33 provisions
Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen, die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen.
Art. 2
Definitionen
1Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 81, die Sekundarstufe I die Schuljahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule.
2Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen
Schule absolvieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie 30-
jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im
Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben
Jahre verfügen.
3Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen vereint. Die Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind
im Anhang aufgeführt.
4Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem
Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder
zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im
Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird
von Studienleistungen gesprochen.
5Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb
der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung.
6Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung
erworben.
1 Im Kanton Tessin kann die Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar-
und der Sekundarstufe I um ein Jahr variieren (Artikel 6 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
[HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007).
Art. 3 II Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung
Anerkannt werden können Lehrdiplome einer kantonalen oder
kantonal anerkannten Hochschule,
a. die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I
oder an Maturitätsschulen befähigen,
b. deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erfüllen und
c. die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage
des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen
und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
vom 30. September 20112 institutionell akkreditiert sind.
Art. 4 III Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
Zulassung zu den Ausbildungen für den Unterricht in der
obligatorischen Schule
1Die Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an
der obligatorischen Schule befähigen, erfordert eine gymnasiale
Maturität, eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen3 oder ein Hochschuldiplom.
2Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe
befähigt, werden auch Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zugelassen.
3Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für
den Unterricht in der obligatorischen Schule
2 HFKG, SR 414.20.
3 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines
gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.
a. Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines
eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger
Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen
einer Prüfung
aa. den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das
Berufsfeld Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung
für die Primarstufe einzutreten, beziehungsweise
ab. den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für
die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen,
um in die Ausbildung für die Sekundarstufe I einzutreten;
b. Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens "sur
dossier" festgestellt hat.
Art. 5
Zulassung zur Ausbildung für den Unterricht an Maturitätsschulen
1Bei der Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für
Maturitätsschulen wird unterschieden zwischen
a. der konsekutiven Ausbildung, bei der die Aufnahme der
beruflichen Ausbildung gemäss Artikel 9 Absatz 3 einen
fachwissenschaftlichen Masterabschluss voraussetzt und
b. der parallelen oder integrierten Ausbildung, bei der die
berufliche Ausbildung bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Artikel 9 Absatz 2 begonnen
wird.
2Zur Ausbildung werden zugelassen
a. Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines
universitären Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung
für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, sowie
Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines
universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, welche
die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht
in einem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen
Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und
die fachlichen Auflagen erfüllt haben, und
b. Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines
Bachelor- und Masterstudiums einer Fachhochschule in jenen
Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in den MAR-Fächern Musik oder
Bildnerisches Gestalten darstellen.
Art. 6
Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
1Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird
zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
der entsprechenden Schulstufe verfügt.
2Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder
einen weiteren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer
über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.
3Zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I
gemäss Artikel 8 Absatz 3 wird zugelassen, wer über ein von der
EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe für die
Schuljahre zwischen 3 und 8 verfügt.
Art. 7 IV Anforderungen an die Ausbildung
Ausbildungsziele
1Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen,
die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und
Schülern der obligatorischen Schule oder der Maturitätsschulen
notwendig sind.
2Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die
notwendigen Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit
a. der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und
Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu
tragen und ihre Fähigkeiten und Leistungen zu beurteilen
und
b. mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre
eigene Arbeit zu evaluieren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen.
3Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule
erwerben, werden befähigt,
a. gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten,
b. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf,
die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine
Regelklasse besuchen, in ihrem Lernen und in ihrer
Beteiligung am Schulleben zu unterstützen und zu fördern,
sowie
c. den Schülerinnen und Schülern den Übergang zur jeweils
nächsten Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung für
die Sekundarstufe I befähigt die Studierenden zudem, die
Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu
unterstützen.
4Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu
unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die
allgemeine Hochschulreife4 erlangen.
Art. 8 A Umfang und Struktur der Ausbildungen
Ausbildungen für die obligatorische Schule
1Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für
die Primarstufe entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination
der Lehre5. Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180
Kreditpunkte6.7
4 Siehe Artikel 5 Bildungsziel im Reglement der EDK über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995.
5 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den
Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019.
