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28 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements beziehen sich auf kantonale Schulen der Sekundarstufe II sowie auf Schulen derselben Stufe, mit
welchen der Kanton vertraglich gebunden ist, wobei die entsprechenden Bestimmungen vorbehalten bleiben.
Art. 2
Schulreglement
1 Jede Schule erlässt ein internes Reglement, das die Einzelheiten über Organisation, Disziplin und Aufsicht enthält. Dieses Reglement muss vom Departement genehmigt werden.
2 Es regelt im Besonderen die Anforderungen auf dem Gebiet der Disziplin,
der Pünktlichkeit, der Bekleidung, der Ordnung, der Sauberkeit und dem Benützen von gewissen Geräten und privaten elektronischen Medien (unter
anderem Mobiltelefone und die missbräuchliche Benutzung des Internets).
Es sieht ebenfalls Bestimmungen vor zur Benützung der Räumlichkeiten und
Material für den spezifischen Unterricht. *
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Organisation des Schuljahres
1 Der Staatsrat erlässt Richtlinien für die Organisation des Schuljahres; er
setzt insbesondere die schulfreien Tage und die Ferien fest sowie Beginn
und Abschluss des Schuljahres. *
2 Das Departement hat die Kompetenz die Dauer von jedem Semester festzulegen. *
Art. 4
Aufnahme
1 Die Aufnahmebedingungen für die Schulen der Sekundarstufe II sind durch
das Gesetz über die Orientierungsschule geregelt. Ausserdem gilt für die
Art. 5 Spezialfälle das kantonale Reglement des jeweiligen Schultypus. *
Hörer
1 Schüler, die als Hörer (ohne Noten) nur einzelne Schulstunden besuchen
wollen, werden in der Regel nicht angenommen. Eine Ausnahme bilden jedoch Austauschschüler sowie ausnahmsweise Schüler, die wichtige persönliche Motive vorbringen können, wenn es die Organisation und die Schüleranzahl einer Klasse erlauben. In diesem letzten Fall ist die Zustimmung
des Departements erforderlich.
2 In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromotion
gilt, wird das Statut als Hörer im Prinzip auf das ganze Schuljahr verlängert.
Art. 6
Spätere Aufnahme, Wegzug während des Schuljahres
1 In der Regel kann kein Schüler nach Beginn des Schuljahres zugelassen
werden oder die Schule im Verlauf des Jahres verlassen. In Ausnahmefällen
entscheidet die Schuldirektion.
2 Der Schüler, der die Schule während des Schuljahres verlässt, wird nicht
befördert. Sein Schuljahr wird in der Regel als Misserfolg gewertet. Er erhält
eine Bestätigung, dass er den Unterricht besucht hat. *
3 In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromotion
gilt, wird ein Verlassen während des Schuljahres als Misserfolg für das Semester gewertet. *
Art. 7
Einschreibung
1 Die Schüler müssen sich in der vom Departement gesetzten Frist bei der
Schule, die sie besuchen wollen, anmelden.
2 … *
3 Ausnahmefälle fallen in den Kompetenzbereich der jeweiligen Schuldirektion.
Art. 7a * Transfer
1 In der Regel besuchen die Schüler die Schule, in welcher sie sich eingeschrieben haben, und beenden ihre Ausbildung auch an dieser. Allfällige Anfragen für einen Transfer werden von den Rektoren und Direktoren gehandhabt.
2 In Spezialfällen kann das Departement einen Transfer bewilligen, durchsetzen oder verbieten.
Art. 8
Bewertungssystem, Noten und Promotion
1 Das Bewertungssystem, die Noten und Promotionsbedingungen werden im
kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus bestimmt. *
2 Nach Beratung oder auf Vorschlag der Lehrkräfte der betroffenen Klasse
bestätigt der Rektor oder der Direktor mit seiner Unterschrift das Notenzeugnis des Schülers.
