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Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden

Appenzell Innerrhoden · 180.301 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)

1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zuständigkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde, der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahlberechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes. 2 Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standeskommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, solche zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.

Art. 2

1 Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2. 2 Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.

Art. 3

1 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu einer Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchgemeinde, der sie angehören, frei wechseln. 2 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 180.301 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

1 Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben. 2 Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirchgenossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste. 3 Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrhoder Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrhoder Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

Art. 5

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 180.301 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 21.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung - 180.301 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 21.11.2016 01.01.2017 Erstfassung - Reute-Oberegg Reute-Oberegg § zz zz zz zz 0 500 1'000 1'500 2'000250 Meter Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Reute-Oberegg Anhang 1 Wald Wald § zz zz 0 500 1'000 1'500 2'000250 Meter Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wald Anhang 2

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