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Kommunale Schutzverordnung Ankenweid, Falätsche, Höckler, Hueb, Leiterli, Rossweidliegg Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 700.410 · ordinance

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1 provision

700.4101 Kommunale Schutzverordnung Stadtratsbeschluss vom 11. November 2009 (1480) I. Geschützt sind a. folgende Objekte aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte (KSO): Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer LE215 Höckler KSO-50.03 LE217 Höckler KSO-50.03 LE218 Höckler KSO-50.03 LE225 Höckler KSO-50.03 LE399 Höckler KSO-50.03 LE403 Höckler KSO-50.03 LE499 Höckler KSO-50.03 WD2194 Höckler KSO-50.03 WD8469 Höckler KSO-50.03 WD8630 Höckler KSO-50.03 LE1656 Ankenweid KSO-54.05 LE461 Ankenweid KSO-54.06 LE299 Ankenweid KSO-54.06 LE1656 Ankenweid KSO-54.06 LE388 Leiterliberg KSO-54.05 b. folgende, bisher nicht inventarisierten Objekte: LE299 Ankenweid KSG-74 LE388 Leiterliberg KSG-73 LE392 Falätsche KSG-123 LE393 Falätsche KSG-123 LE398 Falätsche KSG-123 LE399 Höckler KSG-77 LE399 Falätsche KSG-123 LE399 Ankenweid KSG-74 LE461 Falätsche KSG-123 LE461 Ankenweid KSG-74 LE499 Höckler KSG-15 2Kommunale Schutzverordnung WD2213 Falätsche KSG-123 WD8469 Höckler KSG-77 WD8630 Höckler KSG-77 WD8662 Rossweidliegg KSG-72 Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind aus den Übersichtsplänen Mst. 1:5000 ersichtlich, welche Bestandteile dieser Verordnung sind. II. Schutzziel Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und gezielte Förderung benötigen insbesondere die unbestockten Steilhänge der Falätsche, Feuchtbiotope wie Riedwiesen und Moore sowie Magerwiesen, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten und artenreiche Waldstandorte wie Orchideen- Föhrenwälder, Pfeifengras-Föhrenwälder, Eiben-, Blaugras- und Weisseggen-Buchenwälder. III. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen gegliedert: a. Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. b. Naturschutzzone 1RM Mit RM (Regeneration Magerwiesen) sind Wiesen der Naturschutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standortverhältnisse ein grosses Naturschutzpotenzial besitzen, jedoch zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen werden mit gezielten Massnahmen aufgewertet. 3Kommunale Schutzverordnung c. Waldschutzzonen 4 Die Waldschutzzonen dienen der Erhaltung und Förderung von standortgerechten, vielfältigen und strukturreichen Waldbeständen als Elemente der Kultur- und Naturlandschaft, des Erholungsraumes sowie auch der Erhaltung und Förderung der Lebensräume seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. d. Waldschutzzone 4A Die Waldschutzzonen 4A dienen der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders wertvoller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume, insbesondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. e. Waldschutzzone 4L Die Waldschutzzonen 4L dienen der langfristigen Erhaltung der landschaftlichen Eigenart des Gebietes. Standortgerechte Bestände mit Alt- und Totholz sollen gefördert werden. f. Obstgartenschutzzone 9A Sie dient der langfristigen Erhaltung von Obstgärten in einem biologisch und landschaftlich wertvollen Zustand als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als prägendes Landschaftselement. g. Obstgartenschutzzone 9R Sie bezweckt die Wiederherstellung, Erweiterung oder Neuanlage eines Hochstammobstgartens, insbesondere durch die Pflanzung neuer Hochstammobstbäume. IV. Es gelten folgende Vorschriften: In allen Zonen Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verboten ausgenommen. 4Kommunale Schutzverordnung b. Naturschutzzone 1 und 1RM Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – das Weidenlassen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren – das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) – das Betreten, ausser auf Wegen – das Baden – das Fischen ausserhalb von bezeichneten Stellen (Fischerstegen) – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Feuerstellen mit Ausnahme des traditionellen 1. August-Feuers – künstliche Beleuchtung 5Kommunale Schutzverordnung c. Waldschutzzone 4A Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz ausserhalb bezeichneter und zugelassener Plätze – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – das Weidenlassen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, ausgenommen von standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei – das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen – Bachverbauungen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) d. Waldschutzzone 4L Verboten sind insbesondere: – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – das