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13 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt
a. die elektronische Zustellung von Verfügungen (insbesondere Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von
Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und Veranlagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes
sowie der Gemeindesteuerämter,
b. die Abwicklung der Zahlung durch die steuerpflichtige Person auf
dem Weg des E-Banking,
c. die Beziehungen zwischen den steuerpflichtigen Personen, dem
kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern sowie den
E-Dienstleistern und den von diesen beigezogenen Dritten.
2 Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer.
3 Vorbehalten bleiben darüber hinausgehende Regeln des Gesetzes über die Information und den Datenschutz3 sowie der auf diesem
beruhenden Erlasse.
4 Die Verordnung regelt nicht den von der steuerpflichtigen Person
ausgehenden Verkehr mit dem kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern oder anderen kantonalen Behörden, ausgenommen den
Zahlungsverkehr.
§ 2 Begriffe
Die in der Verordnung verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
a. E-Information: Jede für eine steuerpflichtige Person bestimmte Information des kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuerämter auf einer E-Plattform, insbesondere Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen.
b. E-Dienstleister: Postfinance oder eine Bank, welche eine E-Plattform zur Verfügung stellt.
631.122 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
c. E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird und es dem kantonalen Steueramt oder den
Gemeindesteuerämtern erlaubt, für steuerpflichtige Personen bestimmte E-Informationen in einem elektronischen Postfach zu hinterlassen, und die von den steuerpflichtigen Personen für die elektronische Abwicklung der Zahlung von Rechnungen des kantonalen
Steueramtes und der Gemeindesteuerämter genutzt werden kann.
d. E-Dienstleistung: Zurverfügungstellen einer E-Plattform sowie
aller damit zusammenhängenden technischen und administrativen
Dienste für die Zustellung von E-Informationen des kantonalen
Steueramtes und der Gemeindesteuerämter an die steuerpflichtigen Personen sowie für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
zwischen den steuerpflichtigen Personen sowie dem kantonalen
Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.
e. E-Zustellung: Verschlüsselte elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden einer steuerpflichtigen
Person.
f. E-Banking: Teil der E-Plattform, die von den steuerpflichtigen Personen für die elektronische Abwicklung der Zahlung von elektronisch an die E-Plattform übermittelten Rechnungen des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter genutzt werden
kann.
g. Steuerpflichtige Person: Einzelperson oder gemeinsam handelnde
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
sowie gemeinsam handelnde Personen, die in tatsächlich ungetrennter, eingetragener Partnerschaft leben.
Erklärung der
§ 3 steuerpflichtigen Person
1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen
Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben,
wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen,
Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister einverstanden ist.
2 Mit der Erklärung kann die steuerpflichtige Person zudem die
Zustimmung zur Abwicklung von Zahlungen über den E-Dienstleister
geben.
3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
und Personen, die in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben die E-Plattform des Ehegatten oder der Ehegattin
bzw. des eingetragenen Partners oder der Partnerin zu bezeichnen,
auf welche die E-Zustellungen ausschliesslich zu erfolgen haben, und
haben hierfür eine entsprechende Zustellungsvollmacht zu erteilen.
Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen 631.122
4 Die Erklärung gilt unabhängig von der Verlegung des Wohnsitzes
im Kanton für den Verkehr mit dem kantonalen Steueramt und denjenigen Gemeindesteuerämtern, welche den elektronischen Verkehr
im Sinn der Verordnung zulassen.
Form der
Erklärung
§ 4 und Widerruf
Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit
durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt
widerrufen werden.
§ 5 E-Plattform
1 Die E-Zustellung erfolgt über vom kantonalen Steueramt
zugelassene E-Plattformen.
2 Die Zulassung nach Abs. 1 bedarf insbesondere
a. eines Vertrages zwischen dem kantonalen Steueramt und dem
E-Dienstleister, der die Anforderungen gemäss § 11 erfüllt;
b. der Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Verträge des E-Dienstleisters mit den steuerpflichtigen Personen durch das kantonale Steueramt;
c. einer technischen Einrichtung, welche
1. die Zustellung von Quittungen über den Zeitpunkt der elektronischen Zustellung und des Herunterladens erlaubt,
2. nachweist, welche Dokumente übermittelt worden sind,
3. die Identifikation von Adressat oder Adressatin und des Absenders gewährleistet,
4. die Dokumente vor unberechtigtem Zugriff schützt,
5. die Zustellung, Aufbewahrung und das Abholen der Dokumente
in hinreichend verschlüsselter Form sichert,
6. die Verwendung einer zertifizierten qualifizierten digitalen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur6 oder die Sicherstellung der Identifizierung der Absenderin
oder des Absenders und der Integrität der Übermittlung in
anderer geeigneter Weise erlaubt.