6 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
7 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
2Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für
die Sekundarstufe I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium. Die zweite Studienstufe (Master) umfasst 90 bis 120
Kreditpunkte; somit umfasst das gesamte Studium 270 bis 300
Kreditpunkte.8 Der Bachelorabschluss ist nicht berufsbefähigend.
3 Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für
die Sekundarstufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms
entspricht unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 2 einem
Masterstudium im Umfang von 120 Kreditpunkten. Die
Studierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben Ziele
erreichen wie die Studierenden der regulären Ausbildung für
die Sekundarstufe I.
4Das Ausbildungsprogramm "Formation par l’emploi" für Quereinsteigende, welche über eine der Bestimmungen in Artikel 4
aufgenommen wurden, verbindet die Ausbildung ab dem
zweiten Studienjahr mit einer begleiteten Lehrtätigkeit im
Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe. Der Umfang
entspricht jenem der regulären Ausbildung.
Art. 9
Ausbildung für Maturitätsschulen
1Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen umfasst die fachwissenschaftliche und die berufliche
Ausbildung.
2Die fachwissenschaftliche Ausbildung schliesst mit einem universitären Master ab. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b betreffend die Fächer Musik und Bildnerisches
Gestalten.
3Die berufliche Ausbildung umfasst 60 Kreditpunkte. Sie wird
im Anschluss an das fachwissenschaftliche Studium (konsekutiv), parallel dazu oder integriert absolviert.
8 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
Art. 10
Kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und
Maturitätsschulen
Beim kombinierten Diplom für die Sekundarstufe I und für
Maturitätsschulen entspricht der Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums den Anforderungen an das Lehrdiplom
für Maturitätsschulen, jener der beruflichen Ausbildung den
Anforderungen an das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I.
Art. 11
Nachträglicher Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung
1Der Umfang der Studienleistung für den nachträglichen Erwerb
einer Lehrbefähigung für ein oder mehrere zusätzliche Fächer
entspricht jenem, der für das entsprechende Fach im regulären
Studium zu erbringen ist.
2Der Umfang der Studienleistung für weitere Schuljahre oder
einen weiteren Zyklus der Primarstufe entspricht jenem, der für
die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu
erbringen ist.
3Die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt gemäss
Artikel 12 Absatz 1.
Art. 12
Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
1Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die
berufspraktische Ausbildung ist möglich.
2Studierenden, die gemäss Artikel 8 Absatz 3 zusätzlich die
Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erwerben, können Studienleistungen, die ausserhalb der Ausbildung zur Lehrperson
erworben wurden, sowie Unterrichtspraxis im Umfang von
insgesamt maximal 60 Kreditpunkten an das Masterstudium
angerechnet werden.
3Quereinsteigenden, welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 Buchstabe a
erfüllen, können nicht-formale und informell erworbene, für den
Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang
von maximal einem Drittel des minimalen Studienumfangs an
die Ausbildung angerechnet werden ("Validation des acquis de
l'expérience").
Art. 13 B Ausbildungsinhalte
Ausbildungsbereiche und deren Umfänge
1Die Ausbildungen beinhalten Fachwissenschaften, Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften und das berufspraktische
Studium.
2In der Ausbildung für die Primarstufe werden die Studierenden
für den Unterricht in sechs oder mehr Fächern des Lehrplans
vorbereitet. Die berufspraktische Ausbildung umfasst 36 bis 54
Kreditpunkte.
3Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I
führt, umfasst
a. 120 Kreditpunkte für die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung; pro Fach, für das eine Befähigung
verliehen wird, sind 30 Kreditpunkte in der jeweiligen Fachwissenschaft erforderlich, für ein Integrationsfach 40 Kreditpunkte. Darin enthalten sind jeweils 10 bis 15 Kreditpunkte
für Fachdidaktik.
b. 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und
c. 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
4Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen
führt, beinhaltet
a. das fachwissenschaftliche Studium, welches
aa. in einer oder zwei Studienrichtungen erfolgt, welche die
wissenschaftliche Grundlage für ein MAR-Fach beziehungsweise zwei MAR-Fächer darstellen,
ab. die fachspezifischen Erfordernisse des Rahmenlehrplans
für Maturitätsschulen berücksichtigt,
ac. für das erste MAR-Fach einen Umfang von 120 Kreditpunkten, für das zweite einen Umfang von 90 Kreditpunkten vorsieht sowie
ad. Leistungen für das erste und das zweite MAR-Fach
sowohl auf Bachelor- als auch auf Masterstufe vorsieht
und
b. die berufliche Ausbildung, welche je 15 Kreditpunkte in
Erziehungswissenschaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik im Umfang von 10 Kreditpunkten
pro MAR-Fach vorsieht.
