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Reglement über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption

Uri · 9.2125 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4

4 provisions

Artikel 1

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO), sofern dieses Reglement nichts anderes regelt.

Artikel 2

Andere Dienststellen 1 Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20a PAVO zuständig: a) das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption b) das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen in der Familienpflege 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss Artikel 10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.2125 Kanton Uri

Artikel 3

Vertrauensperson 1 Die Vertrauensperson (Art. 1a Abs. 2 Bst. b PAVO) bei Betreuungen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim muss nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.

Artikel 4

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Kanton Uri 9.2125 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 10.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung AB 20.12.2013 9.2125 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 10.12.2013 01.01.2014 Erstfassung AB 20.12.2013

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