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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Basel-Stadt · 812.100 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 I. Vollzugsbehörden
  2. § 2 § 19 Abänderung kantonaler Vorschriften
  3. § 5
  4. § 12

4 provisions

§ 1 I. Vollzugsbehörden

Zuständigkeit 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) obliegt dem zuständigen Departement. * 2 Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetz und Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 2). * 3 Das Departement und das zuständige Amt sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heranzuziehen. * 4 … * II. Geltungsbereich § 2 * Betriebsverzeichnisse 1 Das Amt führt Verzeichnisse über die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe. § 3 * Industrielle Betriebe 1 Das Amt ist zuständig, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe sowie die Änderung oder Aufhebung der Unterstellung zu beantragen. 2 Zweifelsfälle Im Rahmen der Zuständigkeit des Kantons entscheidet das Departement in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes. III. Gesundheitsvorsorge * § 4 * Allgemeines 1 Das Amt befasst sich mit der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, soweit dies Sache des Kantons ist. 1) SR 822.11. 2) § 1 Abs. 2: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingefügt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur - sprüngliche Bezeichnung: «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» gemäss § 7 Ziff. 5 des G betr. die Baurekurskommission vom 7. 6. 2000, in § 1 Abs. 2 durch «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit» ersetzt. Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz 812.100 § 5 * Planbegutachtung, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung * 1 Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder Umgestaltung eines Betrie - bes sind dem Bauinspektorat 3) einzureichen. Das Bauinspektorat 4) leitet diese Gesuche an das Amt weiter. Dieses überprüft die Pläne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen. 2 Bei Gesuchen, welche nichtindustrielle Betriebe betreffen, nimmt das Amt eine Planbegutachtung vor. Diese Planbegutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen. 3 Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Art. 5 des Arbeitsgesetzes betreffen, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt führt das Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme des Amtes wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen. 4 Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmigungsverfahren unterstehenden Betrieb ist beim Amt um die Betriebsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes nachzusuchen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt erteilt. Dieses ist ermächtigt, bei Vorliegen technischer oder wirtschaftlicher Gründe provisorische Betriebsbewilligungen zur Eröffnung eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile auszustellen. § 6 Beseitigung nachträglich erkannter Übelstände 1 Das Amt trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Art. 52 des Arbeitsgesetzes. * 2 Die Befugnis zur Einstellung eines Betriebes und zur Stillstellung einzelner Betriebsteile steht dem Regierungsrat zu. * IV. Arbeits- und Ruhezeit § 7 * … § 8 * Arbeitszeitbewilligungen 1 Das Amt erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist. § 9 * Feiertage 1 Gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag als Feiertage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964. V. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer § 10 Jugendliche unter 15 Jahren 1 a) Bewilligungspflicht Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Kindern unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung des Amtes. * 2 Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzureichen. 3 b) Ärztliche Untersuchung 3) § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 4) § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz 812.100 Das Amt hat vor der Bewilligungserteilung Jugendliche unter 15 Jahren dem Schularzt zuzuweisen, der sich darüber auszusprechen hat, ob der vorgesehenen Beschäftigung des Jugendlichen nicht eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Entwicklungsstörung entgegenstehen. Im Weiteren ist abzuklären, ob der vorgesehene Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Kindes unter 15 Jahren geeignet ist. * 4 c) ... * § 11 * Vorbehalt weiterer Vorschriften 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der Vorschriften des Arbeitsgesetzes Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung von 15 bis 19 Jahre alten Jugendlichen erlassen. VI. Betriebsordnung § 12 * Kontrolle der Betriebsordnung * 1 Das Amt kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen. VII. Verfahren und Rechtsmittel § 13 * Verfügungen 1 Verfügungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 52 des Arbeitsgesetzes erlässt, soweit hiervor nicht ausdrücklich das Amt als zuständig erklärt wird, das Departement. § 14 * Anzeigen 1 Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Amt zu richten. § 15 Beschwerden 1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim Departement Beschwerde erhoben werden. * 2 Verfügungen des Departements können innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, an den Regierungsrat weitergezogen werden. * 3 … * 4 … * VIII. Gebühren § 16 1 Für Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz und diesem Einführungsgesetz sind Gebühren im Rahmen einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung zu erheben. IX. Verzeigungen § 17 1 Verzeigungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsgesetz und dieses Einführungsgesetz erfolgen durch das Amt. * 2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Art. 59ff. des Arbeitsgesetzes, den Vorschriften des Poli - zeistrafgesetzes vom 23. September 1872 5) sowie der Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931 6). 5) Jetzt: Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978. 6) Diese Strafprozessordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG 257.100). Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz 812.100 X. Schlussbestimmungen § 18 Aufhebung kantonaler Vorschriften 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gemäss Art. 73 des Arbeitsgesetzes folgende kantonale Vorschriften, die von diesem Bundesgesetz geregelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben: 7) 1. das Arbeitsgesetz vom 18. Juni 1959/21. März 1963. 2. das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen vom 27. April 1905.

