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27 provisions
§ 1 und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienstleistungen im Auftrag von kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
2 Sprachdienstleistungen sind:
a. mündliches Übersetzen (Dolmetschen),
b. schriftliches Übersetzen (Übersetzen),
c. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung
(Sprachmittlung).
3 Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung.
B. Organisation des Sprachdienstleistungswesens
§ 2 Fachgruppe
1 Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Leitungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen
eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus:
a.8 zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des
Innern,
d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
a. Bestand und
Zusammensetzung
211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
2 Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und
bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw.
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt
die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier
Jahren.8
3 Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Behörden des Kantons oder der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende
Stimme.
b. Aufgaben
§ 3 und Aufgabenübertragung
1 Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungserbringung. Sie
a. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,
b. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Personen,
c. informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über den Bereich
der Sprachdienstleistungen,
d. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund
im Bereich der Sprachdienstleistungen,
e. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement,
f. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere
zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,
g. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.
2 Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur
selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind
a. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens,
b. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf Antrag der betroffenen Person erfolgt.
§ 4 c. Beschlussfassung
1 Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
3 Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt,
können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
4 In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder
er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss
zur Genehmigung vor.
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17
§ 5 Zentralstelle
1 Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe.
Sie ist dem Obergericht angegliedert.
2 Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefassten Beschlüsse um. Insbesondere
a. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen,
b. berät sie in Fragen des Sprachdienstleistungswesens,
c. organisiert sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen.
3 Sie kann
a. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln
oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfügung stellen,
b. den Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung gegen eine
angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht
im Auftrag von kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
tätig sind.
§ 6 b. Leitung
1 Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der
Zentralstelle.
2 Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden
der Fachgruppe übertragen.
C. Akkreditierung
§ 7 Allgemeines
1 Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die
Fachgruppe Personen akkreditieren, die über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen.
2 Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
§ 8 Arten
Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und
für jede Arbeitssprache gesondert.
Fachliche
§ 9 Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss
a. die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrschen,
b. über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie eine umfassende Allgemeinbildung verfügen,
a. Bestand und
Aufgaben
211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
c. Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen können,
d. über ein professionelles Rollenverständnis verfügen,
e. eine von der Fachgruppe bezeichnete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden haben.
Persönliche
§ 10 Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss
a. handlungsfähig sein,
b. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügen,
c. zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein,
d. eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten
garantieren,
e. eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleisten.
§ 11 Verfahren
1 Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen
schriftlichen Antrag ein.
2 Die antragstellende Person muss
a. die von der Fachgruppe bezeichneten Unterlagen beilegen,
b. die Sprachdienstleistungen und die Arbeitssprachen, in denen sie
diese erbringen will, genau bezeichnen,
c. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach §§ 9 lit. a–d und
10 erfüllt werden.
3 Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der antragstellenden Person
a. polizeiliche Informationsberichte einholen,
b. Sachverständige beiziehen,
c. mit dieser Gespräche führen,
d. Prüfungen anordnen.
4 Für das Akkreditierungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Sie
bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen.
Sie beträgt Fr. 100 bis Fr. 900. In begründeten Einzelfällen kann auf die
Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
§ 12 Wirkung
1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für
Sprachdienstleistungen den akkreditierten Personen.
2 Sie können Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten
Person erteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung überzeugt sind und
a. keine akkreditierte Person zur Verfügung steht oder
b. besondere Umstände es verlangen.
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17
3 Die Akkreditierung begründet keinen Anspruch auf Erteilung und
keine Pflicht zur Übernahme eines Auftrags für Sprachdienstleistungen.
Nachträgliche
Überprüfung
§ 13 der Eignung
1 Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin,
ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkreditierung weiterhin erfüllen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
2 Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne
Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer akkreditierten oder ohne Akkreditierung tätigen Person zu
melden.
Vorsorglicher
Entzug der
§ 14 Akkreditierung
1 Einer Person kann die Akkreditierung vorsorglich entzogen
werden, wenn
a. gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet ist,
b. andere Anhaltspunkte bestehen, dass sie die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder
Arbeitssprachen beschränken.
3 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Personen, denen
die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgültigen Entscheid keine Aufträge.
Endgültiger
Entzug der
§ 15 Akkreditierung
1 Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen,
wenn diese
a. es beantragt,
b. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder
Arbeitssprachen beschränken.
Verzeichnis der
akkreditierten
§ 16 Personen
Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditierten Person:
a. Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahr,
b. Art der Akkreditierung,
c. Sprachkompetenzen,
d. Ausbildung und berufliche Tätigkeit,
e. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
f. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten.
