Stationäre Einrichtungen
1 Als stationäre Wohnangebote gelten Wohnangebote, in denen mehr als
drei Personen regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen pro
Woche tags- und nachtsüber Unterkunft und Verpflegung sowie sozialpädagogische Betreuung oder Pflege gewährt werden.
2 Einrichtungen für Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung oder
Betreuungsbedarf, die Wohnen und eine interne Berufsbildung anbieten, gehören auch zu den stationären Wohnangeboten.
3 Als Tagesstrukturen mit Lohn gelten Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1
Bst. a Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung
von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG3)), welche als ertragsorientierte Dienstleistungs- oder Produktionsbetriebe mehr als drei Personen
mit Behinderung betreute Arbeit anbieten. Dazu gehören auch betreute
Arbeitsplätze ausserhalb der Einrichtung.
1) BGS 111.1
2) BGS 861.5
3) SR 831.26
GS 2023/065 1
4 Mit den in Tagesstrukturen mit Lohn angestellten Personen mit Behinderung werden Einzelarbeitsverträge nach dem Bundesgesetz betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR4)) abgeschlossen. Sie arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten
und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt.
5 Als Tagesstrukturen ohne Lohn gelten Tagesstätten gemäss Art. 3 Abs. 1
Bst. c IFEG5), welche als nicht ertragsorientierte Einrichtungen mehr als
drei Personen mit Behinderung betreute Tagesstrukturen anbieten.
§ 2
Ambulante Leistungen
1 Als ambulante Leistungen im Bereich Wohnen gelten Betreuungsleistungen, die für Personen mit Behinderung erbracht werden, die nicht in stationären Wohnangeboten leben.
2 Als ambulante Leistungen im Bereich Arbeit gelten Betreuungsleistungen,
die für Personen mit Behinderung im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt erbracht werden.
§ 3
Ambulante Betreuungsleistungen
1 Als ambulante Betreuungsleistungen im Bereich Wohnen gelten behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen:
a) Lebenspraktische Unterstützung;
b) Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens;
c) Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten;
d) Unterstützung in der Haushaltsführung;
e) Entwicklung individueller Kompetenzen für ein selbstbestimmtes
Leben und die Teilhabe an der Gesellschaft;
f) Unterstützung in Krisensituationen;
g) Überwachung und Hilfe in der Nacht.
2 Als ambulante Betreuungsleistungen im Bereich Arbeit gelten behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen:
a) Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt;
b) Agogische oder lebenspraktische Unterstützung im Zusammenhang
mit einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt.
4) SR 220
5) SR 831.26
§ 4
Person mit Betreuungsbedarf
1 Als besonderer Betreuungsbedarf gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b LBBG6) gelten
familiäre oder soziale Problemlagen, die objektiv nachvollziehbar über übliche Lebensschwierigkeiten hinausgehen und einer spezialisierten sozialpädagogischen Betreuung durch Leistungen gemäss LBBG7) bedürfen.
2. Zuständigkeiten
§ 5
Koordination der Behindertengleichstellung
1 Die Direktion des Innern erarbeitet in der Regel alle vier Jahre im Auftrag
des Regierungsrats den Massnahmenplan zur Förderung der Gleichstellung
von Menschen mit Behinderung gemäss § 5 LBBG8).
2 Die Direktion des Innern nimmt die Prüfung der Wirksamkeit der Massnahmen unter Einbezug von betroffenen Personen vor und veröffentlicht die
Ergebnisse nach Genehmigung des Regierungsrats in einem Bericht.
§ 6
Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen
1 Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen
gemäss § 10 dieser Verordnung und erstattet Bericht zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur.
§ 7
Kantonale IVSE9)-Verbindungsstelle
1 Die Direktion des Innern führt die kantonale Verbindungsstelle und nimmt
die durch die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen vom
13. Dezember 201210) festgelegten Aufgaben wahr.
6) BGS 861.5
7) BGS 861.5
8) BGS 861.5
9) BGS 861.52
10) BGS 861.52
3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Gesuch
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Anerkennung sind die von der zuständigen Direktion bestimmten Unterlagen
einzureichen.
