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Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat

Basel-Stadt · 152.500 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Akkreditierung Medienschaffender: Reglement 152.500
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Form und Wirkung der Akkreditierung 1 Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und wird vom Büro des Grossen Rates aufgrund eines Akkreditierungsgesuches erteilt. 2 Das Büro entscheidet über die Akkreditierung für die jeweilige Legislaturperiode. 2. Zutritt zum Grossen Rat

§ 2

Zugangsbeschränkung 1 An den Sitzungstagen des Grossen Rates ist der Zugang zu den vom Grossen Rat benützten Gebäudeteilen des Rathauses (Parlamentszone) beschränkt.

§ 3

Parlamentszone und öffentliche Zone 1 Die Parlamentszone erstreckt sich auf folgende Gebäudeteile des Rathauses: a) Grossratssaal; b) Vorzimmer des Grossratssaals; c) Garderobe des Grossen Rates; d) Grossrats-Café; e) Innenhof (Hof III) des Rathauses inklusive Treppenaufgänge vom grossen Hof und zum Staatsarchiv; f) Sitzungszimmer 201 und 202 und Radiostudio. 2 Die öffentliche Zone umfasst die für den Zugang zur Tribüne vorgesehenen Treppenhäuser, die Zuschauer-Tribüne und die Vorhallen im ersten und zweiten Stock.

§ 4

Grossratssaal 1 Zutritt zum Grossratssaal haben neben den Mitgliedern des Grossen Rates und des Regierungsrates die Mitarbeitenden des Parlamentsdienstes und der Staatskanzlei, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2 Für akkreditierte Medienschaffende stehen Arbeitsplätze auf der Pressetribüne zur Verfügung.

§ 5

Personenkreis mit uneingeschränktem Zutritt 1 An den Sitzungstagen des Grossen Rates haben lediglich die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates uneingeschränkten Zutritt zur Parlamentszone. 1) SG 152.110.

§ 6 Akkreditierung Medienschaffender: Reglement 152.500

Personenkreis mit eingeschränktem Zutritt 1 An den Sitzungstagen des Grossen Rates haben folgende Personen eingeschränkten Zutritt zur Parlamentszone: a) die beim Grossen Rat akkreditierten Medienschaffenden; b) Mitarbeitende des Parlamentsdienstes und der Staatskanzlei, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist; c) die Gerantin oder der Gerant des Grossrats-Cafés; d) Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung oder der politischen Parteien. 2 Der Parlamentsdienst erstellt und unterhält ein Verzeichnis der Berechtigten mit eingeschränktem Zutritt. 3 Die Ratsweibel kontrollieren den Zutritt zur Parlamentszone. Personen mit eingeschränktem Zutritt müssen sich bei den Ratsweibeln anmelden. 4 Die Ratsweibel registrieren Zutritte von Personen mit eingeschränktem Zutritt. Nach der Grossratssitzung wird diese Liste gelöscht. 5 Personen mit eingeschränktem Zutritt erhalten eine Badge-Kennzeichnung, welche sichtbar getragen werden muss.

§ 7

Personenkreis ohne Zutritt 1 Personen ohne uneingeschränkte oder eingeschränkte Zutrittsberechtigung haben an den Sitzungstagen des Grossen Rates keinen Zutritt zur Parlamentszone und werden von den damit beauftragten Ratsweibeln ohne weiteres in den Bereich der öffentlichen Zone weggewiesen.

§ 8

Besucherinnen und Besucher 1 Besucherinnen und Besucher haben auch in Begleitung von Mitgliedern des Grossen Rates keinen Zutritt zur Parlamentszone. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann Ausnahmen beschliessen. Sie melden sich in der Vorhalle beim Ratsweibel an.

§ 9

Vereinfachtes Verfahren 1 In Ausnahmefällen und auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident Dritten oder Medien - schaffenden ohne formelle Akkreditierung für jeweils eine Sitzung (inkl. Fortsetzungssitzungen) den Zutritt zum Parlamentsbereich ermöglichen.

§ 10

Widerruf der Zutrittsberechtigung 1 Das Büro kann akkreditierten Medienschaffenden und anderen Berechtigten den Zutritt zur Parlamentszone befristet oder dauernd untersagen, wenn sie die Bestimmungen dieses Reglements verletzen oder ihre Akkreditierung missbräuchlich verwenden. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. September 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeit - punkt wird das Reglement betreffend Akkreditierung der Medienschaffenden und Zutritt zum Grossen Rat vom 7. Dezember 2005 aufgehoben. Akkreditierung Medienschaffender: Reglement 152.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.06.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung KB 21.08.2021 Akkreditierung Medienschaffender: Reglement 152.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.06.2021 01.09.2021 Erstfassung KB 21.08.2021

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