Art. 40 Annahme von Geschenken, Einkommen aus Arbeiten für Dritte
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI dürfen für sich oder andere keine Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Vorteile.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes bedarf der Genehmigung durch das ENSI. Die Genehmigung wird verweigert, wenn aufgrund der Art der Tätigkeit:
a. die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht;
b. das Ansehen des ENSI beeinträchtigt wird;
c. die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Arbeitsverhältnis mit dem ENSI vermindert wird.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Einkommen aus Arbeiten für Dritte, welche sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausüben, ganz oder teilweise dem ENSI abzuliefern.
Art. 41 Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI dürfen sich bei Einvernahmen oder bei Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Erfüllung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie vom ENSI vorgängig schriftlich dazu ermächtigt wurden.
Art. 42 Verfahren
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt das ENSI eine Verfügung. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 1. Zuständig ist die Direktorin oder der Direktor, für die Mitglieder der Geschäftsleitung der ENSI-Rat.
2 Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 43 Beschwerdeentscheid bei Kündigungen
1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a. der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn:1. die Kündigung missbräuchlich nach Artikel 15 ist,
2. sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung fehlen,
3. wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen, oder
4. Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b. die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c. das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2 Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Kündigung zur Unzeit nach Artikel 16. Ferner ist der Kündigungsschutz nach Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 anwendbar.
3 Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt höchstens sechs Monatslöhne.
4 Schadenersatzansprüche aus andern Rechtstiteln bleiben vorbehalten.
SR 151.1
Art. 44 Verjährung und Verwirkung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren unabhängig vom Zeitpunkt von dessen Beendigung:
a. fünf Jahre nach der Fälligkeit eines Anspruchs im Allgemeinen;
b. nach den Bestimmungen des Strafrechts, soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Art. 45
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.