§ 9
Aufsicht
1 Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei,
dass sich die Qualität und Organisation der Leistungserbringenden gemäss
den aktuellen fachlichen Anforderungen entwickeln.
2 Sie koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Kontrollfunktionen wahrnehmen.
3 Die zuständige Direktion kann im Rahmen der Aufsicht jederzeit die Einhaltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen
und zur Behebung von fachlichen, betrieblichen oder räumlichen Mängeln
Weisungen erteilen.
§ 10
Prüfung der Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die zuständige Direktion überprüft mindestens alle vier Jahre, ob die Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
2 Der zuständigen Direktion sind die für die Prüfung der Bewilligungs- und
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3 Die Überprüfung beinhaltet einen Einblick in die Leistungserbringung vor
Ort, wobei Folgendes im Vordergrund steht:
a) die Ausrichtung am individuellen Bedarf sowie die Gewährleistung
der Selbstbestimmung der betreuten Personen;
b) die Umsetzung und Entwicklung der konzeptionellen und qualitativen
Grundlagen.
4 Bei der Überprüfung sind die betreuten Personen und die Mitarbeitenden
in geeigneter Form miteinzubeziehen.
5 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zuhanden der Trägerschaft festgehalten.
6 Werden gemäss dem Bericht Abweichungen von den Bewilligungs- oder
Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für
allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 17 LBBG11).
3.2 Bewilligung von stationären Einrichtungen
§ 11
Bewilligung stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit
Behinderung
1 Eine Bewilligung für stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung kann erteilt werden, wenn:
a) das Raumangebot, die Anordnung und die Ausstattung der Räume sowie der Standort der Einrichtung den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
b) das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt,
wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen und Persönlichkeitsrechten der betreuten Personen entsprechend umgesetzt wird;
c) die Leitung und das Personal über die nötigen Kompetenzen verfügen
sowie der Bestand der Betreuungsmitarbeitenden angemessen ist, um
eine den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechende Leistungserbringung zu gewährleisten;
d) die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleisten;
e) die Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und der betreuten
Person in einem Vertrag geregelt sind und die Einrichtung aktiv darüber informiert;
f) die Einrichtung ein Verzeichnis über die betreuten Personen führt, das
Angaben zum zivilrechtlichen Wohnsitz, zu allfälligen Massnahmen
des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, zum Rentenstatus, zum
Grad der Hilflosigkeit, zur Art und zum Tarif der von ihnen bezogenen Leistung enthält; und
g) die Einrichtung eine Meldestelle für Verletzungen der physischen und
psychischen Integrität der betreuten Personen bezeichnet hat.
11) BGS 861.5
§ 12
Bewilligung stationäre Einrichtungen für Minderjährige
1 Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art 15 Abs. 1 der Verordnung
über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO12)) muss die Einrichtung zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nachweisen, dass:
a) das Raumangebot, die Anordnung und die Ausstattung der Räume sowie der Standort der Einrichtung den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
b) das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt,
wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen der betreuten Personen
entsprechend umgesetzt wird;
c) die Persönlichkeitsrechte der betreuten Personen gewahrt sind, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf
Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung;
d) die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleisten;
e) die Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und der betreuten
Person in einem Vertrag geregelt sind und die Einrichtung aktiv darüber informiert; und
f) eine Meldestelle für Verletzungen der physischen und psychischen Integrität der betreuten Personen bezeichnet wurde.
§ 13
Bewilligung Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
1 Für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 12 dieser Verordnung sinngemäss.
2 Die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege müssen zudem die Zusammenarbeit mit den Pflegefamilien vertraglich regeln und sicherstellen,
dass die Pflegefamilien über eine Bewilligung nach Art 4. PAVO13) verfügen.
