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5 provisions
Art. 1 vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)
1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über
ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider
Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zuständigkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde,
der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahlberechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.
2 Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell
und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standeskommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, solche zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und
der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.
Art. 2
1 Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu
evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.
2 Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und
in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.
Art. 3
1 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu einer Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchgemeinde, der sie angehören, frei wechseln.
2 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur
Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
180.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
1 Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder
Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.
2 Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirchgenossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.
3 Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage
der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrhoder Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrhoder Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.
Art. 5
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 180.301
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -
180.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.11.2016 01.01.2017 Erstfassung -
Reute-Oberegg
Reute-Oberegg
§
zz
zz
zz
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0 500 1'000 1'500 2'000250
Meter
Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Reute-Oberegg
Anhang 1
Wald
Wald
§
zz
zz
0 500 1'000 1'500 2'000250
Meter
Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wald
Anhang 2