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Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

Bern · 162.121 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)2). * 3 Wo nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts mit den Leitungsorganen der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab. * 4 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes. 1) BSG 161.1 2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 11-76 162.121 2 2 Organisation des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts 2.1 Richterkonferenz

Art. 2

Zusammensetzung 1 Die am kantonalen Zwangsmassnahmengericht tätigen Richterinnen und Richter bilden die Richterkonferenz. 2 Stimmberechtigt sind die vom Grossen Rat gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten. 3 Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad. 4 Die vom Obergericht gemäss Artikel 62 Absatz 1 GSOG bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder sowie die gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. 5 Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind die eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter ebenfalls stimmberechtigt.

Art. 3

Vorsitz 1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz. 2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.

Art. 4

Aufgaben 1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 60 Abs. 1 und 2 GSOG). 2 Sie bezeichnet die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters. 3 Sie fällt Beschlüsse über alle das kantonale Zwangsmassnahmengericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetze, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind. 4 Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht. 5 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts. 3 162.121 6 Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung. 7 Sie nimmt Kenntnis von den Besprechungen, welche die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern- Mittelland durchgeführt hat. 8 Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.

Art. 5

Einberufung; Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1 Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz tagt mindestens vierteljährlich. 2 Die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Ersatzmitglieder und die ausserordentlichen Richterinnen und Richter können bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. 3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem solchen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz. * 4 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen. 5 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 6

Beschlussfassung 1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los. 3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. 162.121 4 2.2 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

Art. 7

Aufgaben 1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a die Einberufung und Leitung der Richterkonferenz, b die Vertretung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gegenüber den Regionalgerichten, dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und der Staatsanwaltschaft, c die Vertretung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gegen aussen, d * die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern, e die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Sekretariatspersonals, f * … g * der Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden, h die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung. 2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei Bedarf die Ersatzmitglieder, die ausserordentlichen Richterinnen und Richter und das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit sowie die Ergebnisse der Richterkonferenz.

Art. 8

Stellvertreterin oder Stellvertreter 1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt und unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter bei der Aufgabenerfüllung. 2 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet. 2.3 Ressourcen

Art. 9

1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht benützt die Infrastruktur des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Art. 59 Abs. 2 GSOG). 5 162.121 2 Die oder der Ressourcenverantwortliche des Regionalgerichts Bern-Mittelland nimmt auch die entsprechenden Aufgaben für das kantonale Zwangsmassnahmengericht wahr. Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter des Zwangsmassnahmengerichts und der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland. 2.4 Unterschrift und Protokolle

Art. 10

Unterschrift 1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, unterzeichnen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemeinsam. 2 Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich. 3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

Art. 11

Protokolle 1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz wird ein Protokoll geführt. 2.5 Finanzkompetenzen

Art. 12

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben * 1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ist möglich. * 2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. * Art. 12a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen 1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV]3)). 3) BSG 621.1 162.121 6 2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber die materielle Prüfung. 3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 Richterinnen und Richter

Art. 13

Richterinnen und Richter 1 Am kantonalen Zwangsmassnahmengericht sind tätig: a die vom Grossen Rat gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, b die vom Obergericht bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder (Art. 62 Abs. 1 GSOG), c die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter (Art. 26 Abs. 1 GSOG).

Art. 14

Aufgaben 1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung. 2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.

Art. 15

Beschäftigungsgrad 1 Der Beschäftigungsgrad der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

Art. 16

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter 1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt sie zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts. 7 162.121 2 Die Gesuche müssen alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird. 4 Gerichtsbetrieb

Art. 17

Sicherheit und Datenschutz 1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen. 2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Verfahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie oder er ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen. 4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

Art. 18

Amtsgeheimnis 1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am kantonalen Zwangsmassnahmengericht Kenntnis erhalten. 2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen. 3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 19

Kleidung 1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung. 162.121 8 5 Konfliktregelung

Art. 20

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt. 2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen. 3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen. 4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht. 6 Schlussbestimmungen

Art. 21

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 14. September 2010 Im Namen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Der Geschäftsleiter: Zinglé Der stellvertretende Geschäftsleiter: Bühler Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November 2010. 9 162.121 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-76 25.10.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, d geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, f aufgehoben 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, g geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Titel geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 23-107 25.10.2023 01.01.2024 Art. 12a eingefügt 23-107 162.121 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.09.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-76 Erlasstitel 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 1 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 1 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 5 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 7 Abs. 1, d 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 7 Abs. 1, f 25.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-107 Art. 7 Abs. 1, g 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 12 25.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-107 Art. 12 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107 Art. 12 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-107 Art. 12a 25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-107

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