§ 14
Bewilligung weiterer stationärer Einrichtungen
1 Für alle weiteren stationären Einrichtungen gelten die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG14) sinngemäss als Bewilligungsvoraussetzungen.
12) SR 211.222.338
13) SR 211.222.338
14) SR 831.26
2 Die Voraussetzungen nach § 11 dieser Verordnung sind ebenfalls zu erfüllen.
§ 15
Haftpflichtversicherung
1 Sämtliche stationären Einrichtungen haben den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu erbringen.
3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen
§ 16
Grundsatz
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 10 LBBG gelten als Voraussetzungen der Anerkennung:
a) für Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung die Einhaltung
von §§ 11 und 15 sowie §§ 17 bis 19 dieser Verordnung;
b) für Einrichtungen für Minderjährige die Einhaltung von §§ 12 und 15
sowie §§ 17 bis 19 dieser Verordnung.
§ 17
Trägerschaft
1 Die Trägerschaft der Einrichtung ist von einem strategischen Organ zu
führen, welches von der operativen Geschäftsleitung der Einrichtung unabhängig ist.
2 Die Unabhängigkeit gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des strategischen Organs und die operative Geschäftsleitung der Einrichtung nicht
persönlich oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.
3 Das strategische Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf
Mitgliedern zusammensetzen, die nicht persönlich oder wirtschaftlich eng
miteinander verbunden sind.
4 Persönlich oder wirtschaftlich enge Verbundenheit liegt insbesondere vor:
a) zwischen Ehegattinnen und Ehegatten sowie Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Beziehung;
b) zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie bis
und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie; oder
c) bei intensiven Geschäftsbeziehungen.
5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auftragnehmende der Einrichtung dürfen dem strategischen Organ nicht angehören.
§ 18
Qualitätsmanagement
1 Die Einrichtung ist verpflichtet, die Entwicklung und Sicherung der Qualität ihres Angebots wahrzunehmen, indem sie ihre Organisation, Leistungserbringung und Zielerreichung regelmässig und systematisch überprüft, anpasst und in geeigneter Form dokumentiert.
§ 19
Mitbestimmung der betreuten Personen
1 Die Mitbestimmung der betreuten Personen gilt als gewährleistet, wenn
die Einrichtung die Mitwirkung mittels angemessener Prozesse und Strukturen wie Beiräten oder Nutzendenvertretungen umsetzt.
3.4 Ambulante Leistungserbringende
§ 20
Anforderungen an ambulante Leistungserbringende ohne
Anerkennung
1 Die ambulanten Leistungserbringenden ohne Anerkennung müssen spätestens mit dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie bei der Direktion des
Innern registriert werden.
2 Alle Personen, die ambulante Betreuungsleistungen erbringen, legen vor
der Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einen
aktuellen Privat- sowie Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vor. Davon ausgenommen sind Familienangehörige.
3 Die Person mit Behinderung schliesst mit den nicht anerkannten Leistungserbringenden einen zivilrechtlichen Vertrag über die Assistenzleistungen in schriftlicher Form.
§ 21
Voraussetzungen für die Anerkennung von ambulanten
Leistungserbringenden
1 Als Anforderung an die Qualität gilt § 18 dieser Verordnung.
2 Ferner muss die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer nachweisen, dass:
a) das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt,
wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen der betreuten Personen
entsprechend umgesetzt wird;
b) die Persönlichkeitsrechte der Personen gewahrt sind, namentlich ihr
Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre sowie auf Schutz vor
Missbrauch und Misshandlung;
c) die Leitung und das Personal über die nötigen Kompetenzen verfügen
sowie der Bestand der Mitarbeitenden angemessen ist, um eine den
Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechende Leistungserbringung zu gewährleisten;
d) die finanzielle Situation die dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet;
e) die Rechte und Pflichten zwischen der Leistungserbringerin oder dem
Leistungserbringer und der betreuten Person in einem Vertrag geregelt
sind und die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer aktiv
darüber informiert;
f) die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer ein Verzeichnis
über die betreuten Personen führt, das Angaben zum zivilrechtlichen
Wohnsitz, zu allfälligen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, zum Rentenstatus, zum Grad der Hilflosigkeit, zur Art und zum Tarif der von ihnen bezogenen Leistung enthält;
und
g) die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer über eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verfügt.
