Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung soll die Bestimmungen des GSS sowie die in
Zusammenhang mit den Sonderschulmassnahmen geltenden Verfahren und
die Organisation ergänzen und präzisieren, ausgenommen die an die
Gemeinden übertragenen Kompetenzen.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Bildung verantwortlichen
Departements (nachfolgend: das Departement) durch das Amt für Sonderschulwesen (nachfolgend: das Amt) für die Bestimmungen, welche nicht in
dieser Verordnung vorgesehen sind.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für das Personal und die verschiedenen
anerkannten Partner im Bereich der Sonderschulung.
1) In dieser Verordnung gilt jede Bezeichnubg der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
2 Das Amt für Sonderschulwesen
Art. 3
Aufgaben und Zuständigkeit
1 Das Amt beschliesst, koordiniert und gewährleistet die Organisation der im
GSS vorgesehenen Massnahmen.
2 Zu diesem Zweck agiert das Amt in Zusammenarbeit mit den lokalen
Schulbehörden und den zuständigen Dienststellen, Ämtern, Institutionen,
Vereinen und Organen.
3 Das Amt beteiligt sich an der interkantonalen Koordination im Bereich Sonderpädagogik.
4 Das Amt wirkt in der strategischen Kommission für Sonderpädagogik mit,
die der Verantwortung des Departementsvorstehers untersteht.
5 Das Amt koordiniert die Aktivitäten der betreffenden Partner und prüft und
plant mit ihnen zusammen die zu ergreifenden Massnahmen.
6 Das Amt beschliesst die zu ergreifenden Massnahmen und kontrolliert deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den Schulinspektoren und den
Pädagogischen Beratern.
7 Ausgenommen sind die an die Gemeinden übertragenen Kompetenzen.
Art. 4
Pflichtenheft der Pädagogischen Berater
1 Das Pflichtenheft der Pädagogischen Berater wird vom Amt verfasst.
3 Das Lehrpersonal
Art. 5
Qualifikationen und Besoldung der Lehrpersonen
1 Lehrpersonen, die allgemeine und verstärkte Sonderschulmassnahmen erbringen, müssen, wie in Artikel 5 des Gesetzes über die Sonderschulung
festgelegt, über eine Ausbildung als schulische Heilpädagogen verfügen.
2 Lehrpersonen, die auf der Primarstufe Hilfsmassnahmen erbringen (begleitetes Studium, Stützunterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler), müssen, wie in Artikel 15 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
vom 14. September 2011 festgelegt, über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe verfügen.
3 Lehrpersonen, die auf Sekundarstufe I Hilfsmassnahmen erbringen (begleitetes Studium, Stützunterricht ausserhalb der Klasse, Stützunterricht für
fremdsprachige Schüler), müssen, wie in Artikel 16 des Gesetzes über das
Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und
Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegt, über ein Lehrdiplom
für die Sekundarstufe I verfügen.
4 Die Besoldung der Lehrpersonen, welche Hilfs- und Sonderschulmassnahmen erbringen, wird von den Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 geregelt.
Art. 6
Weiterbildung der Lehrpersonen, welche Hilfs- und Sonderschulmassnahmen erbringen
1 Im Sinne der beruflichen Weiterbildung müssen Lehrpersonen, die Hilfs-
oder Sonderschulmassnahmen erbringen, ihre Kenntnisse regelmässig vertiefen und auffrischen und sich über die geltenden Lehrpläne, die neuesten
Ansätze, Methoden und Lehrmittel auf dem Laufenden halten, wie dies in ihrem Pflichtenheft vorgesehen ist.
4 Schulische und erzieherische Massnahmen
Art. 7
Verfahren zur Wahl der Hilfsmassnahmen sowie der allgemeinen und verstärkten Sonderschulmassnahmen
1 Für die Organisation und die Umsetzung der Hilfsmassnahmen sind auf
der Primar- und Sekundarstufe I die Schuldirektionen verantwortlich. Nach
Meldung der Klassenlehrperson und/oder des Klassenrats schlagen sie den
Inhabern der elterlichen Sorge solche Massnahmen vor. Nachdem ihnen die
Massnahmen präsentiert worden sind, geben die Inhaber der elterlichen
Sorge ihre Zustimmung.
