Geltungsbereich
1 Diese Ordnung findet Anwendung auf alle öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, soweit nicht besondere Bestimmungen anwendbar sind.
2 Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bleiben spezielle Regelungen vorbehalten.
§ 2
Lohnsystem
1 Das Lohnsystem der Gemeinde Riehen umfasst
a) das individuelle Gehalt,
b) die Lohnnebenleistungen und
c) die Familien- und Unterhaltszulagen.
§ 3 II. Individuelles Gehalt
Grundsatz
1 Das individuelle Gehalt ist abhängig
a) von den Anforderungen an die Stelle,
b) von der nutzbaren Erfahrung und
c) vom individuellen Leistungsbeitrag.
§ 4
Funktionsraster
1 Der Einwohnerrat legt den Funktionsraster mit den Anforderungsniveaus im Anhang 1 zu dieser Ordnung fest.
2 Der Funktionsraster umfasst 13 Anforderungsniveaus. Die Stelle mit den höchsten Anforderungen
wird dem Anforderungsniveau 13 zugeordnet.
3 Berücksichtigt werden dabei
– die Anforderungen an die Stelle hinsichtlich Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz,
– die physische und psychische Beanspruchung und
– die Arbeitsbedingungen.
§ 5
Zuordnung der einzelnen Stellen
1 Die einzelnen Stellen werden einem Anforderungsniveau zugeordnet.
1) SG 170.100.
2) RiE 111.100.
2 Grundlagen sind der Aufgabenbeschrieb sowie der Funktionsraster und die Modellumschreibungen.
§ 6
Erfahrungsstufen
1 Die nutzbare Erfahrung wird durch Erfahrungsstufen abgebildet.
2 Pro Lohnkurve bestehen 25 ansteigende Erfahrungsstufen mit degressivem Verlauf gemäss Anhang 2
zu dieser Ordnung. *
3 Vorbehalten bleiben zusätzliche Erfahrungsstufen für pädagogische Funktionen ohne Leistungslohnkomponente gemäss § 7a dieser Ordnung. *
§ 7
Lohnkurven für Funktionen mit Leistungslohnkomponente *
1 Für die Berücksichtigung des individuellen Leistungsbeitrags werden bei Funktionen mit Leistungslohnkomponente abgestufte Lohnkurven definiert. *
2 Pro Anforderungsniveau bestehen 9 Lohnkurven gemäss Anhang 2. Ausgerichtet auf die mittlere
Lohnkurve C verlaufen je vier Lohnkurven oberhalb und unterhalb in einem gleichbleibenden Abstand
von jeweils 1,5%, d.h. mit einem Abstand von 1,5%, 3%, 4,5% oder 6% zur Lohnkurve C.
3 Die unterste und die oberste Lohnkurve begrenzen das Lohnspektrum eines Anforderungsniveaus.
4 Die mittlere Lohnkurve entspricht einer guten Leistungsbeurteilung, d.h. die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter erfüllt die vereinbarten Ziele und Erwartungen.
5 Das individuelle Gehalt kann nicht unter die unterste Lohnkurve fallen oder über die oberste Lohnkurve steigen.
§ 7a * Lohnkurven für pädagogische Funktionen ohne Leistungslohnkomponenten
1 Für jede pädagogische Funktion ohne Leistungslohnkomponente besteht eine spezielle Lohnkurve im
zugeordneten Anforderungsniveau gemäss § 5 dieser Ordnung. Die Lohnkurven werden im Anhang
2A abgebildet.
2 Die speziellen Lohnkurven werden begrenzt durch die Lohnspektren gemäss § 7 Abs. 3.
3 Die jeweilige spezielle Lohnkurve verläuft bis zum Ende der 25. Erfahrungsstufe entlang einer Lohnkurve gemäss § 7 Abs. 2 bzw. Anhang 2 dieser Ordnung. Anschliessend steigt sie linear weiter an, bis
sie auf die Lage der übernächsten Lohnkurve bzw. maximal auf die Lohnkurve A gemäss § 7 Abs. 2
bzw. Anhang 2 dieser Ordnung gelangt.
§ 8
Lohnansätze und Lohntabellen *
1 Für die Lohnansätze der einzelnen Lohnkurven gemäss § 7 sind die Lohntabellen im Anhang 3 dieser
Ordnung massgebend. *
2 Für die Lohnansätze der speziellen Lohnkurven gemäss § 7a sind die Lohntabellen im Anhang 3A
§ 9 dieser Ordnung massgebend. *
Lohnentwicklung
1 Das individuelle Gehalt entwickelt sich innerhalb der Grenzen des Lohnspektrums des jeweiligen
Anforderungsniveaus unter Berücksichtigung des jährlichen Zuwachses an Erfahrung und des individuellen Leistungsbeitrags.