4. Steuerung
§ 22
Leistungserfassung und Rechnungslegung
1 Anerkannte Leistungserbringende und Anbietende sonstiger Angebote haben eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben der Direktion des Innern zu
führen.
2 Anerkannte Leistungserbringende haben in der Regel einen Abschluss
nach Swiss GAAP FER zu erstellen. In begründeten Fällen kann die Direktion des Innern Ausnahmen vorsehen.
3 Ist die Trägerschaft der oder des anerkannten Leistungserbringenden gemäss anderen Erlassen zu keiner Revision verpflichtet, so hat sie eine eingeschränkte Revision durchzuführen.
4 Die anerkannten Leistungserbringenden für Erwachsene mit Behinderung
erfassen die individuell pro Person erbrachten Betreuungsleistungen in der
Regel nach einer von der Direktion des Innern vorgegebenen einheitlichen
Methode.
5. Leistungsbezug
§ 23
Kostenübernahmegarantien
1 Eine individuelle Kostenübernahmegarantie für Leistungen einer stationären Einrichtung, die nicht der IVSE15) unterstellt ist, wird gewährt, wenn:
a) die Einrichtung, sofern im Standortkanton erforderlich, über eine
Betriebsbewilligung verfügt;
b) Leistungsangebot, Konzept und Qualität dem vorgesehenen Zweck
entsprechen; und
c) die Trägerschaft die Betriebsrechnung offenlegt und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet. Die Direktion des Innern kann Vorgaben
zur Rechnungslegung und Tarifgestaltung machen.
2 Individuelle Kostenübernahmegarantien für ambulante Leistungen werden
basierend auf dem individuellen Bedarf in Stunden gewährt.
3 Macht die betroffene Person Beiträge und Leistungen gestützt auf andere
Erlasse, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, nicht hinreichend geltend, kann die Kostenübernahmegarantie ganz oder teilweise verweigert
werden.
§ 24
Wohnsitzdauer bei ambulanten Leistungen
1 Die Wohnsitzdauer gemäss § 22 Abs. 2 LBBG16) muss nicht erfüllt sein,
sofern:
a) innerhalb von 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie der Kanton Zug nach Massgabe der IVSE17) zuständig war;
b) innerhalb von 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie ein Kanton nach Massgabe der IVSE18) zuständig war, der vergleichbare ambulante Leistungen ohne Mindestwohnsitzdauer ausrichtet;
c) während 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie die
betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem Kanton
hatte, der vergleichbare ambulante Leistungen ohne Mindestwohnsitzdauer ausrichtet; oder
d) der Regierungsrat mit dem betreffenden Kanton eine Vereinbarung
über die gegenseitige Kostenübernahme für ambulante Leistungen abgeschlossen hat.
15) BGS 861.52
16) BGS 861.5
17) BGS 861.52
18) BGS 861.52
2 Die Direktion des Innern bezeichnet die Kantone gemäss Abs. 1 Bst. b und
c.
§ 25
Gesuchseinreichung
1 Gesuche um individuelle Kostenübernahmegarantie sind nach den Vorgaben der Direktion des Innern einzureichen.
2 Gesuche für stationäre Leistungen sind von der stationären Einrichtung zu
stellen. Gesuche für ambulante Fachleistungen sind von der oder dem Leistungserbringenden zu stellen. Gesuche für ambulante Assistenzleistungen
sind von der Person mit Behinderung zu stellen.
3 Bei Personen mit Betreuungsbedarf holt die stationäre Einrichtung vor
Einreichung des Gesuchs eine Begründung des Aufenthalts bei der zuständigen Gemeinde oder gegebenenfalls einer Beistandsperson ein. Bei ausserkantonalen Einrichtungen holt die Direktion des Innern die Begründung ein.