2 Auf der Primarstufe werden die allgemeinen Sonderschulmassnahmen den
Inhabern der elterlichen Sorge von der Schuldirektion vorgeschlagen. Nachdem ihnen die Massnahmen präsentiert worden sind, geben die Inhaber der
elterlichen Sorge ihre Zustimmung.
3 Die betreffenden Schüler sowie das Anmeldeverfahren für die allgemeinen
sonderschulischen Massnahmen auf Sekundarstufe I werden in den Artikeln
45, 47 und 49 des Gesetzes über die Orientierungsschule (nachfolgend: OS-
Gesetz) festgelegt.
4 Für die verstärkten Sonderschulmassnahmen ist die Koordination der Abklärung durch die Pädagogischen Berater und ein individueller Entscheid
des Amts nötig. Je nach Situation kann der Pädagogische Berater verschiedene Fachpersonen hinzuziehen, die mit dem Kind arbeiten (Lehrpersonen,
Pädagogen des Amts für heilpädagogische Frühberatung, Therapeuten,
Fachärzte, Vertreter der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung,
andere Dienstleistungserbringer, usw.).
5 Die Inhaber der elterlichen Sorge werden in das Verfahren einbezogen,
können jedoch nur zwischen Massnahmen wählen, die vom Amt am Ende
des Abklärungsverfahrens vorgeschlagen werden. Sie können die schulischen Massnahmen nicht frei wählen.
6 Endet das Verfahren mit der Umsetzung von verstärkten Massnahmen,
sind die ausgewählten Leistungserbringer beauftragt, die Inhaber der elterlichen Sorge über die Möglichkeit zu informieren, sich im Falle von Fragen
zum ausserschulischen Bereich ihres Kindes oder ihrer Familie von der
Sozialberatung für Menschen mit Behinderung unterstützen zu lassen.
7 Ein Beschluss des Staatsrats definiert die Liste der für die Begleitung und
diagnostische Beurteilung anerkannten spezialisierten Instanzen im Zusammenhang mit den Anträgen für die Einsetzung besonderer Massnahmen.
Art. 8
Schlichtungskommission
1 Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den verstärkten Massnahmen, wird eine Schlichtungskommission hinzugezogen, die bei Bedarf
eine Sitzung abhält.
2 Eine Weisung des Departements bestimmt die Zusammensetzung, die
Kompetenzen und die Funktionsweise.
Art. 9
Übertritt von Schülerinnen und Schülern mit Hilfs- und allgemeinen Sonderschulmassnahmen in die Berufsbildung
1 Die Artikel 52 bis 56 des OS-Gesetzes über den Orientierungsauftrag sind
für Schüler mit Hilfs- und allgemeinen Sonderschulmassnahmen anwendbar.
2 Um den OS Schülern mit Schwierigkeiten die Schul- und Berufswahl zu erleichtern, können während der Schulzeit besondere Informationsveranstaltungen, Betriebsbesuche und Schnupperlehren organisiert werden.
Art. 10
Übertritt von Schülern mit verstärkten Sonderschulmassnahmen
in die Berufsbildung oder in Strukturen für Erwachsene
1 Für Schüler mit verstärkten Sonderschulmassnahmen wird der Bezug zum
Walliser Strategieplan zugunsten von Menschen mit einer Behinderung hergestellt.
2 Um die berufliche Eingliederung oder den Übertritt in eine spezialisierte Erwachseneneinrichtung zu erleichtern, schliesst das Amt mit den Stellen, die
für die Abklärung zuständig sind, Zusammenarbeitsverträge ab.
3 Im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge übernehmen sie
die Koordination der Abklärung im Hinblick auf einen Eintritt in eine erstmalige berufliche Ausbildung unterstützt durch die Invalidenversicherung oder
den Eintritt in eine Struktur für Erwachsene mit einer Behinderung.
4.1 Hilfsmassnahmen
Art. 11
Begleitetes Studium auf der Primarstufe
1 Das begleitete Studium der Primarstufe wird in Artikel 21 der Verordnung
betreffend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 erläutert.
Art. 12
Begleitetes Studium und Stützunterricht ausserhalb der Klasse
an der Orientierungsschule
1 Das begleitete Studium und der Stützunterricht ausserhalb der Klasse an
der Orientierungsschule werden in den Artikeln 39 und 40 des OS-Gesetzes
und den einschlägigen Weisungen des Departments geregelt.
