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Kundmachungsreglement 2018

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1 provision

Art. 1 Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, hält in

"Amtliche Kundmachungen" fest: 1.1. Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind. 1.2. Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch: a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird; b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen; c) Übermittlung in Radio und Fernsehen. 1.3. Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige Datenschutzgesetzgebung sowie das Informationsgesetz vom 19. Mai 1999, LGBl. 1999 Nr. 159. 2. Allgemeine Bestimmungen Die Kundmachung erfolgt a) durch Veröffentlichung als PDF-Datei auf der Webseite www.schellenberg.li unter der Rubrik "Amtliche Kundmachungen" und/oder b) durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen ist. c) Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz; www.amtsblatt.Ilv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Gesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten. Stellenausschreibungen werden auf der Webseite www.schellenberg.li, im Gemeindekanal sowie bei Bedarf in den Liechtensteinischen Landeszeitungen kundgemacht. Wohnungs- oder Hausvermietungen sowie Baurechtsausschreibungen werden in erster Linie auf der Webseite www.schellenberg.li sowie im Gemeindekanal kundgemacht, sowie nach Bedarf in den Liechtensteinischen Landeszeitungen. Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exkl. ÖAWG / ÖAWV) sind im Anhang im Detail beschrieben (Internet, Amtsblatt, Gemeindekanal, Zeitung). Seite 2 3. Aushang im Anschlagkasten Die amtliche Kundmachung wird zusätzlich im Anschlagkasten, welcher sich beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung befindet, ausgehängt. Dieser Aushang hat keine Rechtsverbindlichkeit. 4. Ausschreibungen Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl auf der Internetseite www.schellenberg.li wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein www.amtsblatt.Ilv.li kundgemacht. Eine Kundmachung in den Landeszeitungen erfolgt nicht. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge. Für die Ausschreibung gelten die gesetzlichen Richtlinien (Amtsblatt, internationale Ausschreibung, Wettbewerb etc.). 5. Organisation und Nachweis der Kundmachung Die Kundmachung erfolgt zentral durch das Gemeindesekretariat. Die betroffenen Verwaltungsabteilungen geben dem Gemeindesekretariat die notwendigen Angaben bekannt. Das Gemeindesekretariat führt die Kundmachung unter www.schellenberg.li bzw. im Amtsblatt www.amtsblatt.Ilv.li durch und organisiert einen allfälligen Aushang im Anschlagkasten. Die PDF-Datei wird im EDV-System der Gemeinde Schellenberg aufbewahrt. Zudem wird sie ausgedruckt und durch das Gemeindesekretariat mit einem Vermerk wie z.B.: "Der/Die Unterzeichnete bestätigt hiermit, den oben aufgeführten Beschluss vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ auf www.schellenberg.li und/oder auf www. amtsblatt.Ilv.li und/oder Anschlagkasten amtlich kundgemacht zu haben. Vorname Name, Abteilung, Unterschrift." versehen und unterzeichnet. Dieser Ausdruck wird im jeweiligen Geschäftsakt abgelegt. 6. Genehmigung / Inkrafttreten Dieses Kundmachungsreglement wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Schellenberg in seiner Sitzung vom 11. März 2015 genehmigt. Es tritt per 1. April 2015 in Kraft. Abänderung GRB 5. April 2017 Punkt 4 ergänzt Abänderung GRB 19. September 2018 - Totalrevision Gemeinde Schellenberg ORSTEHES 3 u 5). * € zz A /E HOSE Norman Wohlwend, Vorsteher Anhang: - Kundmachungsarten Überblick Seite 3

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