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Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank

Schaffhausen · 951.200 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Fr. 10'000'000.00 ausgerichtet
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Umfang der Ausschüttung 1 Aus Anlass des 125-Jahr-Jubiläums ihres Bestehens schüttet die Schaffhauser Kantonalbank einen Betrag von höchstens Fr. 65'000'000.00 aus.

Art. 2

Verwendung 1 Aus diesen Mitteln wird: a) eine Sonderausschüttung von Fr. 40'000'000.00 an den Kanton getätigt b) ein Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank mit einem Anfangsvermögen von Fr. 15'000'000.00 errichtet und c) den Schaffhauser Gemeinden ein Betrag von höchstens

Art. 3 Fr. 10'000'000.00 ausgerichtet

Herkunft der Mittel 1 Bei den Mitteln, die gemäss Art. 2 lit. a und c verwendet werden, handelt es sich um eine Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken, für die der Verteilschlüssel von Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffhauser Kantonalbank vom 31. Januar 19831) nicht zur Anwendung gelangt. 2 Die Mittel zur Verwendung gemäss Art. 2 lit. b stammen ebenfalls aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken. 1) SHR 951.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 951.200 Kanton Schaffhausen 2 Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank

Art. 4

Zweck 1 Aus dem Jubiläumsfonds kann die Schaffhauser Kantonalbank Beiträge an nicht kommerzielle Projekte natürlicher und juristischer Personen aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Kultur und Sport mit Bezug zum Kanton Schaffhausen ausrichten. 2 Zur Erreichung des Fondszweckes stehen die jährlichen Erträge des Fondsvermögens zur Verfügung. Das Vermögen ist grundsätzlich zu erhalten und darf nur ausnahmsweise für Beiträge verwendet werden.

Art. 5

Zuständigkeit 1 Die Art der Unterstützung, die Verwaltung des Fondsvermögens und die Organisation über die Behandlung von Gesuchen wird in einem vom Bankrat zu erlassenden Reglement festgelegt. 3 Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden

Art. 6

Beitragshöhe 1 Der Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden gemäss Art. 2 lit. c beläuft sich auf Fr. 125.00 pro Einwohner (Stand 31. Dezember 2007). 4 Schlussbestimmung

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten2). 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) In Kraft getreten am 1. September 2008 (Amtsblatt 2008, S. 1209). 3) Amtsblatt 2008, S. 743. Kanton Schaffhausen 951.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.05.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 743, S. 1209 951.200 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.05.2008 01.09.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 743, S. 1209

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