Art. 13
Stützunterricht für fremdsprachige Schüler in der obligatorischen Schulzeit
1 Je nach Bedarf wird für die fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler
Stützunterricht organisiert.
2 Diese Schüler werden altersentsprechend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des
Amts.
3 Auf Grundlage eines spezifischen Berichts des Schuldirektors entscheiden
der Pädagogische Berater des Sonderschulwesens und der Schulinspektor
über andere besondere Fälle.
Art. 14
Organisation des Stützunterrichts für fremdsprachige Schüler in
der obligatorischen Schulzeit
1 Der Stützunterricht wird von einer Klassen- oder einer Fachlehrperson erteilt.
2 Er findet während des Klassenunterrichts in einer kleinen Gruppe von
Schülern statt. Die lokalen Schulbehörden stellen dafür ein Klassenzimmer
oder einen anderen Raum zur Verfügung.
3 Das Angebot Stützunterricht wird nach Beginn des Schuljahres oder, falls
kein laufender Kurs stattfindet, bei Ankunft von neuen Schülern umgesetzt.
4 Der Stützunterricht wird grundsätzlich während zwei Jahren besucht. Der
Schulinspektor kann eine Verlängerung dieser Dauer bewilligen, wobei er
dazu mit dem Pädagogischen Berater zusammenarbeitet.
5 In Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson finden regelmässig - grundsätzlich während und am Ende jedes Semesters - Beurteilungen statt, über
deren Ergebnisse die gesetzlichen Vertreter informiert werden.
6 Die Beurteilung der Schüler wird in Artikel 31 der Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen
Schulzeit vom 17. Juni 2015 (nachfolgend: die Verordnung über die Beurteilung) geregelt.
Art. 15
Unterstützung für fremdsprachige Schüler der Sekundarstufe II
1 Nicht schulpflichtige fremdsprachige Schüler zwischen 15 und 20 Jahren
können in eine Integrationsklasse auf nachobligatorischer Stufe aufgenommen werden.
2 Für die Organisation und die Verwaltung dieser Klassen ist die Dienststelle
für Berufsbildung zuständig. Sie legt die Anwendungsbestimmungen fest.
3 Je nach Fähigkeiten und unter Vorbehalt der spezifischen gesetzlichen
oder reglementarischen Bestimmungen können die fremdsprachigen Schüler der nachobligatorischen Stufe in Ausbildungsrichtungen der Mittel- oder
Berufsfachschulen orientiert werden.
4 Je nach ihren sprachlichen Kompetenzen können von den Schuldirektionen in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektor und dem Amt besondere
Massnahmen eingerichtet werden.
Art. 16
Unterricht zu Hause oder im Spital
1 Schüler, die aus medizinischen Gründen den Schulunterricht nicht besuchen können, erhalten die Möglichkeit, zu Hause oder im Spital unterrichtet
zu werden.
2 Das Departement legt die Bestimmungen für den Unterricht zu Hause mittels einer Weisung fest.
3 Der Unterricht im Spital ist mittels einer Vereinbarung zwischen dem Departement und dem Gesundheitsnetz Wallis geregelt.
Art. 17
Organisation des Unterrichts zu Hause oder im Spital
1 Ist mit einer Abwesenheit von der Schule von mindestens zwei Wochen zu
rechnen, kann mit dem Unterricht ab der 1. Woche begonnen werden.
2 Die Häufigkeit und die Dauer der Lektionen werden den Umständen und
den Bedürfnissen des Schülers angepasst.
3 Die Dienststelle für Unterrichtswesen (nachfolgend: die Dienststelle)
gewährt der Schule auf Antrag der gesetzlichen Vertreter und nach Einholen
der Vormeinung der Schuldirektion Lektionen für den Unterricht zu Hause
oder im Spital. Dem Gesuch wird ein Arztzeugnis beigelegt.
Art. 18
Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen -
Nachteilsausgleich an der obligatorischen Schule
1 Schüler mit anerkannten besonderen Bedürfnissen können für das Absolvieren von Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren, wie dies in der
Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und
Schüler der obligatorischen Schulzeit vom 17. Juni 2015 vorgesehen ist.
Art. 19
Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen -
Nachteilsausgleich auf Sekundarstufe II
1 Schüler der Sekundarstufe II mit vom Amt anerkannten besonderen Bedürfnissen, die das Potenzial haben, die Anforderungen ihrer Bildungsrichtung zu erfüllen, können für das Absolvieren von Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren. Die Anforderungen des Lehrplans und die Beurteilungskriterien sind hingegen die gleichen wie für die übrigen Schüler.