2 In Abweichung von Abs. 1 verlaufen die individuellen Gehälter von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer pädagogischen Funktion ohne Leistungslohnkomponente auf speziellen Lohnkurven gemäss § 7a dieser Ordnung. *
§ 10
Beurteilung des individuellen Leistungsbeitrags
1 Die Beurteilung des individuellen Leistungsbeitrags erfolgt im Rahmen des Mitarbeiterförderungssystems.
§ 11
Lohnfestsetzung bei Neueintritt oder Stellenwechsel
1 Bei Neueintritt oder verwaltungsinternem Wechsel der Stelle wird das individuelle Gehalt im zuge -
ordneten Anforderungsniveau auf der mittleren Lohnkurve bzw. auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung festgelegt. *
2 Massgebend sind sowohl berufliche wie ausserberufliche Erfahrungen.
2bis Führt ein verwaltungsinterner Stellenwechsel in eine Funktion mit tieferem Anforderungsniveau,
wird das Gehalt auf der mittleren Lohnkurve bzw. auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt. Dabei wird die nutzbare Erfahrung berücksichtigt. Vorbehalten bleibt § 12 dieser Ordnung. *
3 Entsprechen die Qualifikationen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nicht vollständig den Anforderungen der Stelle oder lässt sich die Leistungsfähigkeit nicht klar einschätzen, wird eine tiefere
Lohnkurve als Einstiegslohn gewählt.
4 Entsprechen die Qualifikationen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nicht vollständig den Anforderungen einer pädagogischen Funktion ohne Leistungslohnkomponente, erfolgt die Einreihung auf
der zutreffenden speziellen Lohnkurve gemäss Abs. 1. Ein Zuwachs der Erfahrungsstufen erfolgt erst,
§ 12 wenn die notwendigen Qualifikationen nachträglich erfüllt sind. *
Stellenwechsel aufgrund besonderer Umstände
1 Erfolgt ein interner Stellenwechsel, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für die bisherige
Stelle erforderlichen Fähigkeiten unverschuldet verloren hat, so kann das bisherige individuelle Gehalt
als Soziallohn bewilligt werden, wenn das neue Gehalt niedriger wäre als das bisherige.
2 Der Soziallohn bleibt auf der bisherigen Erfahrungsstufe stehen, bis allenfalls der Lohnanspruch die
Lohnkurve der neuen Stelle erreicht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird nur noch der Teuerungsausgleich
gewährt.
§ 13
Neueinreihung einer Stelle bei veränderten Anforderungen
1 Haben sich die Anforderungen an eine Stelle erheblich geändert, so wird eine Neueinreihung gemäss
§ 11 dieser Ordnung vorgenommen.
2 Sind die Anforderungen geringer geworden und resultiert daraus eine Neueinreihung in einem tiefe -
§ 14 ren Anforderungsniveau, gilt § 11 Abs. 2bis dieser Ordnung. *
Periodische Überprüfung
1 Der Gemeinderat überprüft periodisch das Lohnsystem auf Marktkonformität und unterbreitet dem
Einwohnerrat allfällige Anpassungen.
III. Lohnnebenleistungen
1. Zuschläge und Vergütungen
§ 15
Zuschläge für Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Samstags- und Abendarbeit
1 Wird auf Anordnung der direkten Vorgesetzten Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, richtet die Arbeitgeberin folgende Zuschläge aus:
a) Sonn- und Feiertagsarbeit: 75%
b) Nachtarbeit: 50% auf das individuelle Gehalt.
2 Samstags- oder Abendarbeit sind nur zuschlagsberechtigt, wenn das Personalrecht einen entsprechenden Anspruch vorsieht. Es werden in diesen Fällen folgende Zuschläge gewährt:
a) Samstagsarbeit: 50%
b) Abendarbeit: 25% auf das individuelle Gehalt.
3 Die Zuschläge sind nicht kumulierbar. Es gilt der höchste anwendbare Zuschlag.
4 Keine Zuschläge werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anforderungsniveaus 9 und höher
ausgerichtet.
5 Die Bestimmungen über Vergütungen für ausserordentliche Einsätze bleiben vorbehalten.
§ 16
Vergütung für ausserordentliche Einsätze
1 Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in ihrer arbeitsfreien Zeit für einen Soforteinsatz bei
Schneefall, Glatteis, Unwetter oder anderen Ereignissen aufgeboten, erhalten sie für diesen ausserordentlichen Einsatz eine Umtriebsentschädigung.
