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33 provisions
§ 1
Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV)
1 Im Brandschutz (§ 65 Abs. 1 GVV) werden Beiträge ausgerichtet an:
a) die Installation von Blitzschutzsystemen;
b) freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden.
2 Beiträge werden nur gewährt für notwendige und den Bedürfnissen
angemessene Massnahmen, die ein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
a) Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher;
b) Sicherheitsbeleuchtungen und Rettungszeichen;
c) Sprachalarmierungen und elektroakustische Notfallsysteme;
d) Gaswarnanlagen;
e) Objektlöschungen (z. B. Sprühflutanlagen, Trockenlöschanlagen
etc.);
f) Sauerstoffreduktionsanlagen.
1) BGS 618.111.
2) BGS 618.112.
§ 2 GS 2025, 23
Beitragsbedingungen
1 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Brandschutzmassnahmen durch
eine geeignete Fachfirma normkonform erstellt werden und so beschaffen,
bemessen und ausgeführt sind, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Soweit das Reglement keine anderweitige Vorschrift enthält, ist der SGV
nach Abschluss der Arbeiten die normkonforme Ausführung mit einem
schriftlichen Attest der verantwortlichen Fachfirma nachzuweisen.
1.2 Blitzschutzsysteme (§ 65 Abs. 1 Bst. a GVV)
1.2.1 Äusserer Blitzschutz
§ 3
Beitragsgegenstand
1 Der äussere Blitzschutz besteht aus dem Fang-, Ableitungs- und Erdungssystem.
2 Alte Anlagen mit weniger als der Hälfte der nach heutigem Stand der
Technik erforderlichen Ableiter, die den aktuellen Normen angepasst werden, sind beitragstechnisch neuen Anlagen auf bestehenden Gebäuden
gleichgestellt.
3 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
a) separate Anlagen auf Klein- und Nebenbauten;
b) Fundamenterder, ausgenommen speziell erstellte Anschlussstellen
für das Blitzschutzsystem;
c) alle Anlageteile wie Erdungen und Potenzialausgleich, die auch ohne Blitzschutzsystem aufgrund der Niederspannungs-Installations-
Norm (NIN) installiert werden müssen;
d) Demontagearbeiten von bestehenden Anlagen;
e) Vorbereitungsarbeiten für eine allfällige spätere Installation von
Blitzschutzsystemen wie Anschlussstellen in Fundamenterder, Erdleitungen und/oder Teile davon vorgängig verlegen, Vorprojekte usw.;
f) temporäre Anlagen, die zeitlich beschränkt montiert sind, wie Provisorien, Zelte, Gerüste, Tribünen usw.
§ 4
Beitragshöhe
1 Bei folgenden Projekten wird pro Anlage entweder ein Pauschalbeitrag
gesprochen oder auf Antrag hin ein Beitrag an die anrechenbaren Kosten
zum festgelegten Beitragssatz bis zum Beitragslimit ausgerichtet:
Projektart Pauschalbeitrag Beitragssatz Beitragslimit
Installation einer
neuen Anlage im
Rahmen eines
Neubauprojekts
1'000 Franken 20 % Max. 10'000 Fran-
Projektart Pauschalbeitrag Beitragssatz Beitragslimit
Installation einer
neuen Anlage auf
bestehenden Gebäuden
4'000 Franken 40 % Max. 40'000 Fran-
2 Ein Beitrag pro Anlage an die anrechenbaren Kosten zum festgelegten
Beitragssatz bis zum Beitragslimit wird ausgerichtet bei:
Projektart Pauschalbeitrag Beitragssatz Beitragslimit
Installation im
Rahmen eines Umbaus, Anbaus oder
einer Anlagenerweiterung
- 30 % Max. 20'000 Fran-
Instandstellung einer bestehenden
Anlage
- 30 % Max. 20'000 Fran-
3 Anrechenbar sind pro Anlage sämtliche Kosten, die zur Planung und Installation eines normkonformen Blitzschutzsystems dienen, einschliesslich
Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
4 Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach
den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.
1.2.2 Innerer Blitzschutz
§ 5
Beitragsgegenstand
1 Der innere Blitzschutz besteht aus der Installation von Überspannungsableitern und dem Potenzialausgleich.
2 Beitragsgegenstand ist die Installation normkonformer Überspannungsableiter bei der Neuinstallation eines äusseren Blitzschutzsystems sowie bei
Nachrüstungen in bestehenden Gebäuden.
3 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
a) Demontagearbeiten und das Versetzen von bestehenden Installationen;
b) nicht ortsfest installierte und angeschlossene Überspannungsschutzgeräte;
c) die Installation des Potenzialausgleichs;
d) Überspannungsableiter mit fehlender energetischer Koordination.
