Einheitliche Anlaufstelle, Einreichung der Anträge
1 Wenn ein Kind eingeschult wurde oder bald eingeschult wird, sind Anträge
auf eine mögliche Unterstützung durch Hilfs- oder Sonderschulmassnahmen
gemäss dem Grundsatz der einheitlichen Anlaufstelle bei der Schuldirektion
der betreffenden Schule einzureichen, übereinstimmend mit dem Kantonalen Sonderpädagogischen Konzept vom 10. Dezember 2014.
Art. 42
Behandlung der Anträge für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Auf Grundlage der eingereichten Anträge ist die Schuldirektion zuständig
für sämtliche Schüler ihrer Schule. Sie:
a) organisiert das interne Verfahren, um in Anwendung von Artikel 17 des
Gesetzes über die Primarschule zu entscheiden, welche Schüler auf
Primarstufe pädagogische Schülerhilfe oder Hilfsmassnahmen erhalten;
b) entscheidet, welche Schüler im Rahmen des von der Dienststelle jährlich gewährten Lektionenpools Hilfsmassnahmen erhalten;
c) gewährleistet die Anwendung der Artikel 45 und 46 des Gesetzes über
die Orientierungsschule, in denen definiert ist, welche Schüler auf OS-
Stufe von Sonderschulmassnahmen profitieren;
d) unterbreitet dem Pädagogischen Berater des Amts die Anträge auf
verstärkte Sonderschulmassnahmen zur Prüfung und Bearbeitung. Es
wird ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) durchgeführt, wie
es in der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 vorgesehen ist.
Art. 43
Koordination der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen mit anderen sonderpädagogischen Massnahmen
1 Die Schuldirektion organisiert und leitet pluridisziplinäre Sitzungen, mit dem
Ziel, die Hilfs- und allgemeinen Sonderschulmassnahmen mit den anderen
sonderpädagogischen Massnahmen zu koordinieren, im Besonderen mit:
a) den Anträgen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
b) den anderen Massnahmen und Anträgen auf Abklärung;
c) den komplexen Situationen von Schülern, namentlich wenn mehrere
sonderpädagogische Massnahmen umgesetzt werden müssen.
2 Der pluridisziplinären Analysesitzung wohnen in der Regel ein Vertreter der
Sonderschullehrpersonen der Schulregion sowie eine oder mehrere Fachpersonen des Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (nachfolgend: das ZET) der Schulregion bei.
3 Je nach Bedürfnis kann die Schuldirektion weitere Mitglieder der Lehrerschaft oder aussenstehende Personen hinzuziehen.
4 Wie häufig die Sitzungen stattfinden, entscheidet die Schuldirektion je nach
Zahl, Dringlichkeit und Schwere der gemeldeten Fälle.
Art. 44
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen und medizinische
Massnahmen
1 Die pädagogisch-therapeutischen Interventionen, namentlich die Logopädie, die Psychomotorik und die psychologische Unterstützung und Beratung
sind in den spezifischen Gesetzesbestimmungen geregelt, insbesondere im
Jugendgesetz vom 11. Mai 2000.
2 Das ZET ist der privilegierte Partner der Schule für jegliche therapeutische
Begleitung des besonderen Bildungsbedarfs von Schülern der Schulregion,
jedoch verfügen ebenfalls gewisse Sonderschulen über pädagogisch-therapeutische Ressourcen.
3 Dem Grundsatz der Nähe folgend, erbringt das ZET seine Leistungen
grundsätzlich so nah wie möglich am Schulort der Schüler, in der Regel in
einem von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Raum in einer Schule
der Schulregion.
4 Mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge arbeitet
die Schule mit den für die Betreuung des Kindes oder des Jugendlichen zuständigen Ärzten und Fachpersonen zusammen.
6 Rechtsmittel
Art. 45
Beschwerderecht
1 Gegen die Entscheide der Schuldirektion, kann beim Schulinspektor Rekurs eingelegt werden.
2 Gegen die Entscheide des Amts für Sonderschulwesen, kann beim Staatsrat Rekurs eingelegt werden.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG).
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Für die in den Artikeln 7 bis 40 behandelten Massnahmen wird die vorliegende Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet.
2 Für früher eingerichtete Situationen bleibt das alte Recht für die Dauer von
maximal 3 Monaten gültig.
3 Der Entscheid des Staatsrats vom 16. Juni 1993 bleibt anwendbar bis zur
Annahme des vorliegenden Beschlusses gemäss Artikel 39 der vorliegenden Verordnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.09.2017 01.09.2017 Erstfassung BO/Abl. 40/2017