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Verordnung zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

Zürich · 213.27 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1 Zuständigkeiten
  2. § 2 Mitteilungspflicht
  3. § 3 Anteils

3 provisions

§ 1 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zustimmung zu einer Teilungsvereinbarung a. gemäss Art. 5 Abs. 4 TEVG3, wenn der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt, b. gemäss Art. 13 Abs. 3 TEVG3, wenn 1. der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Mio. Franken übersteigt, 2. ein Fall von politischer Bedeutung vorliegt, oder 3. das Bundesamt für Justiz den Abschluss einer Teilungsvereinbarung mit einem auf die Schweiz fallenden Anteil von weniger als 50% beabsichtigt und der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt. 2 Im Übrigen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten in Verfahren nach TEVG3. Sie bezieht bei Bedarf beteiligte kantonale Behörden und Amtsstellen ein.

§ 2 Mitteilungspflicht

Die Behörde, die einen Entscheid über die Einziehung von Vermögenswerten gefällt hat, teilt diesen gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)3 dem Bundesamt für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft mit. Zurechnung des kantonalen

§ 3 Anteils

1 Der Betrag, der dem Kanton gemäss Teilungsverfügung des Bundesamtes für Justiz zusteht, wird in der Rechnung der Behörde erfasst, die den Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte gefällt hat. 2 In den übrigen Fällen wird der auf den Kanton entfallende Anteil am Nettobetrag in der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft erfasst. 1 OS 67, 100; Begründung siehe ABl 2011, 3822. 2 Inkrafttreten: 1. April 2012. 3 SR 312.4.

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