4 Die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson begründet die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Aufenthalts, indem sie die Problemstellung, bisherige Massnahmen sowie Zielsetzung der angezeigten Massnahme darlegt.
§ 26
Dringlichkeit
1 Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor dem Beginn der Leistungserbringung gestellt
werden, so ist die nachträgliche Gesuchseinreichung zu begründen.
2 Ist bei einer nachträglichen Gesuchseinreichung bei ambulanten Leistungen oder bei Leistungen einer stationären Einrichtung, die nicht der IVSE19)
unterstellt ist, die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, so wird die individuelle Kostenübernahmegarantie erst ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem das
Gesuch auf der Direktion des Innern einging.
3 Konnte eine Person mit Behinderung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit
die Bedarfsabklärung oder -überprüfung nicht rechtzeitig absolvieren, kann
die Direktion des Innern eine provisorische Kostenübernahmegarantie
gewähren.
19) BGS 861.52
§ 27
Individuelle Bedarfsabklärung
1 Die Bedarfsabklärungsstelle führt die Abklärung unter Einbezug der Person mit Behinderung durch. Die Person mit Behinderung kann sich bei der
Abklärung von Vertrauenspersonen unterstützen oder in Ausnahmefällen
vertreten lassen.
2 Die Abklärung erfolgt anhand einer von der Direktion des Innern vorgegebenen fachlich anerkannten Methodik.
§ 28
Bedarfsüberprüfung
1 Die periodische Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben
von § 27 dieser Verordnung.
2 Die Person mit Behinderung kann jederzeit, jedoch höchstens einmal in
zwölf Monaten, eine Bedarfsüberprüfung verlangen.
3 Begründete Fälle, in denen auf die periodische Bedarfsüberprüfung verzichtet werden kann, müssen folgenden Kriterien genügen:
a) mindestens fünf Jahre dauernder Bezug einer gleichartigen Leistung
ohne Veränderung des individuellen Bedarfs; und
b) explizit gewünschter Verzicht auf die Überprüfung durch die Person
mit Behinderung.
4 Wird auf eine periodische Bedarfsüberprüfung verzichtet, weil sich die
Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der IVSE20) unterstellt ist, hat die Person der Direktion des Innern den Bedarf für die Weiterführung der Leistung periodisch auszuweisen.
§ 29
Meldepflicht
1 Die betroffenen Personen sind verpflichtet, der Direktion des Innern Änderungen mit Auswirkungen auf eine gewährte Kostenübernahmegarantie umgehend zu melden.
2 Meldepflichtig sind ferner die stationären Einrichtungen sowie die anerkannten ambulanten Leistungserbringenden.
3 Wird die Meldepflicht verletzt, können ungerechtfertigt bezogene Leistungen zurückgefordert werden.
20) BGS 861.52
§ 30
Elektronische Datenbeschaffung durch die Direktion des Innern
1 Die zuständigen Stellen der Direktion des Innern sind zwecks Prüfung von
Kostenübernahmegarantien berechtigt, folgende Daten über Einzelabfragen
aus den kantonalen Personenregistern zu beziehen:
a) AHV-Versichertennummer;
b) Namen und Vornamen;
c) Wohnadresse und Zustelladresse;
d) Geburtsdatum und Geburtsort;
e) Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
f) Geschlecht;
g) Zivilstand;
h) Staatsangehörigkeit;
i) bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
j) Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
k) Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
l) bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat;
m) bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat;
n) Beziehungsdaten (Kindsverhältnis, Pflegeverhältnis, Haushalt);
o) Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
p) Angaben betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag;
q) Todesdatum.
6. Finanzierung
§ 31
Tarifgestaltung stationäre Einrichtungen
1 Die Abgeltung anerkannter stationärer Einrichtungen erfolgt in der Regel
durch die IVSE-Methode P (Pauschalen). Die Tarife sind jährlich nach den
Richtlinien der IVSE21) zu berechnen und gemäss den Vorgaben der Direktion des Innern einzureichen.
