§ 41
Übergangsbestimmung 1 Eine stationäre Einrichtung, die nach dem bisherigen Gesetz über soziale Einrichtungen vom 26. August 2010 (SEG) Investitionsbeiträge des Kantons erhalten hat und Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz aufnimmt, hat einen Investitionszuschlag zu verrechnen und diesen dem Kanton zurückzuerstatten. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/065 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/065