§ 6
Beitragshöhe
1 An die Installation normkonformer Überspannungsableiter wird ein
Pauschalbeitrag gesprochen. Dieser beträgt je nach Projektart:
Projektart Pauschalbeitrag Beitragslimit
Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt
werden
Kombi-Ableiter
T1-T2 oder T1-T2-
T3 mit 12,5 kA Ableitvermögen/Pol
(in Netzzuleitung,
Aussenzählerkasten, Hauptverteilung oder dgl.)
250 Franken / Ableiter
Max. 5'000 Fran-
Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt
werden
in TV / TT oder Datenleitungen (ausser Glasfaserleitungen)
50 Franken / Ableiter
Max. 5'000 Fran-
Einbau in Leitungen, die von ausserhalb in das Gebäude geführt
werden
In String-Leitungen von PV-Anlagen beim Gebäudeeintritt
150 Franken /
String
Max. 5'000 Fran-
Einbau in Leitungen im Gebäude
(z.B. in Elektroverteilungen oder
dgl.)
Überspannungsableiter T2 oder
Kombi-Ableiter
T2-T3
100 Franken / Ableiter
§ 7 Max. 5'000 Fran-
Nachweis der Normkonformität
1 Der Nachweis der normkonformen Installation der Überspannungsableiter kann durch ein Installationsattest, einen Elektro-Sicherheitsnachweis
(SiNa) oder eine Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.
1.3 Freiwillige bauliche und technische
Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§
65 Abs. 1 Bst. b GVV)
1.3.1 Brandmauern und brandmauerähnliche
§ 8 Deckenkonstruktionen
Beitragsgegenstand
1 Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile.
2 Brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen (feuersichere Estriche) sind
standfeste, brandabschnittsbildende Boden- bzw. Deckenkonstruktionen.
Die Standfestigkeit sollte auch bei einem Einsturz der Konstruktionen über
dem feuersicheren Estrichboden erhalten bleiben (Lastaufnahme, kein
Durchschlagen der Decke usw.). Feuersichere Estrichböden müssen als Gesamtkonstruktion mindestens Feuerwiderstand REI 60 aufweisen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
a) Provisorien;
b) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen;
c) Fenster, Türen und Tore in Brandmauern;
d) Verkleidungen, Verputze und weitere Oberflächen ohne Brandschutzfunktion;
e) Wärmedämmungen, die rein energietechnischen Zwecken dienen;
f) haustechnische Installationen.
§ 9
Beitragshöhe
1 Für die freiwillige Erstellung normkonformer Brandmauern oder brandmauerähnlicher Deckenkonstruktionen in bestehenden Gebäuden gilt ein
Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind sämtliche Kosten, die zur Planung und Erstellung einer
Brandmauer oder brandmauerähnlichen Deckenkonstruktion nötig sind,
einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten
und Skonti.
3 Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach
den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.
1.3.2 Brandschutztüren in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen
§ 10
Beitragsgegenstand und Beitragshöhe
1 Beitragsgegenstand ist der Einbau von neuen Brandschutztüren EI30/E30
in bestehenden horizontalen und vertikalen Fluchtwegen oder der Ersatz
von bestehenden Abschlüssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen
durch neue Brandschutztüren EI30/E30.
2 Pro neue Brandschutztüre EI30/E30 wird ein Pauschalbeitrag von 1'000
Franken gewährt.
§ 11
Beitragsbedingungen
1 Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen:
a) Brandschutztüren EI30/E30 mit VKF1)-Anwendung;
b) allfällige Seiten- und Oberteile nach SN EN 1634-1 geprüft und nach
SN EN 13501-2 klassiert;
c) Türe mit leicht erkennbarem dauerhaftem Hinweis (z. B. Schild, Plakette etc.) auf die notwendige VKF-Anwendung;
d) Einbau durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei, Holzbau,
Metallbau etc.);
e) schriftliche Bestätigung des normkonformen Einbaus (Einbaunachweis mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.
1) Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.
1.3.3 Schaltgerätekombination in vertikalen Fluchtwegen
§ 12
Beitragsgegenstand und Beitragshöhe
1 Beitragsgegenstand ist die Verlegung bestehender Schaltgerätekombinationen (Elektroverteilungen etc.) aus vertikalen Fluchtwegen in einen
anderen Brandabschnitt oder die normkonforme Verkleidung mit Feuerwiderstand EI 30-RF1.
2 Pro Schaltgerätekombination wird ein Pauschalbeitrag von 1'000 Franken
gewährt.