2 Die Pauschalen der anerkannten stationären Einrichtungen für Erwachsene
mit Behinderung (IVSE Bereich B) werden in der Regel nach dem individuellen Betreuungsbedarf der betreuten Personen abgestuft.
21) BGS 861.52
§ 32
Tarifgestaltung ambulante Leistungserbringende und
Maximalbeiträge
1 Für Leistungen von ambulanten Leistungserbringenden legt der Regierungsrat im Anhang zu dieser Verordnung22)) pauschale Tarife pro Betreuungsstunde sowie, falls er solche bestimmt, jährliche Maximalbeiträge pro
Person mit Behinderung fest.
2 Falls die ambulante Begleitung nachweislich nicht mehr kostet als eine
vergleichbare stationäre Unterbringung, kann ein allfälliger Maximalbeitrag
für ambulante Leistungen überschritten werden.
3 Die Tarife für Fachleistungen von ambulanten Leistungserbringenden mit
Anerkennung orientieren sich an der Qualifikation der Betreuungspersonen
sowie den marktüblichen Ansätzen. Werden Tarife nach Qualifikationsstufen unterschieden, regelt die Direktion des Innern die Einzelheiten zu den
Anforderungen an das Personal. Die Direktion des Innern legt im Rahmen
der Anerkennung fest, welche Tarife für eine Leistungserbringerin oder
einen Leistungserbringer Anwendung finden.
4 Als Familienangehöriger oder Familienangehörige gilt eine Person, die mit
der betreuten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft
lebt oder in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
§ 33
Abgeltung ambulanter Leistungen
1 Es werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bis maximal im Umfang der Kostenübernahmegarantie finanziert.
2 Fachleistungen werden den anerkannten Leistungserbringenden abgegolten.
3 Assistenzleistungen werden der Person mit Behinderung erstattet.
4 Zusätzlich übernimmt der Kanton bei direkt durch die Person mit Behinderung angestellten Leistungserbringenden allfällige aus arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen unverschuldet entstehende Verbindlichkeiten während
höchstens drei Monaten.
5 Die Direktion des Innern legt die Abgeltungsmodalitäten fest. Dazu gehören insbesondere die Art der Abrechnung und der Rechnungsstellung.
22) BGS 861.512-A1
§ 34
Eigenleistung bei stationären Einrichtungen
1 Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in einer stationären
Wohneinrichtung berechnet sich die Eigenleistung entsprechend den maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen im Rahmen der Ergänzungsleistungen gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 8. Mai 2008 (EG ELG23)).
2 Zusätzlich wird eine allfällige Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG24)), gemäss
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG25)) oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG26)) als Eigenleistung hinzugezählt.
3 Bei Personen in stationären Wohneinrichtungen, die in der gleichen Einrichtung auch eine Tagesstruktur ohne Lohn beziehen, wird die Eigenleistung auf dem Gesamtbetrag von Wohnen und Tagestruktur erhoben.
4 Bei Personen in Tagesstrukturen mit Lohn wird keine Eigenleistung erhoben.
5 Falls die Direktion des Innern für privat wohnende Personen in Tagesstrukturen ohne Lohn eine Eigenleistung festlegt, darf diese höchstens den
anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG27) entsprechen.
§ 35
Kosten für Verpflegung und die Betreuung über Mittag in
Tagesstrukturen
1 Die Direktion des Innern kann Höchstansätze für die Verpflegung in Tagesstrukturen von anerkannten stationären Einrichtungen festlegen, welche
von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden dürfen.
2 Stationäre Wohnangebote stellen für ihre Bewohnenden die Mittagsverpflegung sowie eine allfällige Betreuung über die Mittagszeit in Tagesstrukturen sicher.
