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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9c (Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"9d. 398 L 0044: Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Angesichts der Patentunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz wird Liechtenstein keine Patente im Sinne dieser Richtlinie erteilen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)