3 Ausnahmsweise kann der Rektor oder der Direktor Schüler promovieren,
deren Resultate infolge Krankheit oder anderer schwerwiegender, unvorhergesehener Ereignisse nicht den Promotionsbedingungen des kantonalen
Reglements des jeweiligen Schultypus entsprechen.
Art. 9
Organisation des Studiums und der Mahlzeiten
1 Schulen, die vom vorliegenden Reglement betroffen sind, können den
Schülern Mahlzeiten und Studiumsmöglichkeiten anbieten.
Art. 10 * Kommunikation
1 Die Eltern haben ein Informationsrecht (Kontakte, insbesondere Notenangaben und Sanktionen) betreffend den Schulbesuch ihres Kindes.
2 Die Beziehungen (Kontakte, insbesondere Notenangaben und Sanktionen)
zwischen der Schule und den volljährigen Schülern erfolgen entsprechend
der gewährten oder nicht gewährten Vollmachtserklärung des volljährigen
Schülers an die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter (nachstehend: Eltern).
2 Beziehungen mit den Eltern
Art. 11
Zusammenkünfte der Eltern
1 Die Schuldirektion und die Lehrpersonen fördern die Kontakte mit den Familien ihrer Schüler und organisieren, immer wenn es die Umstände verlangen, in der Regel einmal im Jahr, Zusammenkünfte mit den Eltern.
Art. 12
Elternvereinigungen
1 Die Elternvereinigung von Schülern der Schule gilt bei der Schuldirektion
als anerkannte Gesprächspartner für Probleme, die den Unterricht und die
Schule betreffen.
Art. 13
Pflichten der Eltern
1 Die Eltern der Schüler haben die Pflicht, mit den Lehrpersonen und der
Schuldirektion zusammenzuarbeiten, um die von der Schule angestrebten
Ziele zu erreichen.
2 Geraten ihre Kinder in ernsthafte Schwierigkeiten, können die Eltern mit
der Schuldirektion und der(n) betroffenen Lehrperson(en) jederzeit ein Gespräch verlangen.
3 Besuch des Unterrichts
Art. 14
Besuch des Unterrichts
1 Der Besuch aller im Programm erwähnten Unterrichtsstunden ist obligatorisch.
2 Ausnahmen können aus Gründen erteilt werden:
a) die im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus vorgesehen
sind (Anerkennung der Noten);
b) die vom Rektor/Direktor bewilligt werden, die auf Gesuch des Schülers
und aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse bewilligt werden; der
Schüler ist allerdings verpflichtet, im Fach/in den Fächern die vorgesehenen Prüfungen abzulegen;
c) * die einem Hörer angepasst sind;
d) * die im Rahmen des Sprachaustausches gewährt werden und in entsprechenden Bestimmungen festgehalten sind;
e) * im Krankheitsfall oder anderen Spezialfällen im Rahmen der Weisungen, welche vom Departement erlassen wurden.
Art. 15
Urlaub und Abwesenheiten *
1 Einzelne Abwesenheiten können in begründeten Fällen und vorgängigem
Gesuch durch die Schuldirektion bis zu neun aufeinander folgenden Halbtagen, darüber hinaus von der zuständigen Dienststelle des Departements
gewährt werden.
2 Jede unvorhergesehene Abwesenheit muss der Schuldirektion mitgeteilt
werden und der Schüler hat bei seiner Rückkehr eine Rechtfertigung vorzuweisen. Die Eltern oder der Schüler müssen den Verantwortlichen der Schule über längere Absenzen sowie über die voraussichtliche Wiederaufnahme
des Unterrichts informieren.
3 Ist die Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall verursacht, kann ein Arztzeugnis verlangt werden.
4 Bei einer vorgesehenen Abwesenheit muss vorgängig bei der Schuldirektion ein entsprechender Antrag gestellt werden.
5 Das interne Schulreglement regelt die Kompensation infolge von vorgesehenen und unvorhergesehenen Abwesenheiten. Vorbehalten bleibt die Abwesenheit infolge Unfalls, längerer Krankheit und im Falle von höherer
Gewalt.