§ 17 b. Einsicht
1 Einsicht in das Verzeichnis erhalten:
a. kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die kommunalen Polizeien und Zivilstandsämter,
b. die akkreditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag.
a. Inhalt
211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
2 Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden:
a. weiteren kommunalen Behörden,
b. Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen,
c. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten,
d. Gerichts- und Verwaltungsbehörden anderer Kantone und des Bundes.
Mitteilung von
§ 18 Entscheiden
Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen
schriftlich mitgeteilt:
a. Akkreditierung,
b. vorsorglicher Entzug der Akkreditierung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
c. endgültiger Entzug der Akkreditierung.
§ 19 Rechtsschutz
Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts angefochten werden.
D. Aufträge für Sprachdienstleistungen
§ 20 Rechtsnatur
1 Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag
begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das
Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5 über den einfachen Auftrag.
2 Personen, die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Sprachdienstleistungen erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind,
bleibt vorbehalten.
§ 21 Pflichten
1 Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung
der Sprachdienstleistungen verantwortlich.
2 Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder
den Auftrag Dritten übertragen.
a. der beauftragten Person
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17
3 Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB6),
wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB6) und tätigt die notwendigen
Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenübermittlung.
4 Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können.
b. der auftraggebenden
§ 22 Behörde
Die auftraggebende Behörde
a. geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der
beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor,
b. setzt die Entschädigung für Leistungen der beauftragten Person nach
Massgabe der §§ 23–27 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang
fest und veranlasst deren Auszahlung.
§ 23 Entschädigung
1 Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach
dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und
Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.
2 Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet.
Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt mit
Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.
3 Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der
verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.
4 Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn
abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine
Wegpauschale ist nicht geschuldet.
5 Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird
ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine
Wegpauschale ist nicht geschuldet.
6 Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
7 Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet
sich nach Vereinbarung.
a. Dolmetschen
211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
§ 24 b. Übersetzen
1 Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem
Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fällen bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstexts.
2 Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standardseite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene
Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet.
Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.
3 Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag
gemäss Anhang vereinbart werden.
4 Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die
nicht nach einem Seitenansatz entschädigt werden können, werden nach
dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im
Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.
§ 25 c. Sprachmittlung
1 Die Grundentschädigung für Sprachmittlung im Bereich der
Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und
dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise
werden mit einer Wegpauschale entschädigt.
2 Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
d. Besondere
§ 26 Aufträge
Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen,
insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienstreisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart
werden.
§ 27 e. Auszahlungsbeleg
1 Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetsch-
und Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen
erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.
2 Der Beleg enthält:
a. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif
und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen.
b. Umfang, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.
c. Umfang, Sprache, Ermittlungsverfahren, angewendeter Tarif und
allfällige Tarifzuschläge bei Sprachmittlungsaufträgen.
3 Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg
der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle.
Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) 211.17
E. Übergangsbestimmung
§ 28.7 1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November
2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen
Umfang wie folgt als akkreditiert:
a. für Dolmetschen,
b. für Übersetzen während längstens drei Jahren,
c. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.
2 Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet
sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren
nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen.
Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung
a. für Übersetzen während längstens drei Jahren,
b. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren.
1 OS 74, 176; Begründung siehe ABl 2019-02-01.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 SR 220.
6 SR 311.0.
7 Fassung gemäss Änderung vom 1./6. Februar 2023 (OS 78, 137; ABl 2023-02-
10). In Kraft seit 1. Mai 2023.
8 Fassung gemäss Änderung vom 28. Februar / 25. März 2024 (OS 79, 167; ABl
2024-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2024.
211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
Anhang: Entschädigungstarif
1. Ansätze mit Akkreditierung
1.1 Dolmetschen Fr. 90 pro Stunde
1.2 besonders schwierige Dolmetsch- Fr. 120 pro Stunde
einsätze
1.3 Übersetzungen Fr. 90 pro Standardseite
1.4 besonders schwierige Übersetzungen Fr. 120 pro Standardseite
1.5 Sprachmittlung im Bereich Fr. 75 pro Stunde
der Kommunikationsüberwachung
2. Ansätze ohne Akkreditierung
2.1 Dolmetschen Fr. 75 pro Stunde
2.2 Übersetzungen Fr. 75 pro Standardseite
2.3 Sprachmittlung im Bereich Fr. 60 pro Stunde
der Kommunikationsüberwachung
3. Zuschläge
3.1 für Dolmetschen und Sprachmittlung 50%
zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
3.2 für Dolmetschen und Sprachmittlung 25%
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr
3.3 für ausserordentlich dringende Über- 25%
setzungen
4. Wegpauschalen
4.1 für Dolmetschen pauschal Fr. 75
pro Einsatz
4.2 für Sprachmittlung im Bereich der pauschal Fr. 40
Kommunikationsüberwachung pro Einsatztag