§ 2 § 19 Abänderung kantonaler Vorschriften

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt sofort in Wirksamkeit. Es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Die Genehmigung der §§ 18 und 19 durch den Schweizerischen Bundesrat bleibt vorbehalten. 8) 7) § 18: Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7 (Aufhebung einzelner Vorschriften anderer Erlasse) werden hier nicht abgedruckt. 8) Genehmigt am 28. 8. 1967. Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz 812.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.1967 29.06.1967 Erlass Erstfassung KB 01.07.1967 22.04.1976 keine Angabe § 15 Abs. 4 aufgehoben - 16.01.1979 keine Angabe § 15 Abs. 2 geändert - 13.10.1993 01.01.1994 § 9 totalrevidiert - 28.03.1995 09.04.1995 § 1 Abs. 4 aufgehoben - 28.03.1995 09.04.1995 Titel III. geändert -

§ 5

Titel geändert - 28.03.1995 09.04.1995 § 6 Abs. 2 geändert - 28.03.1995 09.04.1995 § 7 aufgehoben - 28.03.1995 09.04.1995 § 10 Abs. 4 aufgehoben - 28.03.1995 09.04.1995 § 11 totalrevidiert -

§ 12

Titel geändert - 28.03.1995 09.04.1995 § 15 Abs. 3 aufgehoben - 10.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert - 10.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 3 geändert - 10.12.2008 01.01.2009 § 2 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert - 10.12.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert - 10.12.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 geändert - 10.12.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 13 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 14 totalrevidiert - 10.12.2008 01.01.2009 § 15 Abs. 1 geändert - 10.12.2008 01.01.2009 § 17 Abs. 1 geändert - 16.04.2013 09.04.1995 § 1 Abs. 2 geändert - Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz 812.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.1967 29.06.1967 Erstfassung KB 01.07.1967 § 1 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert - § 1 Abs. 2 16.04.2013 09.04.1995 geändert - § 1 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert - § 1 Abs. 4 28.03.1995 09.04.1995 aufgehoben - § 2 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 3 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - Titel III. 28.03.1995 09.04.1995 geändert - § 4 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 5 28.03.1995 09.04.1995 Titel geändert - § 5 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 6 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert - § 6 Abs. 2 28.03.1995 09.04.1995 geändert - § 7 28.03.1995 09.04.1995 aufgehoben - § 8 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 9 13.10.1993 01.01.1994 totalrevidiert - § 10 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert - § 10 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert - § 10 Abs. 4 28.03.1995 09.04.1995 aufgehoben - § 11 28.03.1995 09.04.1995 totalrevidiert - § 12 28.03.1995 09.04.1995 Titel geändert - § 12 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 13 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 14 10.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 15 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert - § 15 Abs. 2 16.01.1979 keine Angabe geändert - § 15 Abs. 3 28.03.1995 09.04.1995 aufgehoben - § 15 Abs. 4 22.04.1976 keine Angabe aufgehoben - § 17 Abs. 1 10.12.2008 01.01.2009 geändert -

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