5bis Alle Urlaubsanträge um die Schulferien zu verlängern oder vorzuziehen
werden abgelehnt, mit Ausnahme von Spezialfällen. *
6 Jede unbegründete Abwesenheit wird bestraft.
Art. 17 Art. 16 * …
Erleichterungen für Künstler und Sportler
1 Die Rektoren und Direktoren treffen die entsprechenden Massnahmen, damit besonders begabte Künstler und Sportler, welche den Sport-Kunst-Ausbildungs-Status (SKA) haben, ihre künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten, gemäss den Bestimmungen des Staatsrates, mit ihrem Studium vereinbaren können. *
4 Verhalten der Schüler
Art. 18
Verhalten
1 Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrpersonen und den Angestellten sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll.
Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
2 Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten und
Disziplin.
3 Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich,
ihre Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vorschriftgemäss zu erfüllen.
4 Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist strafbar.
Art. 19
Öffentlicher Verkehr und Schulweg *
1 Schüler, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, um sich an den
Schulort zu begeben, unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel.
2 Auf dem Schulweg sind die Schüler, respektive ihre Eltern, in jedem Fall
Art. 20 verantwortlich für ihr Benehmen. *
Kleidung
1 Die Schüler sollen sauber, anständig, dem Schulrahmen angepasst und
entsprechend den Vorschriften der Schule gekleidet sein.
Art. 21
Ausflüge und Anlässe
1 Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle
Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teilzunehmen.
2 Für Ausflüge, die länger als ein Tag dauern und/oder je nach Art und
Kosten der Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
3 Die Bestimmungen für Studienreisen sind im Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung (SfB) vom 23. November 2011 festgehalten. *
Art. 22
Verbote
1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:
a) Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen;
b) im Schulgebäude und auf dem Schulareal zu rauchen, ausser in den
hierzu besonders vorgesehenen Örtlichkeiten;
c) Publikationen, deren Inhalt von den spezifischen Gesetzgebungen verboten ist, zu besitzen oder zu verteilen;
d) Betäubungsmittel im Sinne der spezifischen Gesetze zu besitzen, zu
verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren;
e) * Waffen oder Nachbildungen von Waffen, gefährliche Gegenstände und
gefährliche Produkte zu besitzen;
ebis) * während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische
Geräte für private Zwecke zu benutzen, vorbehaltlich Absatz 4 dieses
Artikels. Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der
Zwischenstunden sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen.
f) * …
2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote hat immer Strafen zur Folge.
3 … *
4 Was Mobiltelefone und private elektronische Geräte betrifft, so können die
Lehrpersonen deren Nutzung für Unterrichtseinheiten gestatten. Die Schuldirektion legt Bereiche fest, in denen die Nutzung von Mobiltelefonen oder private elektronische Geräte gestattet ist. *
Art. 23
Verantwortung der Schüler
1 Die Schüler unterlassen es, den Räumen, die sie benützen, und den ihnen
anvertrauten Gegenstände Schaden zuzufügen. Bei Beschädigung oder
Verlust fallen die Kosten zu Lasten der Schuldigen. Etwaige disziplinarische
Strafen bleiben vorbehalten.
2 Betrug und das Plagiat werden bestraft. *
3 Die Benützung von elektronischen Medien der Schule sind einer Charta
unterworfen, welche der Schüler unterzeichnet und dessen Inhalt vom Departement genehmigt wurde. Jegliche missbräuchliche oder illegale Benützung wird bestraft. *
Art. 24
Organisationsrecht
1 Mit dem Ziel, eine gute Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und den
Lehrpersonen hinsichtlich des Studiums, der Disziplin und des Schullebens
zu gewährleisten, haben die Schüler das Recht, sich zusammenzuschliessen; die Organisationsform muss so gewählt werden, dass alle Schüler vertreten sind.