Art. 14
Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und
Forschung
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und
Forschung.
Art. 15 V Eignung für den Lehrberuf
1Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die
Studierenden mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten
Schülerinnen und Schüler genügen müssen.
2Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss
von Studierenden, die im Sinne von Absatz 1 nicht geeignet sind.
Art. 16 VI Diplom
Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Qualifikationen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Artikel 13 Absatz 1 und bei Vorliegen der Eignung für den Lehrberuf gemäss Artikel 15 erteilt. Für die Erteilung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen wird zusätzlich der
Abschluss des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a verlangt.
Art. 17
Diplomurkunde
1Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Hochschule,
b. Angaben zur Person der oder des Diplomierten,
c. den Vermerk
– "Lehrdiplom für die Primarstufe",
– "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I",
– "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" oder
– "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen"
d. die Fächer, für welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen
der Fächer der Sekundarstufe I finden sich im Anhang I,
e. beim Diplom für die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für
welche das Diplom gilt,
f. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
g. den Ort und das Datum.
2Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …
[Datum der erstmaligen Anerkennung])".
3Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache
Art. 18 verliehen, sind die im Anhang II definierten Termini zu verwenden.9
Titel
1Das Lehrdiplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin
oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich
als
a. "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre …] (EDK)"
b. "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)"
c. "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)"
9 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
d. "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen (EDK)"
zu bezeichnen.
2Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet
dieser "Bachelor of Arts", "Bachelor of Science", "Master of Arts"
oder "Master of Science"10. Der Zusatz lautet
a. beim Lehrdiplom für die Primarstufe "in Primary Education"
b. beim Lehrdiplom für die Sekundarstufe I "in Secondary Education".
Art. 19
Erweiterungsdiplom
1Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche
Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe werden
mit einem Erweiterungsdiplom bescheinigt, welches ein bereits
erworbenes EDK-anerkanntes Diplom der entsprechenden
Schulstufe ergänzt. Der Abschluss heisst: "Erweiterungsdiplom,
Lehrbefähigung für … [Unterrichtsfach/Unterrichtsfächer]"
oder "Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … [Schuljahre/
Zyklus der Primarstufe und evtl. Unterrichtsfächer]" 11.
2Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: "Dieses Diplom
ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für ... [Stufe,
evtl. Schuljahre und/oder Fächer]12 vom ... [Datum des Lehrdiploms]".
10 Änderung vom 25. Oktober 2019
11 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
12 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
Art. 20 VII Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen
Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein
Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe.
Art. 21
Qualifikation der Praxislehrpersonen
Die Praxislehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom der
jeweiligen Schulstufe und mehrjährige Unterrichtserfahrung
sowie eine entsprechende Weiterbildung.
Art. 22 VIII Anerkennungsverfahren
Anerkennungskommission
1Der Vorstand der EDK kann zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen einsetzen.
2Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
Art. 23
Verfahren
1Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen
Studiengang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt
dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige
Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben
sind.
3Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu
einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung
des Studiengangs.
4Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen spätestens
nach sieben Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs ein. Der
Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.
5Ergebnisse der Akkreditierung gemäss HFKG sowie die entsprechenden Unterlagen werden soweit möglich berücksichtigt,
sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
Art. 24
Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Art. 25 IX Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
1Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den
Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht13 zur Verfügung.
2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die
nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können
betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der
Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet
Beschwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht14 finden sinngemäss Anwendung.
13 SR 173.110
14 SR 173.32
Art. 26
Institutionelle Akkreditierung
1Die institutionelle Akkreditierung gemäss Art. 3 Buchstabe c
muss bis spätestens am 1. Januar 202315 erfolgt sein.
2Liegt die institutionelle Akkreditierung bis dahin nicht vor,
prüft der Vorstand den Entzug der Anerkennung gemäss Artikel
23 Absatz 2.
Art. 27
Hängige Verfahren
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind,
werden nach neuem Recht abgeschlossen.