2 In einer Lernvereinbarung, die von der Schuldirektion und den gesetzlichen
Vertretern unterzeichnet und an die betreffenden Lehrpersonen weitergeleitet wird, sind die praktischen Anwendungsmodalitäten für die besonderen
Massnahmen festgelegt.
3 Den Antrag reichen die gesetzlichen Vertreter zusammen mit dem Attest
eines anerkannten Fachorgans bei der Schuldirektion ein.
4 Über die Prüfungs- und Notendispens in einem Fach entscheidet der Schulinspektor der zuständigen Dienststelle.
4.2 Allgemeine Sonderschulmassnahmen
4.2.1 Pädagogische Schülerhilfe im 1. und 2. Zyklus
Art. 20
Allgemeines
1 Pädagogische Schülerhilfe richtet sich an Schüler mit Schwierigkeiten, die
mithilfe von Sonderpädagogik im Rahmen der Regelschulung bewältigt werden sollen.
2 Die Modalitäten zur Anwendung dieser Unterrichtsform werden in
pädagogischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der betreffenden Dienststelle präzisiert.
Art. 21
Ziele
1 Pädagogische Schülerhilfe erlaubt es, die Schüler in den Regelklassen zu
behalten. Er trägt dazu bei, dass die Klassenlehrperson den Bedürfnissen
aller Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen kann.
Art. 22
Anwendung
1 Der integrierte Stützunterricht erfolgt primär innerhalb der Klasse, je nach
Bedarf individuell oder in Gruppen.
Art. 23
Gewährung von Lektionen für Pädagogische Schülerhilfe
1 Gestützt auf eine vom Pädagogischen Berater und dem Schulinspektor
durchgeführte quantitative und qualitative Evaluation kann das Departement
einer Schule oder einer Schulregion einen jährlichen Lektionenpool für
Pädagogische Schülerhilfe zuteilen.
2 Basierend auf der Meldung der Klassenlehrperson und einer Einschätzung
der schulischen Heilpädagogin entscheidet die Schuldirektion aufgrund eines internen Verfahrens, welche Schülerinnen und Schüler von Pädagogischer Schülerhilfe profitieren.
Art. 24
Individuelles Förderkonzept und Auswertungsgespräch
1 Nach einer ersten Phase der Beobachtung erstellen die Klassenlehrperson
und der schulische Heilpädagoge unter Einbezug der gesetzlichen Vertreter
für jeden betroffenen Schüler ein zeitlich befristetes individuelles Förderkonzept.
2 Jeweils nach Ablauf des zeitlich begrenzten Förderkonzepts werden Zwischen- oder Schlussevaluationen vorgenommen.
3 Der Schuldirektion und den gesetzlichen Vertretern wird eine Gesamtbilanz
unterbreitet und sie entscheiden, ob das Förderkonzept für den betreffenden
Schüler weitergeführt oder abgebrochen wird.
Art. 25
Koordination zwischen den Fachpersonen
1 Für die Umsetzung von integriertem Stützunterricht ist vorgängig eine Koordination mit den bereits umgesetzten oder vorgeschlagenen anderen Hilfs-
oder Sonderschulmassnahmen notwendig.
2 Sobald der Entscheid über die Massnahme gefallen ist, müssen die Klassenlehrperson, der schulische Heilpädagoge und die anderen Fachstellen
zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, um den Erfolg des
Förderkonzepts zu garantieren.
4.2.2 Integrierter Stützunterricht im 3. Zyklus (OS)
Art. 26
Begünstigte und Organisation
1 Welche Schüler an der Orientierungsschule von integriertem Stützunterricht profitieren und wie dieser organisiert wird, ist in den Artikeln 45 und 48
des OS-Gesetzes festgelegt.
Art. 27
Räumlichkeiten für den Stützunterricht (1., 2. und 3. Zyklus)
1 Der Stützunterricht/die Pädagogische Schülerhilfe findet im gewöhnlichen
Klassenzimmer oder in einem entsprechend ausgestatteten Raum statt.