§ 13
Beitragsbedingungen
1 Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen:
a) brandschutztechnisch geeigneter neuer Standort für Schaltgerätekombination oder normkonforme Verkleidung der Schaltgerätekombination;
b) Ausführung durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei,
Holzbau, Elektroinstallateur etc.);
c) schriftliche Bestätigung der normkonformen Ausführung (Nachweis
mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.
1.3.4 Abströmöffnungen in vertikalen Fluchtwegen
§ 14
Beitragsgegenstand
1 Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Abströmöffnungen zur Entrauchung von vertikalen Fluchtwegen in bestehenden Gebäuden.
2 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
a) Unterhalt von bestehenden Entrauchungsöffnungen;
b) Provisorien;
c) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.
§ 15
Beitragshöhe
1 Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind die Kosten aller Anlageteile sowie deren Planung,
Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und
Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
§ 16
Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft
1 Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt
werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall
gewährleistet sein.
1.3.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
§ 17
Beitragsgegenstand
1 Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Anlagen ohne
Leistungsnachweis für den Abzug von Rauch und Wärme wie Lüfter-RWA,
maschinelle RWA und natürliche RWA in bestehenden Gebäuden.
2 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
a) Unterhalt von bestehenden RWA;
b) Provisorien;
c) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.
§ 18
Beitragshöhe
1 Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind die Kosten für alle Anlageteile sowie deren Planung,
Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und
Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
1.3.6 Brandmelde- und Sprinkleranlagen
§ 19
Beitragsgegenstand
1 Beitragsgegenstand ist die freiwillige Installation normkonformer Brandmelde- und Sprinkleranlagen in bestehenden Gebäuden.
2 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich:
a) Unterhalt bestehender Anlagen;
b) Anlagenrevisionen;
c) Anpassungsarbeiten an bestehenden Anlagen bei Innenumbauten;
d) Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und Aufschaltgebühren;
e) Provisorien, Demontage- und Abbrucharbeiten;
f) brandfallgesteuerte Elemente (Apparate, Installation und Inbetriebsetzung);
g) Schliesseinrichtungen.
§ 20
Beitragshöhe
1 Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind sämtliche Kosten für die Planung, Montage, Installation
und Inbetriebsetzung der Brandmelde- oder Sprinkleranlage sowie alle Anlageteile inkl. die notwendige interne (akustische und optische Signalgeber) und externe (Alarm- und Störungsübertragungssysteme) Alarmierung
und das Schlüsselrohr, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach
Abzug von Rabatten und Skonti.
1.3.7 Objektbezogene Brandschutzmassnahmen
§ 21
Beitragsgegenstand und Beitragshöhe
1 Auf Basis eines umfassenden objektbezogenen Brandschutzkonzeptes
können auf Gesuch hin aufwändige, aber besonders nützliche bauliche
oder technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden unterstützt werden, wenn sie zu einer massgebenden Reduktion des Personenrisikos führen.
2 Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.
3 Die anrechenbaren Kosten werden projektbezogen festgelegt.
1.4 Ersatz von Bauten und Einrichtungen (§ 56 GVV)
§ 22
Amortisationsdauer
1 Für Beiträge an Brandschutzmassnahmen gelten folgende Amortisationsdauern:
a) Blitzschutzsysteme: 40 Jahre;
b) Überspannungseinrichtungen: 20 Jahre;
c) Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen: 40
Jahre;
d) Brandschutztüren: 40 Jahre;
e) Verkleidungen: 40 Jahre;
f) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: 20 Jahre;
g) Brandmeldeanlagen: 20 Jahre;
h) Sprinkleranlagen: 20 Jahre.
2. Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und
69 GVV)
2.1 Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)
§ 23
Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beitragsberechtigt sind alle Objektschutzmassnahmen, die effizient und
zumutbar im Sinne von § 32 GVV sind.
2 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
a) konzeptionelle Massnahmen, wie beispielsweise Einsatzplanungen,
Notfallkonzepte, Nassvorsorge oder Mess- und Alarmsysteme (§ 66
Abs. 2 GVV);
b) provisorische Notmassnahmen, wie beispielsweise Sandsäcke etc. (§
66 Abs. 2 GVV);
c) ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung,
Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten;
d) ohnehin anfallende Kosten im Rahmen von Neubauten und Umgestaltungen;
e) Mehrkosten für Objektschutzmassnahmen, die gegenüber den Ohnehin-Kosten nicht klar abgegrenzt werden können.
3 Beiträge an koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) werden
nach Massgabe von § 68 GVV ausgerichtet.
§ 24
Beitragshöhe
1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen der Schutzmassnahme.
2 Sie beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen, welche die Schutzziele nachweislich erfüllen. Mit dem
Beitragsgesuch ist das Objektschutznachweisformular der SGV einzureichen, welches vor der Ausführung von der SGV genehmigt werden muss.
