St. Gallen · 575.1 · statute
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 5b7a5ad1e1a4c8d649c35f69a66058f1870971fe125e3edec57188d41e271f1d
29 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Tourismusförderung durch den Staat;
b) die Finanzierung der Tourismusförderung.
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat (2.)
1. Staatsbeiträge (2.1.)
Art. 2
Grundsatz
1 Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeutung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.
2 Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste
und der Umwelt verwendet.
1 ABl 1994, 2476.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist und nach
der Annahme des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1) in der Volksabstimmung rechtsgültig
geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. April 1996.
nGS 31–15
575.1
Art. 3
Form
a) Vereinbarung
1 Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinbarung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.
2 Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere:
a) die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen;
b) Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung;
c) Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers;
d) die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere:
1. die Grundsätze der Leistungserstellung;
2. die finanziellen Leistungen Dritter;
3. die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.
Art. 4
b) Verfügung
1 Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt:
a) für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution;
b) für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt
werden kann.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 5
Höhe
1 Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen
bemessen.
2. Finanzierung (2.2.)
Art. 6
Beherbergungsabgabe
a) Grundsatz
1 Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine
Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.
2 Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von:
a) Zimmern und Wohnungen in Hotel- und in Kurbetrieben;
b) Schlafstellen in Jugendherbergen;
c) Standplätzen auf Zelt- und Wohnwagenplätzen;
d) Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und Schlafstellen in Gruppenunterkünften in politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung. Die Regierung bestimmt die politischen Gemeinden durch Verordnung.
575.1
Art. 7
b) Bemessung
1 Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Standplätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.– je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Beherbergungsform abgestuft.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 8
Gastwirtschaftsabgabe
a) Grundsatz
1 Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine
Gastwirtschaftsabgabe.
Art. 9
b) Bemessung
1 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 600.– je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Bedeutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 10
Tourismusrechnung
1 Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.3
2 Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem
Art. 11 besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.–.*
Gemeinsame Bestimmungen
a) Verwendung
1 Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
2 Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach Art. 6 des Gesetzes über die Kursaalabgabe vom 21. Juni 20014 die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses
Art. 12 Gesetzes.*
b) Abgabesatz
1 Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.
3 Siehe Art. 51StVG, sGS 140.1.
4 sGS 816.1.
575.1
Art. 13
c) Veranlagung und Bezug
1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.
2 Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.
3. Zuständigkeit (2.3.)
Art. 14
Regierung
1 Die Regierung setzt fest:
a) Staatsbeiträge;
b) Abgabesätze.
2 Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem
zuständigen Departement5 übertragen.
Art. 15
Zuständige Stelle des Staates
1 Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden
Art. 16 (3.)
Grundsatz
1 Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von:
a) Gästen;
b) Nutzniessern des Tourismus.
2 Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen
verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Art. 17
Reglement
1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement insbesondere:
a) Abgabepflicht;
b) Bemessungsgrundlage und Abgabesatz;
c) Veranlagung;
d) Bezug;
e) Verwendung.
2 …*
5 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 lit. d GeschR, sGS 141.3.
575.1
Art. 18
Übertragung von Aufgaben
1 Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Tourismusabgaben Dritten übertragen.
Art. 19
Grenzüberschreitende Tourismusgebiete
1 Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen
ihre Reglemente aufeinander ab.
2 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung
von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze
erstrecken.
Art. 20 IV. Verfahren (4.)
Mitwirkung im Verfahren
1 Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungsbehörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit
diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
2 Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Veranlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe
nach Erfahrungszahlen fest.
Art. 21
Rückforderung
1 Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
2 Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
Art. 22
Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit.
Art. 23 V. Schlussbestimmungen (5.)
Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
575.1
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 19716 wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
a) Fremdenverkehrsfond
1 Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes7 werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
2 Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unterstützung touristischer Ausbauten beschliessen.
Art. 26
b) Kurtaxenreglemente
1 Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit
Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.
Art. 27
c) Rückforderung von Staatsbeiträgen
1 Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erholung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 19718 ausbezahlt
worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn:
a) Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
b) der Unterhalt vernachlässigt wird;
c) die Anlage oder die Einrichtung dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend
veräussert wird.
2 Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
Art. 28
Rechtsgültigkeit
1 Dieses Gesetz wird mit dem Gastwirtschaftsgesetz9 rechtsgültig.10
Art. 29
Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.11
6 nGS 13–70 (sGS 575.1).
7 Art. 10 des Fremdenverkehrsgesetzes, nGS 13–70 (sGS 575.1).
8 nGS 13–70 (sGS 575.1).
9 nGS 31–14 (sGS 553.1).
10 26. November 1995.
11 1. April 1996.
575.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–15 26.11.1995 01.04.1996
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005 24.01.2023 01.02.2023
Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005 24.01.2023 01.02.2023
Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094 28.06.2016 01.01.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1995 01.04.1996 Erlass Grunderlass 31–15
28.06.2016 01.01.2017 Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094
24.01.2023 01.02.2023 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005
24.01.2023 01.02.2023 Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005