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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten

Confederation · 0.632.311.181 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzungen
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  3. Art. 3 Geografischer Geltungsbereich
  4. Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 5 Präferenzabkommen mit Drittländern
  6. Art. 6 Geltungsbereich
  7. Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
  8. Art. 8 Zölle
  9. Art. 9 Ausgangszollsätze
  10. Art. 10 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  11. Art. 11 Inländerbehandlung
  12. Art. 12 Staatliche Handelsunternehmen
  13. Art. 13 Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung
  14. Art. 14 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 15 Wettbewerb
  16. Art. 16 Subventionen
  17. Art. 17 Antidumping
  18. Art. 18 Allgemeine Schutzklausel
  19. Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
  20. Art. 20 Landwirtschaftliche Schutzmassnahmen
  21. Art. 21 Ausnahmemassnahmen bei strukturellen Anpassungen
  22. Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  23. Art. 23 Allgemeine Ausnahmen
  24. Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  25. Art. 25 Besondere Behandlung für Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland
  26. Art. 26 Rechte an geistigem Eigentum
  27. Art. 27 Dienstleistungen
  28. Art. 28 Investitionen
  29. Art. 29 Öffentliches Beschaffungswesen
  30. Art. 30 Ziele und Anwendungsbereich
  31. Art. 31 Methoden und Instrumente
  32. Art. 32 Bereiche der Zusammenarbeit
  33. Art. 33 Der Gemischte Ausschuss
  34. Art. 34 Verfahren im Gemischten Ausschuss
  35. Art. 35 Konsultationen
  36. Art. 36 Vorläufige Massnahmen
  37. Art. 37 Schiedsgerichtverfahren
  38. Art. 38 Evolutivklausel
  39. Art. 39 Anhänge
  40. Art. 40 Änderungen
  41. Art. 41 Beitritt
  42. Art. 42 Rücktritt und Beendigung
  43. Art. 43 Inkrafttreten
  44. Art. 44 Depositar

44 provisions

Art. 41 Beitritt

1. Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation und jeder neue Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion kann diesem Abkommen zu den Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind, beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder Zustimmung der bestehenden Vertragsparteien zu den Beitrittsbestimmungen in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 42 Rücktritt und Beendigung

1. Eine Vertragspartei kann mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. 3. Jeder SACU-Staat, der vom SACU-Abkommen zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. 4. Wenn alle EFTA-Staaten oder die SACU gemäss Absatz 1 zurücktreten, erlischt dieses Abkommen.

Art. 43 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Falls es seine verfassungsrechtlichen Vorschriften erlauben, kann jeder EFTA-Staat und jeder SACU-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert. 3. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft, soweit alle Vertragsparteien die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die provisorische Anwendung spätestens einen Monat vor diesem Datum notifiziert haben. 4. Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juli 2006 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die letzte Vertragspartei ihre Urkunde hinterlegt oder die vorläufige Anwendung notifiziert hat.

Art. 44 Depositar

1. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. 2. Eine Urschrift dieses Abkommens wird im SACU-Sekretariat hinterlegt. 3. Das SACU-Sekretariat koordiniert die Tätigkeiten der SACU-Staaten bei der Erfüllung der Bedingungen der Artikel 40–43.

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