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5 provisions
Art. 1
Verfahren
1 Das Darlehensgesuch wird durch einen Schuldenberatungsdienst oder einen
öffentlichen oder privaten Sozialdienst (der Dienst) schriftlich zusammen mit
den erforderlichen Unterlagen bei der Kommission für die Verwendung des
Fonds (die Kommission) eingereicht.
2 Die Kommission verlangt beim Dienst, der das Gesuch eingereicht hat, alle
weiteren Informationen oder nötigen Belege.
Art. 2
Inhalt des Gesuchs
1 Das Gesuch muss aufführen:
a) die Höhe und die Art sämtlicher Schulden;
b) die Höhe des beantragten Darlehens und das Konto des Dienstes, auf
welches das Geld überwiesen werden soll;
c) die bisherigen Bemühungen um eine Schuldensanierung;
d) bisherige Regelungen mit den Gläubigern;
e) den vorgesehenen Rückzahlplan aufgrund eines detaillierten Sanierungsbudgets (laufende Ausgaben, einschliesslich Steuern).
2 Das Gesuch muss kurz die Ursachen der Verschuldung sowie die genauen
finanziellen Verhältnisse der Familie oder der beantragenden Personen darlegen. Die entsprechenden Belege und die letzte Steuerveranlagungsanzeige
sowie eine Wohnsitzbescheinigung sind beizulegen.
831.0.52
Art. 3
Entscheid der Kommission
1 Der Entscheid der Kommission wird dem Dienst, der das Gesuch gestellt
hat, schriftlich mitgeteilt. Er wird kurz begründet.
2 Wird ein Darlehen gewährt, so setzt die Kommission in ihrem Entscheid
den Rückzahlplan fest, wobei sie die persönliche Lage des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfänger berücksichtigt.
3 Der Entscheid muss vom Darlehensempfänger oder von den Darlehensempfängern genehmigt und unterzeichnet werden. Er gilt als Schuldanerkennung
nach Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
4 Im Entscheid muss stehen, dass vor der Rückzahlung des ersten Darlehens
kein neues Gesuch gestellt werden kann.
Art. 4
Rückzahlung des Darlehens
1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückzahlung nach dem
von der Kommission festgesetzten Rückzahlplan in Monatsraten, die am Ersten jeden Monats auf das Konto des Fonds zu überweisen sind.
2 Verzögert sich die monatliche Zahlung um mehr als 30 Tage, so informiert
die Kommission den Dienst, der das Gesuch eingereicht hat.
3 Verzögert sich die monatliche Zahlung um mehr als 60 Tage, so kann die
Kommission die sofortige Rückzahlung des Darlehens unter Abzug der schon
erhaltenen Teilbeträge verlangen.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
831.0.52
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_125
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.11.2005 01.01.2006 2005_125