Art. 28
Nach bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome
1Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen
bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 23
Absätze 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Artikel 32 bleibt
vorbehalten.
Art. 29
Altrechtliche Lehrdiplome
1Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der
Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht
ausgestellt wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der
zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome
bezeichnet, als nachträglich anerkannt.
2Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Artikel 18 Absatz 1 definierten Titel zu führen.
3Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine
Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.
15 Art. 75 und 76 HFKG
Art. 30
Zulassung von Studierenden mit Lehrdiplomen, die nach
bisherigem Recht anerkannt wurden
1Inhaberinnen und Inhaber von Lehrdiplomen, die nach
bisherigem Recht anerkannt sind, werden zur Ausbildung oder
zur Erweiterung ihrer Lehrbefähigung zugelassen.
2Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die
für den Unterricht in den Schuljahren 1 und 2 befähigen, werden
zur Ausbildung für die Schuljahre 3 bis 8 der Primarstufe
zugelassen.
3 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, für
den Unterricht in den Schuljahren zwischen 3 und 8 befähigen,
werden zur Ausbildung für die Sekundarstufe I zugelassen.
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben:
a. das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für
Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998,
b. das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
c. das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999,
d. die Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen
für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der
Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der
Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010,
e. die Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur
Lehrperson der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010.
Art. 32
Übergangsbestimmung
1Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements
noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem
Recht beginnen.
2Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen,
können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht
begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die
Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach
neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach
bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine
Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 33
Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bern, 28. März 2019
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier
Anhang I
Liste der Fächer der Sekundarstufe I
• Bewegung und Sport
• Bildnerisches Gestalten
• Biologie
• Chemie
• Deutsch
• Englisch
• Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde)
• Französisch
• Geografie
• Geschichte
• Griechisch
• Italienisch
• Latein
• Mathematik
• Medien und Informatik
• Musik
• Physik
• Romanisch
• Spanisch
• Textiles und Technisches Gestalten
• Textiles Gestalten
• Technisches Gestalten
• Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (mit Hauswirtschaft)
Integrationsfächer
• Natur und Technik (Physik, Chemie, Biologie)
• Räume, Zeiten, Gesellschaften (Geografie, Geschichte)
Anhang II16
Englische Übersetzung Diplomurkunde
Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache
verliehen, sind folgende Termini zu verwenden:
Titel der Lehrdiplome
Lehrdiplom für die
Primarstufe
Lehrdiplom für die
Sekundarstufe I
Lehrdiplom für
Maturitätsschulen
Lehrdiplom für die
Sekundarstufe I und für
Maturitätsschulen
Teaching diploma for primary
education
Teaching diploma for lower secondary education
Teaching diploma for Baccalaureate schools
Teaching diploma for lower secondary education and Baccalaureate schools
Vermerk
Das Diplom ist schweizerisch
anerkannt (Entscheid der
Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren vom … [Datum der
erstmaligen Anerkennung])
The diploma is recognized
throughout Switzerland (decision
by the Swiss Conference of Cantonal Ministers of Education
(EDK) of … [date de la première reconnaissance]).
Fächerliste Sekundarstufe I
Bewegung und Sport
Bildnerisches Gestalten
Biologie
Chemie
Deutsch
Physical education
Visual arts
Biology
Chemistry
German
16 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
Englisch
Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde)
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Italienisch
Latein
Mathematik
Medien und Informatik
Musik
Physik
Romanisch
Spanisch
Textiles und Technisches
Gestalten
Textiles Gestalten
Technisches Gestalten
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt
(mit Hauswirtschaft)
Natur und Technik (Physik,
Chemie, Biologie)
Räume, Zeiten, Gesellschaften
(Geografie, Geschichte)
English
Ethics, Religions, Community
French
Geography
History
Greek
Italian
Latin
Mathematics
Media and Informatics
Music
Physics
Romansh
Spanish
Textile and technical crafts
Textile crafts
Technical crafts
Economics, World of work,
Housekeeping (including Home
economics)
Nature and Technology (including Physics, Chemistry, Biology)
Geography, History and Civic
education