bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr
zulässig, sofern die Mitarbeitenden die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt
bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
6 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind
verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin die Beendigung der
Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung zu
melden.
7 Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten nicht für bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Art. 9
Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen
1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen üben ihre Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen,
Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus.
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten
Ausweis.
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen
zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie ergänzender Sachkundenachweisen über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht
aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben kann an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen delegiert werden.
Nicht delegierbar sind die Diagnose- und Indikationsstellung.
Art. 10
Praktikanten und Praktikantinnen
1 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der universitären Medizinal- und der Psychologieberufe werden zugelassen, sofern sie an einer
eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule
einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.
2 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der übrigen Tätigkeiten auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens werden zugelassen, wenn diese
über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um im entsprechenden Sektor tätig sein.
3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und
Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.
Art. 11
Stellvertretung
1 Infolge Krankheit, Ferienabwesenheit oder bei anderer begründeter Verhinderung kann sich eine im Bereich des Gesundheitswesens tätige Person in ihren Räumlichkeiten durch eine fachlich ausgewiesene Person
vertreten lassen.
2 Die Stellvertretung ist bewilligungspflichtig. Sie darf nur von Personen
ausgeübt werden, welche die Voraussetzungen für die Ausübung der
betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen.
3 Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die im
Kanton zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelassen ist, so genügt die Meldung an das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten an den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin.
4 Wird die Stellvertretung durch eine Person, die in einem anderen Kanton
über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, wahrgenommen, ist zusätzlich die Kopie der Berufsausübungsbewilligung dieses Kantons einzureichen.
5 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen, die sich
vertreten lassen, sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin das Ende der Stellvertretungen zu melden.
2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 12
Meldepflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden
dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem
Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen:
a. die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des
Standorts;
b. die Änderung der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;
c. die Aufgabe der Tätigkeit.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Personen, die gemäss Art. 33 des Gesundheitsgesetzes13) gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement und
bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gegenüber dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin meldepflichtig sind, sowie für bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Art. 13
Aufbewahrungspflicht
1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre, sofern gemäss Bundesrecht
keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten.
2 Im Interesse des Patienten bzw. der Patientin sowie zu Forschungszwecken kann eine Patientendokumentation während maximal 30 Jahren aufbewahrt werden.
3 Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben ist
aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgängiger Absprache mit dem Staatsarchiv eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf
50 Jahre möglich.
Art. 14
Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe
1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültige Berufsaufgabe ihren Patienten und Patientinnen mitzuteilen.
13) GDB 810.1
2 Im Rahmen der Mitteilung gemäss Absatz 1 hat ein Hinweis auf die
Wahlmöglichkeit der Patienten und Patientinnen zu erfolgen, dass die
betreffenden Patientendokumentationen:
a. diesen zu übergeben sind;
b. an eine von den Patienten und Patientinnen bezeichnete Person, die
eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übermitteln sind.
3 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 2 erfolgen kann, ist die dokumentationspflichtige Person verpflichtet, die Patientendokumentationen
selber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entsprechenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten.
4 Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, hat die Übergabe der
Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder
Institution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten trägt die dokumentationspflichtige Person.
5 Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absatz 4 sind dem
Sicherheits- und Sozialdepartement vorgängig zu melden. Dieses kann
eine andere Form der Aufbewahrung anordnen, sofern die gewählte Person, Einrichtung oder Institution den Anforderungen nicht genügt.
Art. 15
Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall
1 Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind die Patientendokumentationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichneten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt,
zu übergeben.
2 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann, sind die Erben
und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person verpflichtet, die Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die
Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten tragen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen
Person.
3 Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, ist die Patientendokumentation dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu übergeben, welches die erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
4 Die dem Sicherheits- und Sozialdepartement gemäss Absatz 3 entstehenden Kosten werden dem Nachlass der verstorbenen, dokumentationspflichtigen Person belastet.
Art. 16
Werbung und Bekanntmachung
1 Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur
unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule
oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist bzw.
Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine
bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in
diesen Fachbereichen.
Art. 17
Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen haben insbesondere folgende, besondere
Berufspflichten:
a. erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die
Aufklärung der Patienten und Patientinnen;
b. persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder deren Überweisung an einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin oder
in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten
Einzelfall angezeigt ist;
c. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonderen Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen abdeckt.
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens
Art. 18
Bewilligungspflicht
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht auf der Website
des Kantons eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Einrichtungen
des Gesundheitswesens.
2 Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und
auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei verschiedenen
Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich.
3 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls einer Betriebsbewilligung gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes14):
a. Einrichtungen, die mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erbringen;
b. Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztinnen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen.
4 Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich der mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen ist Art. 17
dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.
Art. 19
Gesuchsunterlagen
1 Mit dem spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme zu stellenden
Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen
einzureichen:
a. Berufsausübungsbewilligung bzw. tabellarischer Lebenslauf, aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister, Leumundszeugnis und Diplom oder Fähigkeitszeugnis der gesamtverantwortlichen Leitungsperson;
b. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme mitsamt Betriebs- und
Leistungskonzept;
c. die Berufsausübungsbewilligung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson;
d. Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden
Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen;
14) GDB 810.1
e. Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem
Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet der
betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl;
f. Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung,
welche die mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung verbundenen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung untersteht dem Staatshaftungsrecht;
g. allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausübungsbewilligungen
anderer Kantone sowie eine aktuelle Bestätigung der zuständigen
Aufsichtsbehörden, dass der Betrieb der Einrichtung bzw. die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter
of good standing);
h. Nachweis, dass sämtliche gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und
Angaben verlangen und Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.
Art. 20
Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs
1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einrichtung gewährleistet die vorschriftsgemässe Führung des Betriebs und ist dafür besorgt, dass die
Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen mit den dafür notwendigen fachlichen Qualifikationen oder der allenfalls erforderlichen Berufsausübungsbewilligung erbracht werden.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persönlich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der
für die sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung
und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer
Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit der als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin bezeichneten Person erforderlich.
Art. 21
Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport- und Rettungsunternehmen
1 Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 45
des Gesundheitsgesetzes15) folgende Anforderungen erfüllen:
a. erfolgte Anerkennung durch den Interverband für Rettungswesen
(IVR) sowie Anschluss an die kantonale Alarmzentrale;
b. Bezeichnung einer für die medizinischen Belange gesamtverantwortlichen Leitungsperson;
c. Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl.
2 Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtransporten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch
den IVR ein von diesem verfassten Expertenbericht, welcher bestätigt,
dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen:
a. über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art
und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl
verfügt;
b. seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.
Art. 22
Richtlinien
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung
oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswesens Richtlinien, insbesondere betreffend die
Qualität, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.
4. Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmung
1 Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaber, welche nach altem Recht
Personen mit universitären Medizinal oder Psychologieberufen als unselbstständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen, ohne hierfür
über eine Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu verfügen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen.
15) GDB 810.1
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022, 11
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2022
Aufgehobener Erlass:
Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des
Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder vom 19. Januar 2014;
GDB 810.111 (OGS 2016, 6)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.05.2022 01.07.2022 Erstfassung OGS 2022, 11