Beseitigen oder Beeinträchtigen von erratischen Blöcken und anderen geomorphologischen Objekten 6Kommunale Schutzverordnung e. Obstgartenschutzzone 9A und 9R Verboten sind alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, welche mit dem Schutzziel unvereinbar sind, namentlich die Beeinträchtigung der Obstbäume, der mageren Wiesenvegetation und der im Obstgarten lebenden Tiere und Pflanzen oder der Beschaffenheit des Bodens oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Verboten sind insbesondere: – das Fällen von Obstbäumen ohne Bewilligung – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Düngen ausser mit Mist, Gülle und Kompost – das Verwenden von Giftstoffen, ausgenommen bewilligte Pflanzenschutzmittel für Obstbäume – andere Unterkultur als Dauerwiese – das Weidenlassen ohne Baumschutzvorkehrungen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, ausser das Pflanzen von Hochstammobstbäumen und Hecken – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen – das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen f. In den folgenden Zonen sind speziell folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig: Waldschutzzone 4L – Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen für die Ausübung der Forstwirtschaft oder den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebietes nicht mindern. Obstgartenschutzzonen 9A und 9R – Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art 7Kommunale Schutzverordnung V. Unterhalt von bestehenden Bauten Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzgebieten ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. VI. Pflege a. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu dulden (§ 207 PBG). b. Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die Streue ist bis zum 15. März wegzubringen. Wiesen sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen. Die jeweiligen Schnittzeitpunkte werden in Verträgen und Pflegeplänen festgelegt. Das Schnittgut ist wegzuführen. Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und abschnittweise zu verjüngen. In der Obstgartenschutzzone sollen die bestehenden Bäume nach Bedarf fachgerecht gepflegt werden. Bäume mit abgestorbenen Ästen oder Höhlen sind zu belassen. Entfernte Bäume sind nach jährlichen Absprachen durch Neupflanzung von Hochstammobstbäumen zu ersetzen und bestehende Lücken sind zu schliessen. Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst die erforderlichen Massnahmen fest. Dabei ist die Naturverjüngung zu fördern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes auszuwählen bzw. zu fördern. Der Waldrand ist stufig aufzubauen. 8Kommunale Schutzverordnung VII. Ausnahmeregelung Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann Grün Stadt Zürich Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. VIII. Strafbestimmungen Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340f. PBG geahndet. IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen bezeichneten Grenzen den STRB Nr. 1673/2003 betreffend Obstgarten Höckler sowie allfällige weitere auf § 203 und 205 PBG gestützte Anordnungen. X. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides in Kraft.1 1 Inkraftsetzung auf den 1. März 2010. 9Kommunale Schutzverordnung 1:5'000 Schutzzonen Ankenweid Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Obstgartenschutzzone 9A Obstgartenschutzzone 9R Erstellt von/am Stefan Hose/21. Sept. 2009 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; 4A 1RM 1:5'000 Schutzzonen Falätsche Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Obstgartenschutzzone 9A Obstgartenschutzzone 9R Erstellt von/am Stefan Hose/21. Sept. 2009 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; 4A 4L 1:5'000 Schutzzonen Höckler Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Obstgartenschutzzone 9A Obstgartenschutzzone 9R Erstellt von/am Stefan Hose/21. Sept. 2009 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; 1RM 9A 9R 4L 1RM 4L 1RM 4L 4L 4L 1:5'000 Schutzzonen Hueb Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Obstgartenschutzzone 9A Obstgartenschutzzone 9R Erstellt von/am Stefan Hose/21. Sept. 2009 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; 4A 4A 1:5'000 Schutzzonen Leiterli Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Obstgartenschutzzone 9A Obstgartenschutzzone 9R Erstellt von/am Stefan Hose/21. Sept. 2009 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; 1:5'000 Schutzzonen Rossweidliegg Naturschutzzone 1 Naturschutzzone 1RM Waldschutzzone 4A Waldschutzzone 4L Obstgartenschutzzone 9A Obstgartenschutzzone 9R Erstellt von/am Stefan Hose/21. Sept. 2009 Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; 4A

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