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Reglement über die Teilliquidation der kantonalen Lehrerversicherungskasse

St. Gallen · 213.552 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 als Reglement:4
  2. Art. 2
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14

13 provisions

Art. 1 als Reglement:4

Voraussetzungen 1 Die Teilliquidation der Versicherungskasse wird durchgeführt bei: a) erheblicher Verminderung des Versichertenbestandes. Eine erhebliche Verminderung liegt vor, wenn als Folge derselben Ursache im Zeitraum eines Jahres wenigstens 50 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 2 Prozent entsteht; 1 SR 831.40. 2 SR 831.441.1. 3 Art. 51 Abs. 5 BVG, SR 831.40; Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, sGS 213.550. 4 Von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht genehmigt am 3. August 2012; im Amtsblatt veröffentlicht am 3. September 2012, ABl 2012, 2829 ff.; in Vollzug ab 1. Juli 2012. nGS 47–110 213.552 b) Umstrukturierung von Institutionen, die versichertes Schulpersonal5 beschäftigen. Eine Umstrukturierung liegt vor, wenn als Folge von Zusammenlegung, Einstellung oder anderer Änderungen von Tätigkeitsbereichen oder wegen Übertragung von Aufgaben an Dritte im Zeitraum eines Jahres wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 1 Prozent entsteht; c) Austritt einer Institution, die versichertes Schulpersonal beschäftigt; d) Auflösung des Anschlussvertrags durch eine Institution, die versichertes Schulpersonal beschäftigt. 2 Erfolgen die Verminderung des Versichertenbestandes innert eines kürzeren oder längeren Zeitraums als einem Jahr, so gilt dieser Zeitraum als Frist nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung.

Art. 2

Ausscheidende Versicherte a) Grundsatz 1 Als ausscheidende Versicherte gelten die von der Teilliquidation erfassten Versicherten. 2 Ausscheidende Versicherte werden nicht in die Teilliquidation einbezogen, wenn deren Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation stehen. 3 Die Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses durch die Schulgemeinde für deren Schulpersonal gilt als Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 3 b) kollektiver und individueller Austritt 1 Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten: a) Gruppen von wenigstens 25 Versicherten oder Rente beziehenden Personen als Folge einer Umstrukturierung; b) alle Versicherten einer Schulgemeinde; c) die von der Auflösung eines Anschlussvertrags betroffenen Personen. 2 Die übrigen Austritte im Rahmen einer Teilliquidation gelten als individuelle Austritte. 5 Art. 2 bis 4 der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse (sGS 213.550). 213.552

Art. 4

Stichtag 1 Der massgebende Stichtag für die Teilliquidation entspricht dem letzten Tag des Monats, in dem die Verminderung des Versichertenbestandes oder die Umstrukturierung abgeschlossen oder die Auflösung des Anschlussvertrags rechtswirksam wurde. 2 Bilanzstichtag für die Teilliquidation ist der 31. Dezember vor der Feststellung des Tatbestands der Teilliquidation.

Art. 5

Freie Mittel, Rückstellung und Reserven 1 Die freien Mittel sowie die Rückstellungen und die Reserven werden ermittelt: a) nach dem auf den 31. Dezember nach Swiss GAAP FER 266 erstellten und von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss; b) nach der auf den 31. Dezember erstellten versicherungstechnischen Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV2 ermittelten Deckungsgrad; c) zusätzlich nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags, wenn dessen Auflösung Anlass zur Durchführung der Teilliquidation ist. 2 Freie Mittel entstehen erst, wenn die notwendigen Rückstellungen und Reserven ihre Zielgrösse nach den Bestimmungen der Versicherungskasse über Anlagen und Rückstellungen erreicht haben.

Art. 6

Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven 1 Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht nur soweit, als versicherungstechnische Risiken übertragen werden. 2 Der Beitrag der austretenden Gruppe von Versicherten zur Bildung von Rückstellungen und Reserven wird berücksichtigt. 3 Kein kollektiver Anspruch besteht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe von Versicherten verursacht wurde, die kollektiv austritt.

Art. 7

Verzinsung 1 Der individuelle Anspruch wird ab dem Austrittszeitpunkt wie die Austrittsleistung verzinst. 6 Swiss General Accepted Accounting Principles (Swiss GAAP) – Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER): Fachempfehlung 26 zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen. 213.552 2 Der kollektive Anspruch wird nicht verzinst.

Art. 8

Verteilplan 1 Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln sind massgebend: a) für die Versicherten die reglementarische Austrittsleistung; b) für die Rentenbezügerinnen und -bezüger das technisch notwendige Vorsorgekapital. 2 Im Verteilplan bleiben eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Einlagen der letzten 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation unberücksichtigt. 3 Die freien Mittel am Stichtag der Teilliquidation werden vorbehältlich von Art. 6 dieses Erlasses in Prozenten der reglementarischen Austrittsleistungen der verbleibenden und austretenden Versicherten sowie der Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger festgelegt. Für die austretenden Versicherten und für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entspricht der Anteil an den freien Mitteln diesem auf die Austrittsleistungen beziehungsweise auf das Vorsorgekapital angewendeten Prozentsatz. 4 Der Anspruch der austretenden Gruppe von Versicherten an den Wertschwankungsreserven bemisst sich an den auf ihre Austrittsleistungen und ihr Vorsorgekapital entfallenden Anteil.

Art. 9

Zuständigkeit 1 Die Versicherungskasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind. 2 Über die Durchführung der Teilliquidation entscheidet: a) das Finanzdepartement auf Antrag der Versicherungskasse bei Teilliquidation als Folge einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes oder einer Umstrukturierung; b) das Personalamt bei einer Teilliquidation als Folge einer Vertragsauflösung.

Art. 10

Information und Rechtsmittel 1 Das Finanzdepartement informiert in geeigneter Weise die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger über das Vorliegen der Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilplan. Die Information erfolgt nach Möglichkeit schriftlich. 213.552 2 Bleibt die vorherige Anhörung der paritätischen Kommission erfolglos, können die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und diese darüber entscheiden lassen. 3 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann nach Art. 53d Abs. 6 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 11

Vollzug 1 Kollektive Ansprüche werden im Übertragungsvertrag mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geregelt. Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 20037 wird sachgemäss angewendet. 2 Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel um wenigstens 5 Prozent werden die zu übergebenden Rückstellungen, Reserven und freien Mittel angepasst. 3 Die Versicherungskasse stellt die Teilliquidation in der Jahresrechnung dar und erläutert sie im Anhang. 4 Die Revisionsstelle prüft und bestätigt den Vollzug der Teilliquidation im Rahmen des ordentlichen Revisionsberichts.

Art. 12

Schlussbestimmungen a) Genehmigung 1 Der Erlass dieses Reglements und dessen Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.8

Art. 13

b) Information 1 Das Finanzdepartement informiert die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger über den Erlass dieses Reglementes und dessen Änderungen.

Art. 14

c) Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet. 7 SR 221.301. 8 Der Erlass wurde von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht am 3. August 2012 genehmigt. 213.552 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–110 26.06.2012 01.07.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.06.2012 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–110

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