2 Keine Zuschläge werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anforderungsniveaus 9 und höher
ausgerichtet.
2. Prämien
§ 17
Spontane Anerkennungsprämie
1 Für einen hervorragenden Einsatz oder Beitrag zur Lösung einer Aufgabenstellung können spontane
Anerkennungsprämien an Einzelpersonen oder Teams ausgerichtet werden.
2 Sie können auch für betriebliche Verbesserungsvorschläge von einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder Teams ausgerichtet werden.
§ 18
Treueprämie
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird nach 10 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren eine Treue -
prämie ausgerichtet.
2 Diese entspricht beim 10. und 15. Dienstjahr einem Viertel des Monatslohns, beim 20. Dienstjahr einem halben Monatslohn, beim 25., 30. und 35. Dienstjahr einem ganzen Monatslohn. Beim 40.
Dienstjahr entspricht die Treueprämie zwei Monatslöhnen.
3 Die Treueprämie kann, soweit der Betrieb es erlaubt, in bezahlte Ferientage umgewandelt werden.
3. Zulagen
§ 19
Zulage für Stellvertretungen oder die Übernahme zusätzlicher Aufgaben
1 Für Stellvertretungen kann eine Zulage ausgerichtet werden. Dies gilt auch für die zeitlich limitierte
Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe, welche gemäss Funktionsraster höher eingereiht wäre.
2 Der besondere Arbeitseinsatz muss von der Anstellungsinstanz angeordnet sein und zusammenhängend länger als acht Wochen dauern. Die Zulage wird für die darüber hinausgehende Zeit gewährt.
3 Die Zulage ist anzupassen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung geändert
haben.
§ 20
Persönliche Zulage
1 Der Gemeinderat kann aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung oder
Erhaltung von qualifiziertem Personal für einzelne Stellen sowie für Berufsgruppen oder Teilen davon
ausnahmsweise eine befristete Zulage gewähren.
2 Diese Zulagen dürfen höchstens 15% des Bruttolohns des Anforderungsniveaus betragen, in welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eingereiht ist.
§ 21 IV. Familien- und Unterhaltszulagen
Familienzulage
1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 Der Gemeinderat kann in Abweichung der gesetzlichen Mindestansätze höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen.
§ 22
Unterhaltszulage
1 Mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss § 21 haben die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter auch Anspruch auf Unterhaltszulagen. Der Anspruch erlischt in der Regel mit dem
Verlust des Anspruchs auf Familienzulagen.
2 Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im
Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkommen. Davon ausgenommen ist die Unterhaltspflicht der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie der Partnerin oder des Partners in faktischer
Lebensgemeinschaft.
3 Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Reglement. Insbesondere regelt er die Höhe der Unterhaltszulagen sowie den Wegfall des Anspruchs. Er kann weitere Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgrundlagen festlegen.
§ 23 V. Weitere Bestimmungen
Lohnauszahlung
1 Das individuelle Gehalt wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt.
2 Familien- und Unterhaltszulagen sowie weitere Zulagen, Zuschläge oder Vergütungen werden in die
Berechnung des 13. Monatslohns nicht einbezogen.
§ 24
Pensionskassenversicherter Lohn
1 Grundlage für die Berechnung des pensionskassenversicherten Lohns ist das individuelle Gehalt (inkl. 13. Monatslohn).
2 Prämien, Zulagen, Zuschläge und Vergütungen werden beim versicherten Lohn nur berücksichtigt,
wenn die Pensionskassenregelungen für die Gemeinde Riehen dies vorsehen.
§ 25
Dienstwohnung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus betrieblichen Gründen während des Arbeitsverhältnisses eine Dienstwohnung bewohnen, entrichten hierfür eine vergünstigte Miete.
§ 26
Lohnfortzahlung im Todesfall
1 Beim Ableben von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern haben die Erbberechtigten Anspruch auf den
vollen Lohn für den laufenden Monat.
2 Hinterlassen bei der Vorsorgeeinrichtung versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Angehörige,
für die sie massgeblich aufzukommen hatten, so haben diese während der nächstfolgenden 3 Monate
Anspruch auf den zuletzt bezogenen Lohn (ohne Sozialabzüge).
3 Die an die Angehörigen ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen für diesen Zeitraum werden
mit dem Anspruch verrechnet.
