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15 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung
des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mitarbeitenden der Rechtspflege.
II. Nutzungsvorschriften
Inhaltliche
§ 2 Nutzungseinschränkungen
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, ausser es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht
weiterverbreitet werden.
Technische
§ 3 Nutzungseinschränkungen
Unzulässig ist
a) der Versand von Kettenbriefen,
b) die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe
E-Mail-Adressen,
c) das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von
Audio- und Videodateien aus dem Internet.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen
oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekretärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.
§ 4 Private Nutzung
Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail
während und ausserhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
Untersagt ist zu privaten Zwecken
a) das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b) der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,
c) die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.
§ 5 Schutzmassnahmen
Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen können insbesondere angeordnet werden
a) die Sperrung von Internetseiten,
b) die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die
Voraussetzungen gemäss § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,
c) die Freischaltung gesperrter Internetseiten,
d) die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die
Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit
möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.
Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Bestimmungen erlassen.
Schriftliche
§ 6 Erklärung
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail
unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil-
und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.
Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.
III. Organisation
§ 7 Betreiberstelle
Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den
Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail
ermöglicht.
§ 8 Weitere Organe
Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe
intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig sind.
Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte 211.22
IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
§ 9 Missbrauch
Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem
Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
gemäss §§ 4 und 5.
§ 10 Abmahnung
Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-
Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden,
wenn
a) bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder
b) beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.
Personenbezogene
§ 11 Berichte
Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste
kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet-
Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen.
Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate
erstellt werden.
Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen
Gericht die Berichte zu.
§ 12 b) Inhalt
Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten
a) den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b) die angewählten Internet-Adressen,
c) soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragene Datenmenge.
Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
a) den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b) die angewählten Adressen,
c) den Versandzeitpunkt,
d) die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
§ 13 Administrativuntersuchung
Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf
Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende
Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.
Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
Prüfung und
Vernichtung
§ 14 der Unterlagen
Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine
Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
a) Anordnung
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V. Schlussbestimmung
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
1 OS 59, 155.