3 In den übrigen Fällen wird die Beitragshöhe wie folgt abgestuft:
a) 40 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen ohne Nachweis der Schutzziele;
b) 20 % der anrechenbaren Kosten bei mobilen Objektschutzmassnahmen.
4 Vorbehalten bleiben Pauschalbeiträge gemäss § 26.
§ 25
Anrechenbare Kosten
1 Die anrechenbaren Kosten umfassen die für die Erstellung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und
Skonti.
2 Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
3 Die SGV kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnahmen und
für die Erstellung von Gutachten anrechnen.
4 Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach
den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.
5 Kosten für Bewilligungen und Gebühren sind nicht anrechenbar.
§ 26
Pauschalbeiträge
1 An folgende Objektschutzmassnahmen werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, sofern sie nicht mit anderen Massnahmen kombiniert werden:
a) Lichtschachterhöhungen: pro Stück 500 Franken;
b) Hochwasserschutzfenster: pro Öffnung 600 Franken;
c) Hochwasserschutztüren: pro Öffnung 1'200 Franken;
d) Hochwasserschutz-Garagentore: pro Öffnung 4'000 Franken.
§ 27
Beitragsbedingungen
1 Nach Abschluss der Arbeiten ist der SGV die korrekte Umsetzung der
Massnahmen nachzuweisen.
2 Der Nachweis kann durch die Einreichung von Fotos, Plänen und/oder der
Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.
§ 28
Ersatz von Bauten und Einrichtungen (§ 56 GVV)
1 Für Beiträge an Objektschutzmassnahmen gilt eine Amortisationsdauer
von 40 Jahren.
2.2 Grundlagen der Raumplanung (§ 69 GVV)
§ 29
Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen
1 Die SGV kann besonders nützliche oder wegweisende Projekt- und Planungsleistungen mit einem Beitrag von 40 % an die anrechenbaren Kosten
unterstützen, namentlich:
a) Ereignisanalysen;
b) Testplanungen;
c) risikobasierte Planungen;
d) Teilprojekt Oberflächenabfluss in genereller Entwässerungsplanung.
2 Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
3 Die anrechenbaren Kosten werden im Übrigen projektbezogen festgelegt.
3. Verfahren
§ 30
Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch für Brandschutzmassnahmen bzw. Elementarschadenprävention am Einzelobjekt (Objektschutzmassnahmen) muss in der Regel
folgende Unterlagen enthalten:
a) ausgefülltes Beitragsgesuch Brandschutz bzw. Elementarschadenprävention;
b) Projektbeschrieb;
c) Projektpläne und -skizzen;
d) Kostenzusammenstellung und allfälligen Kostenteiler;
e) Offerten aller beitragsberechtigten Arbeiten;
f) Auflistung allfälliger Eigenleistungen (Arbeit und Material).
2 Wird mit dem Gesuch ein Pauschalbeitrag beantragt, entfallen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstaben d-f.
3 Das Beitragsgesuch für koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutzmassnahmen) muss zusätzlich einen technischen Bericht enthalten,
mit Ausgangslage (Ist-Zustand) und Aufgabenstellung, Gefahrengrundlagen, Schutzzielen, Wirtschaftlichkeitsberechnung nach EconoMe oder Prevent-Building, Bauablauf sowie Regelung des Unterhalts.
4 Die SGV kann weitere Abklärungen, Gutachten und Nachweise verlangen.
§ 31
Beitragszusicherung
1 Der Beitrag wird grundsätzlich der Gebäudeeigentümerschaft zugesichert.
2 Ist die gesuchstellende Bauherrschaft mit der Gebäudeeigentümerschaft
nicht identisch, wird der Beitrag der Bauherrschaft zugesichert, falls die
Eigentümerschaft ihre Zustimmung erteilt.
3 Bei koordinierten Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) wird der Beitrag der Trägerschaft der Massnahme zugesichert.
§ 32
Projektänderungen
1 Beabsichtigte Projektänderungen sind der SGV umgehend mitzuteilen
und mit ihr abzusprechen.
§ 33
Beitragsauszahlung
1 Bei Beiträgen an anrechenbare Kosten zum festgelegten Beitragssatz erfolgt die Beitragsauszahlung aufgrund der eingereichten Kopien der Unternehmerrechnungen und der Auflistung allfälliger Eigenleistungen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt an die in der Beitragszusicherung gemäss § 31 bestimmte Empfängerschaft.
3 Im Fall einer Handänderung nimmt die SGV keine Aufteilung der Beitragsauszahlung vor. Allfällige Ansprüche auf den Beitrag sind zwischen
Verkäufer- und Käuferschaft zu regeln.
Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung
vom 2. Juni 2025.
Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.