§ 27
Lohnzahlung im Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutz-sowie Zivildienst
1 Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutz- oder Zivildienst zu
leisten, erhalten sie während dieser Zeit ihren vollen Lohn.
2 Dauern diese Einsätze pro Jahr länger als die Dauer einer Rekrutenschule, so wird für die darüber
hinausgehende Zeit der Lohn gemäss der Erwerbsersatzgesetzgebung ausbezahlt.
§ 28
Rückforderungen, Verrechnung
1 Die Arbeitgeberin fordert zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis zurück oder verrechnet sie.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen nicht verrechnen.
§ 29 VI. Generelle Lohnentwicklung
Anpassung an die Teuerung
1 Die in der Lohntabelle aufgeführten Ansätze gemäss Anhang 3 zu dieser Ordnung werden grundsätz -
lich jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November
des Vorjahres neu festgesetzt. Der Gemeinderat kann allerdings in Abwägung der Situation des
Gemeindehaushalts und der Interessen des Personals ausnahmsweise beschliessen, die Teuerung nur
teilweise oder gar nicht auszugleichen.
2 Die Zulage für Stellvertretungen oder Übernahme zusätzlicher Aufgaben, die persönliche Zulage sowie die Familien- und Unterhaltszulagen werden ebenfalls im gleichen Ausmass der Teuerung ange -
passt.
3 Bezüglich der laufenden Renten beschliesst der Gemeinderat jährlich über eine Anpassung an die
Teuerung, sofern diese höher ist als der allenfalls durch die Pensionskasse finanzierte Teuerungsausgleich. Er trifft seinen Entscheid in Abwägung der Situation des Gemeindehaushalts und der Interessen der Rentnerinnen und Rentner.
§ 30
Anpassung des Stufenanstiegs in Ausnahmefällen
1 Der Gemeinderat kann in Abwägung der Situation des Gemeindehaushalts und der Interessen des
Personals eine generelle Reduktion des Anstiegs der Erfahrungsstufen für alle Anforderungsniveaus
beschliessen.
§ 31
Reallohnerhöhung
1 Der Einwohnerrat kann eine Reallohnerhöhung gewähren, indem er eine lineare Anhebung der in der
Lohntabelle festgelegten Lohnansätze gemäss Anhang 3 vornimmt.
§ 32 VII. Rechtsmitel und Verfahren
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, welche sich auf diese Ordnung stützen, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rekurs beim Gemeinderat erheben.
2 Erlässt der Gemeinderat als Anstellungsinstanz selber eine Verfügung, so kann mittels Einsprache eine erneute Beurteilung durch den Gemeinderat verlangt werden. Die Verfahrensbestimmungen über
den Rekurs sind analog anwendbar.
3 Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich anzu -
melden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Fristen sind nicht erstreckbar.
4 Das Verfahren und die aufschiebende Wirkung richten sich nach den §§ 46–48 der Personalordnung.
§ 33
Beirat in Lohnsachen
1 Der Gemeinderat bestellt auf seine eigene Amtszeit von vier Jahren einen Beirat in Lohnsachen, wel -
cher bei Rekursen und Einsprachen gemäss § 32 eine Stellungnahme zuhanden des Gemeinderats abgibt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Beirat hat eine beratende Funktion und ist weisungsunabhängig.
3 Er setzt sich paritätisch aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberin und der Personalverbände sowie einer von beiden Seiten akzeptierten, neutralen Leitung zusammen.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche ein Rekurs- oder Einspracheverfahren angehoben haben,
können eine Anhörung vor dem Beirat verlangen.
§ 34 VIII. Ausführungsbestimmungen
Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere
a) die Entlöhnung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse;
b) die Zuständigkeit zur Zuordnung der Stellen und zur Lohnfestsetzung;
c) die Modellumschreibungen;
d) die Beurteilung des individuellen Leistungsbeitrags;
e) die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung;
f) die Voraussetzungen der Anpassung der ersten Einstufung;
g) die Vergütung für ausserordentliche Einsätze;
h) die spontane Anerkennungsprämie;
i) die Prämien;
j) die Zulage für Stellvertretungen oder Übernahme zusätzlicher Aufgaben;
k) die persönliche Zulage;
l) die Familien- und Unterhaltszulagen;
m) die Lohnauszahlung;
n) die Vergünstigung von Dienstwohnungen.