5 Strafen - Rekurse
Art. 25
Strafen
1 Den Schülern können folgende Strafen auferlegt werden:
a) durch die Lehrpersonen:
1. zusätzliche nützliche Arbeiten,
2. Nachsitzen bis zu zwei Stunden unter Aufsicht,
3. Ausschluss von einer Unterrichtsstunde (muss der Schuldirektion
mitgeteilt werden);
b) durch den für die Disziplin der Schule Verantwortlichen oder durch den
Klassenlehrer:
1. Nachsitzen bis zu vier Stunden unter Aufsicht (muss den Eltern
mitgeteilt werden);
c) durch den Rektor oder den Direktor:
1. Verwarnung,
2. zeitweilige Suspendierung vom Unterricht,
3. * Androhung des Ausschlusses, welcher einer zweiten Verwarnung gleichkommt,
4. Ausschluss von der Schule.
2 Der Ausschluss von der Schule kann vom Departement auf alle Schulen
des Kantons ausgedehnt werden.
3 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Schülers in eine andere
Schule liegt in der Zuständigkeit des Departements.
4 Die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Strafen sind den Eltern des
Schülers von der Schuldirektion schriftlich mitzuteilen.
5 Kollektivstrafen sind untersagt.
Art. 26
Ausschluss
1 Die dritte Verwarnung innerhalb von drei Jahren bewirkt den Ausschluss
Art. 27 von der Schule. *
Rechtliches Gehör
1 Bevor im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 bis 4 eine
Strafe ausgesprochen wird, müssen der Schüler und seine Eltern von der
Schuldirektion angehört werden; Artikel 10 bleibt vorbehalten.
2 Das Recht, angehört zu werden, muss innert 15 Tagen nach Feststellung
der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
3 Die Bekanntgabe der Strafe, im Sinne der vorliegenden Bestimmungen,
muss innert 30 Tagen nach dem vom Anhörungsrecht Gebrauch gemacht
oder darauf verzichtet wurde, ausgesprochen werden; während der Sommerferien gilt der Rechtsstillstand.
Art. 28
Strafmotive
1 Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind, sowie
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen, wie sie im Schulreglement geregelt sind.
Art. 29
Beschwerden
1 Beschwerden gegen die Beschlüsse des Rektors oder des Direktors sind
innert einer Frist von 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Art. 30
Schlussbestimmung
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft, davon ausgenommen sind Artikel 15 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 16, welche zu Beginn
des Schuljahres 2004/2005 in Kraft treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.12.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2004
20.07.2012 01.09.2012 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 3 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 6 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 14 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 14 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 14 Abs. 2, e) eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 15 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 15 Abs. 5bis eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 19 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 19 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 21 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 22 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 23 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 25 Abs. 1, c), 3. geändert BO/Abl. 31/2012
20.07.2012 01.09.2012 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 31/2012
20.08.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2025-078
20.08.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 1, ebis) eingefügt RO/AGS 2025-078
20.08.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-078
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.12.2003 01.01.2003 Erstfassung BO/Abl. 3/2004
Art. 2 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 3 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 3 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 4 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 6 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 6 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 7 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 7a 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 8 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 10 20.07.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 31/2012
Art. 14 Abs. 2, c) 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 14 Abs. 2, d) 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 14 Abs. 2, e) 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 15 20.07.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 15 Abs. 5bis 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 16 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 17 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 19 20.07.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 19 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 21 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 22 Abs. 1, e) 20.08.2025 01.08.2025 geändert RO/AGS 2025-078
Art. 22 Abs. 1, ebis) 20.08.2025 01.08.2025 eingefügt RO/AGS 2025-078
Art. 22 Abs. 1, f) 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 22 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 31/2012
Art. 22 Abs. 4 20.08.2025 01.08.2025 eingefügt RO/AGS 2025-078
Art. 23 Abs. 2 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 23 Abs. 3 20.07.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 31/2012
Art. 25 Abs. 1, c), 3. 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012
Art. 26 Abs. 1 20.07.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 31/2012