2 Nach Möglichkeit soll der schulische Heilpädagoge einen fixen, unabhängigen Raum im Schulgebäude nutzen können.
4.2.3 Die Beobachtungsklassen der Orientierungsschule
Art. 28
Organisation
1 Wie in Artikel 44 des OS-Gesetzes festgelegt, richten sich die Beobachtungsklassen der Orientierungsschule an Schüler mit anerkannten besonderen Bedürfnissen.
Art. 29
Klassenbestand
1 Die Beobachtungsklassen der Orientierungsstufe setzen sich grundsätzlich
aus sechs bis zwölf Schülern zusammen.
2 Wenn immer möglich, wird die Integration der Schüler der Beobachtungsklassen in den Regelunterricht der Niveaufächer oder/und in die Regelklassen bevorzugt.
4.2.4 Vorlehrklassen
Art. 30
Angliederung
1 Die Vorlehrklassen sind der Dienststelle durch das Amt angegliedert und
werden nach Schulregionen in einer Orientierungsschule organisiert.
2 In der Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule vom 12. Januar 2011 sind die administrativen und finanziellen Modalitäten festgelegt.
Art. 31
Zusammenarbeit
1 Die Vorlehrklassen sind, was den Betrieb und die Pädagogik anbelangt,
dem Sonderschulwesen zugeteilt.
Art. 32
Klassenbestand
1 Die Vorlehrklassen setzen sich grundsätzlich aus acht bis zwölf Schülern
zusammen.
Art. 33
Dauer
1 Die Ausbildung in einer Vorlehrklasse dauert ein Jahr.
2 Bei Sonderfällen kann das Departement von dieser Regel abweichen.
4.3 Verstärkte Sonderschulmassnahmen
4.3.1 Verstärkter Stützunterricht im 1., 2. und 3. Zyklus
Art. 34
Allgemeines
1 Der verstärkte Stützunterricht richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit
einer Entwicklungsverzögerung, einer Behinderung oder anderer besonderer
spezifischer Störungen, die in Regelklassen integriert sind.
2 Die Modalitäten zur Anwendung dieser Unterrichtsform werden in
pädagogischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Dienststelle
präzisiert.
4.3.2 Sonderschulklassen
Art. 35
Die Sonderschulklassen des 1. und 2. Zyklus
1 Die Sonderschulklassen der Primarstufe setzen sich grundsätzlich aus vier
bis acht Schülerinnen und Schülern mit verstärkten Sonderschulmassnahmen zusammen.
2 Teilintegrationen können organisiert werden.
4.3.3 Sonderschulklassen des 3. Zyklus (OS)
Art. 36
Organisation
1 Wie in Artikel 44 des OS-Gesetzes festgelegt, richten sich die Sonderschulklassen der Orientierungsschule an Schüler mit anerkannten besonderen Bedürfnissen.
Art. 37
Klassenbestand der Sonderschulklassen
1 In den Sonderschulklassen der Orientierungsschule werden Schüler unterrichtet, die verstärkte Sonderschulmassnahmen erhalten.
2 Sie setzen sich grundsätzlich aus vier bis acht Schülern zusammen. Die
Dauer der obligatorischen Schulzeit kann für Betroffene in einem solchen
Fall bis zum 20. Altersjahr der Betroffenen verlängert werden.
4.3.4 Sonderschulen
Art. 38
Grundsatz
1 In den Sonderschulen werden Schüler mit verstärkten Sonderschulmassnahmen unterrichtet.
2 Der Klassenbestand an den Sonderschulen variiert grundsätzlich zwischen
vier bis zehn Schülern, je nach deren Fähigkeiten und Einschränkungen.
3 Das Departement kann mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen Vereinbarungen schliessen. Bei Bedarf kann der Staatsrat die nötigen Einrichtungen schaffen.
Art. 39
Kostenbeitrag der Inhaber der elterlichen Sorge
1 Ein Beschluss des Staatsrates legt die Höhe der Beiträge fest, die im Falle
einer Betreuung in einer Tages- oder Wohnstruktur von den Eltern zu übernehmen sind.
Art. 40
Neubeurteilung der verstärkten Massnahmen
1 Die Situation der einzelnen Schüler mit verstärkten Sonderschulmassnahmen wird grundsätzlich alle zwei Jahre vom Amt neu geprüft.
2 Bei Zweifeln kann jederzeit eine Abklärung durch ein anerkanntes Fachorgan verlangt werden.
5 Einheitliche Anlaufstelle und Koordination der besonderen