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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

St. Gallen · 451.21 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)

Zweck 1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone: a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2

Hilfeleistung 1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. 2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat. 3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3

Gemeinsame Kontrollen 1 Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt. 1 AS 1977. Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977; Beitritt des Kantons St.Gallen gemäss GRB über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit, sGS 451.2; in Vollzug ab 1. Juni 1977. Die Vereinbarung ist ausserdem verbindlich für die Kantone Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau. nGS 12–21 451.21

Art. 4

Leitung 1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.

Art. 5

Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte 1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.2

Art. 6

Haftung 1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton.3 Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen. 3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung. 4 Die Grundsätze des Obligationenrechtes4 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entsprechende Anwendung.

Art. 7

Unfälle 1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. 2 Für den Kanton St.Gallen: DG, sGS 161.3. 3 Für den Kanton St.Gallen vgl. Verantwortlichkeitsgesetz, sGS 161.1. 4 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 451.21 2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8

Finanzielles 1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet. 2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9

Aufsicht 1 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.

Art. 10

Dauer der Vereinbarung, Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung. 451.21 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–21 21.01.1976 01.06.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 21.01.1976 01.06.1977 Erlass Grunderlass 12–21

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