23) BGS 841.7
24) SR 831.20
25) SR 831.10
26) SR 832.20
27) BGS 841.7
§ 36
Eigenleistung bei ambulanten Leistungen
1 Eine allfällige Hilflosenentschädigung gemäss IVG28), AHVG29) oder
UVG30) ist als Eigenleistung geschuldet, sofern die Zweckbestimmung der
Hilflosenentschädigung mit der Zweckbestimmung der ambulanten Leistung vergleichbar ist und die Hilflosenentschädigung nicht nach einem
anderen Erlass angerechnet wird.
2 Falls die Direktion des Innern zusätzlich zu Abs. 1 eine weitere Eigenleistung für ambulante Leistungen festlegt, darf diese höchstens den anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG31) entsprechen.
3 Für ambulante Leistungen im Bereich Arbeit wird keine Eigenleistung erhoben.
§ 37
Bewilligungspflichtige Investitionen
1 Als bewilligungspflichtige Investitionen gelten Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Instandsetzungen oder Anschaffungen gemäss § 31 Abs.
2 LBBG32), deren Kosten mindestens 150 000 Franken betragen oder die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB33)) nicht freihändig vergeben werden können.
2 Die Bewilligung wird von der Direktion des Innern erteilt, wenn:
a) bei Immobilien die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der betreuten
Personen entsprechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen
Betriebsführung dienen;
b) die Finanzierung des Bauvorhabens oder der Anschaffung sichergestellt ist;
c) die Investition im Einklang mit der Zuger Bedarfsanalyse und
Angebotsplanung steht; und
d) die Bestimmungen des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 2005
(SubG34)), der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB35)) und der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV36)) eingehalten werden.
28) SR 831.20
29) SR 831.10
30) SR 832.20
31) BGS 841.7
32) BGS 861.5
33) BGS 721.52
34) BGS 721.51
35) BGS 721.52
36) BGS 721.53
3 Zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 bei Neubauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern
eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen.
4 Sofern ein Investitionsvorhaben unter den Geltungsbereich von Art. 3 des
Bundesgesetzes über Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG37)) fällt, ist eine Stellungnahme einer ausgewiesenen Fachstelle für hindernisfreies Bauen einzureichen. Diese Stellungnahme wird bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen angemessen berücksichtigt.
§ 38
Investitionsdarlehen
1 Darlehen und Garantien oder Bürgschaften können für Bau- oder Investitionsvorhaben von anerkannten Leistungserbringenden gewährt werden,
wenn die anrechenbaren Investitionskosten 100 000 Franken übersteigen.
2 Darlehen und Garantien oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für:
a) 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten.
Als Spezialbauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewertungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten bewertet werden.
b) 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.
3 Die Laufzeit, Rückzahlung und Sicherung von Darlehen und Garantien
oder Bürgschaften werden vertraglich vereinbart. Der Regierungsrat legt die
Bedingungen fest.
4 Darlehen werden zu einem marktüblichen Zinssatz verzinst.
§ 39
Reserven aus Leistungsvereinbarung
1 Reserven aus Leistungsvereinbarung gehören entsprechend dem zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandard zum passivseitigen
Fonds- oder Fremdkapital.
2 Fällt die Anerkennung einer Einrichtung weg, so ist ein positiver Saldo der
Reserve aus Leistungsvereinbarung von der Einrichtung dem Kanton vollumfänglich zurückzuerstatten.
37) SR 151.3
7. Rechtsschutz
§ 40
Schlichtungsverfahren
1 Stationäre Einrichtungen mit einer Anerkennung haben ihr Schlichtungsverfahren schriftlich festzuhalten und die von ihnen betreuten Personen, ihre
gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen darüber zu informieren.
2 Das Verfahren wird von einem von der Leitung der Einrichtung unabhängigen Organ durchgeführt und stellt sicher, dass die Interessen der betreuten
Personen, ihrer gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen in geeigneter
Weise wahrgenommen werden.
3 Auftretende Schlichtungsfälle sowie daraus abgeleitete Massnahmen sind
von der Einrichtung zu dokumentieren.
8. Schlussbestimmungen