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Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel

Confederation · 814.82 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Begriffe
  4. Art. 3 Ausfuhrmeldung
  5. Art. 4 Ausfuhrbeschränkungen
  6. Art. 5 Begleitinformationen und Zollanmeldung
  7. Art. 6
  8. Art. 7 Einfuhrbeschränkungen
  9. Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz
  10. Art. 8a Kennnummer
  11. Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden
  12. Art. 10 Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss
  13. Art. 11 Notifikation von Rechtsvorschriften
  14. Art. 12 Ausfuhrnotifikation
  15. Art. 13 Empfangsbestätigung
  16. Art. 14 Einfuhrentscheid, vorläufige Antwort
  17. Art. 15 Veröffentlichungen und Listenanpassungen
  18. Art. 16 Verfügungsbefugnisse und Delegation von Vollzugsaufgaben
  19. Art. 17 Vollzug durch die Zollstellen und Beizug des BAFU
  20. Art. 18 Gebühren
  21. Art. 19 Inkrafttreten

21 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung richtet ein Notifizierungs- und Informationssystem ein für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. 2 Sie ermöglicht die Beteiligung der Schweiz am internationalen Notifizierungsverfahren und am internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäss der PIC-Konvention.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a. Stoffe, die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (Anhang 1); b. dem PIC-Verfahren unterliegende Stoffe und sehr gefährliche Pestizidformulierungen (Anhang 2); c. sonstige gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV). 2 Sie gilt nicht für: a. Suchtstoffe und psychotrope Stoffe; b. radioaktives Material; c. Abfälle; d. chemische Waffen; e. pharmazeutische Produkte, einschliesslich Arzneimittel für Mensch und Tier; f. Lebensmittel; g. Stoffe und Zubereitungen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden; h. Stoffe und Zubereitungen, die zu Forschungs- und Analysezwecken oder zum persönlichen Gebrauch einer Einzelperson ausgeführt werden und deren Mengen pro Sendung 10 kg nicht übersteigen. SR 813.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 2a Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Chemikalie nach Anhang 1:1. ein Stoff, der im Anhang 1 aufgeführt ist, 2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere Stoffe nach Anhang 1 in einer Konzentration enthält, die dazu führt, dass die Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV als gefährlich gilt; b. Chemikalie nach Anhang 2:1. ein Stoff, der im Anhang 2 aufgeführt ist, 2. eine sehr gefährliche Pestizidformulierung, die im Anhang 2 aufgeführt ist, 3. eine Zubereitung, die einen oder mehrere Stoffe nach Anhang 2 in einer Konzentration enthält, die dazu führt, dass die Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV als gefährlich gilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). SR 813.11

Art. 3 Ausfuhrmeldung

1 Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Folgendes mitteilen: a. seinen Namen und seine Adresse; b. den Namen und die Adresse des Importeurs; c. den Namen und die Identität des Stoffes oder die Namen, die Identität und die Gehalte (in Prozent) aller Stoffe nach Anhang 1 oder 2 (chemische Namen inklusive CAS-Nummern), die in der Zubereitung enthalten sind, sowie die entsprechenden Handelsnamen; d. die im laufenden Jahr zu erwartende Ausfuhrmenge; e. das Einfuhrland; f. die gefährlichen Eigenschaften und die vorgesehene Gefahrenkennzeichnung auf der Etikette; g. Hinweise auf die Gegenmassnahmen im Unglücksfall, auf Massnahmen zur schadlosen Entsorgung und auf sonstige Vorsichtsmassnahmen, namentlich zur Expositions- und zur Emissionsminderung; h. die voraussichtlichen Verwendungen; i. das voraussichtliche Ausfuhrdatum; j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 20 ChemV. 2 Von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Chemikalien nach Anhang 1, die für eine Verwendungen als Pflanzenschutzmittel ausgeführt werden sollen und die der Bewilligungspflicht nach Anhang 2.5 Ziffer 4.2.1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 unterliegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). SR 813.11 SR 814.81 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4675).