IX. Übergangsregelung, Änderung anderer Erlasse und Schlussbestimmungen
IX. 1. Übergangsregelung 3)
§ 35 a) Neue Lohnordnung *
Überführung ins neue Recht per 1.1.2009 *
1 Die bei Wirksamwerden dieser Ordnung in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der
Gemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ab 1. Juli 2009 nach den Bestimmungen der neuen Lohnordnung entlöhnt.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Entlöhnung noch gemäss Besoldungsordnung vom 29. September 1971, einschliesslich der bislang individuell vergüteten Zulagen und Zuschläge (Wasser- und
Schmutzzulagen, Zuschläge für Abend-, Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, Abwartsentschädigungen und Haushaltszulagen). Die §§ 16–22 der neuen Lohnordnung (Vergütung für ausserordentliche Einsätze, Prämien, Zulage für Stellvertretungen, persönliche Zulage, Familien- und Unterhaltszu -
lagen) sowie die übrigen Bestimmungen, die nicht das individuelle Gehalt betreffen, kommen jedoch
bereits mit Wirksamwerden dieser Ordnung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Wirksamkeit dieser Ordnung einen Funktionswechsel
vornehmen, werden wie Neueintritte nach den neuen Bestimmungen entlöhnt.
§ 36
Erstmalige Einreihung
1 Die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bei der erstmaligen Einreihung in die zutreffenden Anforderungsniveaus eingereiht. Die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung wird
bei der individuellen Positionierung berücksichtigt.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
2 Massgeblich für die Zuordnung zur passenden Lohnkurve des betreffenden Anforderungsniveaus ist
die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung vergütete individuelle Besoldung. Dazu gehören die Grundbesoldung, zuzüglich der in den letzten drei Kalenderjahren vor Wirksamwerden dieser Ordnung durchschnittlich bezogenen Wasser- und Schmutzzulagen, Zuschläge für Samstags- und
Abendarbeit, Abwartsentschädigungen und Haushaltszulagen.
3 Bei dieser Zuordnung wird auf die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet. Vorbehalten bleiben die §§
37–39.
4 Die Einreihung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens drei Monate zum Voraus in
Form einer Änderung des Arbeitsvertrags mitzuteilen. Sie können die Einreihungsverfügung gemäss §
32 beim Gemeinderat anfechten. Dieser entscheidet nach Anhörung des Beirats.
§ 37
Besitzstand bei Positionierung über dem Lohnspektrum
1 Führt die Einreihung gemäss § 36 zu einer Positionierung, die über dem Lohnspektrum des zutreffenden Anforderungsniveaus liegt, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Besitzstand haben Anspruch auf Ausgleich der Teuerung gemäss § 29 für Lohnbezüge bis CHF 60'000 (Jahresbruttolohn). Darüber hinausgehende Lohnbezüge
sind vom Teuerungsausgleich ausgenommen.
3 Bei Teilzeitpensen reduziert sich die massgebliche Limite der Lohnbezüge entsprechend dem individuellen Beschäftigungsgrad.
4 Diese Besitzstandsregelung gilt so lange, bis die Lohnbezüge dem individuellen Gehalt auf der obersten Lohnkurve des Anforderungsniveaus entsprechen, welchem sie bei der ersten Einreihung zugeordnet wurden. Ab dann gestaltet sich die weitere Lohnentwicklung gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung (§ 9ff.).
§ 38
Lohnentwicklung bei Positionierung unter dem Lohnspektrum
1 Führt die Einreihung gemäss § 36 zu einer Positionierung, die unter dem Lohnspektrum des zutreffenden Anforderungsniveaus liegt, so erfolgt die Zuordnung auf die drittunterste Lohnkurve (D) des
betreffenden Anforderungsniveaus.
2 Die weitere Lohnentwicklung gestaltet sich gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung
(§ 9ff.).
§ 39
Lohnentwicklung bei Positionierung im Lohnspektrum unter der mittleren Lohnkurve
1 Führt die Einreihung gemäss § 36 zu einer Positionierung, die innerhalb des Lohnspektrums unter der
drittuntersten Lohnkurve des zutreffenden Anforderungsniveaus liegt, so erfolgt die Zuordnung auf
eben diese drittunterste Lohnkurve (D) des betreffenden Anforderungsniveaus.
2 Die weitere Lohnentwicklung gestaltet sich gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung
(§ 9ff.).
§ 40
Versicherung der Erhöhung des Gehalts
1 Erhöht sich aufgrund dieser Ordnung das individuelle Gehalt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, so hat sie oder er die versicherungstechnischen Zusatzkosten für die berufliche Vorsorge zu übernehmen, soweit nicht auf eine Höherversicherung verzichtet wird. Vorbehalten bleiben anderslautende
Bestimmungen der Pensionskasse.