3 Das kantonale Steueramt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen E-Plattformen. Es erlässt bei Bedarf, insbesondere zum Zweck
der Vereinheitlichung der Abläufe und der Anforderungen, weitere
Bestimmungen, kann die Verwendung von Formularen vorschreiben
und regelt das Zulassungsverfahren.
631.122 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
§ 6 E-Zustellung
1 Die für eine steuerpflichtige Person bestimmten E-Informationen werden bei Vorliegen einer Erklärung der steuerpflichtigen
Person elektronisch an den von dieser bezeichneten E-Dienstleister
zugestellt und von diesem auf der E-Plattform der steuerpflichtigen
Person zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
2 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische
Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an
die steuerpflichtige Person.
§ 7 Verantwortlichkeiten
1 Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter
sind verantwortlich für die Übermittlung der E-Informationen an den
E-Dienstleister. Die steuerpflichtige Person ist ab dem Zeitpunkt der
Abgabe der Erklärung gemäss § 3 zur regelmässigen Kontrolle der
Eingänge auf der E-Plattform verpflichtet sowie verantwortlich für die
Inempfangnahme und das Herunterladen der E-Informationen.
2 Der Kanton und die Gemeinden sind nicht verantwortlich für das
Funktionieren der E-Plattform und deren Zugänglichkeit.
Wirkungen der
§ 8 E-Zustellung
Die E-Zustellung wird der schriftlichen Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen im Sinn der jeweils massgeblichen Steuergesetzgebung des Bundes und des Kantons gleichgestellt.
§ 9 Zustellungszeitpunkt
1 Die Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, als die steuerpflichtige Person
die E-Information herunterlädt.
2 Eine Verfügung, Mitteilung oder Rechnung, die nicht heruntergeladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach Einstellung als zugestellt.
3 Verunmöglichen technische Mängel der E-Plattform oder Unterbrüche in der elektronischen Kommunikation das Herunterladen der
E-Information, so kann die steuerpflichtige Person ein Wiederherstellungsgesuch stellen. Dieses ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall
des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen. Im Übrigen gilt § 15 der Verordnung
zum Steuergesetz5.
§ 10 Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis gilt für E-Dienstleister und von diesen
beigezogene Dritte umfassend und in gleicher Weise wie für das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter.
Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen 631.122
Beziehung
zwischen
E-Dienstleister
und kantonalem
Steueramt und
§ 11 Gemeindesteuerämtern
Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter,
welche die Möglichkeit der E-Zustellung nutzen wollen, regeln in
einem Vertrag mit dem E-Dienstleister insbesondere die Datenweitergabe, Datenweiterleitung und Datenverwendung, das Steuergeheimnis, die Kontrolle und Aufsicht sowie die weiteren Rechte und Pflichten.
Dieser beachtet nebst dieser Verordnung das Gesetz über die Information und den Datenschutz3 sowie die auf diesem beruhenden Erlasse.
Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen
Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.
Vertrag mit den
steuerpflichtigen Personen
§ 12 und AGB
1 Der Anbieter von E-Dienstleistungen regelt die Beziehungen zur steuerpflichtigen Person in einem Vertrag sowie in den AGB.
Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen
Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.
2 Der Vertrag und die AGB beachten Folgendes:
a. Zweckbindung der Daten und Verbot der darüber hinausgehenden
elektronischen Auswertung der Daten,
b. Verbot der Übermittlung von Daten ins Ausland,
c. Hinweis auf die Beachtung des Steuergeheimnisses durch den
Anbieter und dessen Hilfspersonen,
d. Übertragung der dem Anbieter obliegenden Pflichten auf von diesem beigezogene Dritte,
e. jederzeitige Kündbarkeit der vertraglichen Beziehungen,
f. Verbot der einseitigen Abänderung der AGB.
Einführung der
§ 13 E-Zustellung
Das kantonale Steueramt regelt die Einführung der E-Zustellung. Es kann zu diesem Zweck insbesondere festhalten, welche
E-Informationen der E-Zustellung offenstehen.
1 OS 67, 424; Begründung siehe ABl 2012-09-21.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.
3 LS 170.4.
4 LS 631.1.
5 LS 631.11.
6 SR 943.03.