Art. 4 Ausfuhrbeschränkungen

1 Die Exporteure müssen die Einfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten. 2 Sie dürfen eine Chemikalie nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält. 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn: a. die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr von der einführenden PIC-Vertragspartei registriert oder zugelassen ist; b. die Chemikalie von der einführenden PIC-Vertragspartei nachweislich bereits verwendet oder eingeführt und von dieser keinem Verwendungsverbot unterstellt worden ist; oder c. der Exporteur von der einführenden PIC-Vertragspartei die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr der Chemikalie erhalten hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 5 Begleitinformationen und Zollanmeldung

1 Wer einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV ausführt, muss: a. den Stoff oder die Zubereitung unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:1. Name der Herstellerin, 2. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen, 3. Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen; b. jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt, das die neusten verfügbaren Informationen enthält, zur Verfügung stellen. 2 … 3 Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und das Sicherheitsdatenblatt müssen in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen. 4 Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 ausführt oder eine Chemikalie nach Anhang 2 einführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass die Chemikalie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. 5 Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 ausführt, hat in der Zollanmeldung zusätzlich die vom BAFU nach Artikel 8a erteilte Kennnummer anzugeben. 6 Wer eine Chemikalie nach Anhang 2 aus- oder einführt, muss, sofern eine solche für die Chemikalie nach Anhang 2 existiert, in den Versandpapieren diejenige Zolltarifnummer angeben, die den Code enthält, welcher von der Weltzollorganisation im Rahmen des harmonisierten Systems der Chemikalie nach Anhang 2 zugeordnet worden ist (HS-Code). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). SR 813.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 7 Einfuhrbeschränkungen

Die Importeure müssen die Einfuhrentscheide der Schweiz nach Artikel 14 einhalten.

Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz

Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konvention ist für die Schweiz das BAFU. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8a Kennnummer

1 Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang einer Ausfuhrmeldung nach Artikel 3 erteilt das BAFU eine jeweils für ein bestimmtes Kalenderjahr gültige Kennnummer: a. für jede Chemikalie nach Anhang 1, sofern die Meldung die erforderlichen Angaben enthält; b. für jede Chemikalie nach Anhang 2, sofern die Ausfuhrbeschränkungen voraussichtlich eingehalten werden. 2 Das BAFU informiert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die Ausfuhrmeldungen nach Artikel 3 sowie die nach Absatz 1 erteilten Kennnummern. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden

1 Das BAFU holt bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungs- und Informationsverfahren die Stellungnahmen derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind. 2 Die Bundesämter informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der PIC-Konvention stehen. 3 Das BAFU kann vom BAZG die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen von ein- und ausgeführten Stoffen und Zubereitungen verlangen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 46 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 10 Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss

Das BAFU bestimmt die Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss nach Artikel 18 der PIC-Konvention und betreut die hierbei anfallenden Arbeiten.

Art. 11 Notifikation von Rechtsvorschriften

1 Das BAFU notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der Schweiz, die bestimmte Stoffe verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1). 2 Die Notifikation erfolgt spätestens 90 Tage, nachdem die entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist. Sie enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I der PIC-Konvention erforderlichen Informationen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 12 Ausfuhrnotifikation

1 Wird eine Chemikalie nach Anhang 1 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BAFU der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten. 2 Die Notifikation der Ausfuhr einer Chemikalie nach Anhang 1 hat jedes Kalenderjahr spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr zu erfolgen. 3 Trifft innert 30 Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation keine Bestätigung durch die bezeichnete Behörde der einführenden PIC-Vertragspartei ein, so wiederholt das BAFU die Notifikation. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 13 Empfangsbestätigung

Das BAFU bestätigt den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation einer PIC-Vertragspartei innert 30 Tagen gegenüber der von dieser Vertragspartei bezeichneten nationalen Behörde.

Art. 14 Einfuhrentscheid, vorläufige Antwort

1 Wird ein Stoff oder eine sehr gefährliche Pestizidformulierung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen, so übermittelt das BAFU dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz. 2 Die Antwort erfolgt im Einvernehmen mit den Bundesämtern, deren Aufgabenbereiche berührt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

Art. 15 Veröffentlichungen und Listenanpassungen

1 Das BAFU veröffentlicht auf seiner Internetseite: a. die Antworten der Schweiz (Art. 14); b. halbjährlich die dem PIC-Sekretariat übermittelten Antworten der PIC-Vertragsparteien. 2 Es führt die Liste der PIC-Vertragsparteien nach und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung. 3 Es passt Anhang 2 den Änderungen der Anlage III der PIC-Konvention an und bringt in Anhang 1 die entsprechenden Anmerkungen an. www.bafu.admin.ch > Themen A-Z > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > PIC Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). Die Liste kann beim BAFU, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder abgerufen werden unter der Internetadresse www.pic.int > Countries

Art. 16 Verfügungsbefugnisse und Delegation von Vollzugsaufgaben

1 Das BAFU kann die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen erlassen. 2 Es kann die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

Art. 17 Vollzug durch die Zollstellen und Beizug des BAFU

1 Die Zollstellen kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU, ob bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 eingehalten werden. 2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall ziehen sie das BAFU bei. Das BAFU nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 46 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 18 Gebühren

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des BAFU nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005. SR 813.153.1 Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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