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12 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die zur Bekämpfung des Borkenkäfers angezeigt sind.
2 Sie bestimmt zudem, welche Massnahmen subventioniert werden können.
Bekämpfung des Borkenkäfers – V 921.12
3 Sie findet auf Bergwälder Anwendung, die östlich der folgenden Grenze liegen: Autobahn Vevey–Bulle, von der Kantonsgrenze bis zur Kreuzung mit
der Eisenbahnlinie südlich von Vaulruz; Eisenbahnlinie Vaulruz–Bulle–
Gruyères bis zur Kreuzung mit der Kantonsstrasse Pringy–Epagny; Kantonsstrasse Epagny–Broc–Corbières–La Roche–Le Mouret–St. Silvester; Nebenstrasse von St. Silvester nach Plasselb via Roggeli-Brücke über die Ärgera
bis zur Kreuzung mit der Kantonsstrasse Plasselb–Plaffeien; Kantonsstrasse
Plasselb–Plaffeien–Zollhaus bis zur Kantonsgrenze beim Zusammenfluss der
Warmen und der Kalten Sense.
2 Bekämpfungsmassnahmen
Art. 2
Informationspflicht
1 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, neue Käfernester in ihrem Wald der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen
Revierförster zu melden.
2 Die Revierförsterinnen und Revierförster melden der Waldeigentümerin
oder dem Waldeigentümer jedes Käfernest, das sie in ihrem Revier vorfinden
und beraten sie oder ihn über die zu treffenden Bekämpfungsmassnahmen.
Art. 3
Holznutzung
1 Die Holznutzung muss so geplant und durchgeführt werden, dass das Ziel
der Borkenkäferbekämpfung, d.h. die möglichst weitgehende Erhaltung der
gesunden Bestände, erreicht werden kann.
Art. 4
Nutzungspflicht in den Bergwäldern
1 In den Bergwäldern sind die Waldeigentümerinnen und -eigentümer verpflichtet, die vom Borkenkäfer befallenen Fichten zu nutzen. Diese Pflicht
besteht nicht für Wälder in einem Perimter ohne Beiträge im Sinne von Artikel 8 Abs. 3 und 4.
2 Sie treffen alle zweckdienlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Borkenkäfervermehrung, d.h.:
a) Fällen der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
b) Entasten der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
c) Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald;
d) Schlagräumung und Vernichtung der Insekten durch Verbrennen oder
Häckseln der Kronen, der Holzabfälle in Rinde und der Rinde.
Bekämpfung des Borkenkäfers – V 921.12
3 Auf das Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald kann
verzichtet werden, wenn:
a) die Bäume in Rinde auf Zwischenlagerplätze transportiert werden, die
mehr als 1,5 km von Beständen mit Fichten entfernt sind und von der
Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur bewilligt wurden,
und
b) die Rinde der Bäume am Holz haftet.
4 Diese Arbeiten müssen möglichst rasch, spätestens aber vor dem Ausflug
der ausgewachsenen Borkenkäfer erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass
der Waldboden, die bestehende Verjüngung und die gesunden Bäume erhalten bleiben.
5 Die Bestimmungen über die Schlagbewilligung bleiben vorbehalten.
6 Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur kann die Eigentümerinnen und Eigentümer der an einen befallenen Bestand angrenzenden
Grundstücke anweisen, die Zufahrt zum Bestand und die Holzabfuhr über ihr
Land zu dulden, wenn die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer über
keine andere ausreichende Zufahrt verfügt oder die Kosten sonst unverhältnismässig hoch wären. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer entschädigt die Eigentümerinnen und Eigentümer für Schäden an ihrem Land.
Art. 5
Ausführung auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers
1 Kommt eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer ihrer bzw. seiner
Pflicht nach Artikel 4 nicht nach, so ordnet die Kreisforstingenieurin oder der
Kreisforstingenieur die Ausführung der Arbeiten durch einen Dritten auf
Kosten der verpflichteten Person an, wenn:
a) die Eigentümerinnen und Eigentümer des betreffenden geografischen
Sektors im Vorjahr Bekämpfungsmassnahmen getroffen haben,
b) die neuen Bekämpfungsmassnahmen im betreffenden geografischen
Sektor erfolgversprechend sind, und
c) die neuen Bekämpfungsmassnahmen zu mindestens 80 % durch Beiträge und den Holzverkauf finanziert sind.
Art. 6
Vorrangige Zonen bei Waldkatastrophen
1 Bei Waldkatastrophen, insbesondere bei Stürmen oder bei starkem Borkenkäferbefall, kann die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geografische Sektoren ausscheiden, in denen die Bekämpfungsmassnahmen zuerst ausgeführt werden müssen.
Bekämpfung des Borkenkäfers – V 921.12
3 Beiträge
Art. 7
Grundsatz
1 Die Entschädigung der Massnahmen zur Borkenkäferbekämpfung richtet
sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach der Verordnung über
die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen.
Art. 8
Abgrenzungen
1 Die Beiträge von Bund und Kanton für die Borkenkäferbekämpfung werden
für Massnahmen in den Bergwäldern gewährt. Die subventionierten Massnahmen müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden.
2 Massnahmen in den Wäldern eines Waldbauprojekts oder eines Schutzwaldpflegeprojekts B/C werden grundsätzlich im Rahmen des entsprechenden Projekts unterstützt.
3 Für Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von Schäden in Vollreservaten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann darüber entscheiden, ob sie auf die Subventionierung von Massnahmen in bestimmten Bergwäldern verzichtet. Diese sind auf einer auf der Website des
Amts für Wald und Natur veröffentlichten Karte angegeben.
5 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann darüber entscheiden, ob sie einen kantonalen Beitrag für Bekämpfungsmassnahmen in den anderen Wäldern gewährt.
Art. 9
Budgetrahmen
1 Entschädigungen können nur im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite gewährt werden.
2 Dabei werden gegebenenfalls die in Anwendung von Artikel 6 gesetzten
Prioritäten berücksichtigt.
Art. 10
Zusammenfassung der Gesuche
1 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sorgen dafür, dass die Massnahmen koordiniert und die Entschädigungsgesuche zusammengefasst werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12) wird aufgehoben.
Art. 12 Bekämpfung des Borkenkäfers – V 921.12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. März 2005 in Kraft gesetzt.
Bekämpfung des Borkenkäfers – V 921.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2005 Erlass Grunderlass 01.03.2005 2005_023
02.04.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2005 01.03.2005 2005_023
Art. 8 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 8 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023