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12 provisions
§ 1 I. Geltungsbereich
1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig
sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012.
§ 2 II. Aufsicht
Aufgaben der BSABB
1 Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).
2 Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
§ 3
Übernahme der Aufsicht
1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich
nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den
Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane. *
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der
Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung ein.
3 Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der
Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der
Aufsicht gilt Abs. 1.
§ 4
Prüfung
1 Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere
a) die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB) 2)
b) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen
Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität
1) SG BS 833.100; SGS BL 211.2.
2) § 4 Abs. 1 lit. a: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse 212.910
d) die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 86b
ZGB. *
3 Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden
ist.
§ 5
Aufsichtsmittel
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere
a) Weisungen erteilen
b) Gutachten und Expertisen anordnen
c) Ersatzvornahmen anordnen
d) Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen
e) amtliche Verwaltungen einsetzen
f) eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen
g) eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision
unterliegen.
2 Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die
Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.
§ 6
Stiftungsverzeichnis
1 Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
3 Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Verzeichnis aufgeführt wird.
§ 7
Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen
1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an
und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z.B.
Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zu -
ständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.
§ 8 III. Aufgaben des Stiftungsrates
Rechnungsablage
1 Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des
Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig,
schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse 212.910
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:
a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend
aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang
b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung
c) den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist
d) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung
e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
3 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung
gelten sinngemäss. *
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
5 … *
§ 9
Revisionsstelle
1 Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die
Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstellen von Stiftungen 3)
erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Befreiung ist jederzeit widerrufbar.
2 Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der
Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
3 Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen,
dass
a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte
gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);
b) die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;
c) das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und
d) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
§ 10
Urkundenänderungen
1 Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Gesuch umfasst
a) die geltende Stiftungsurkunde
b) die Begründung der Änderung
c) den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung
d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a-c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister
die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4 Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt
wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und
der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c.
5 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
§ 11
Mitteilungspflichten
1 Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BSABB umgehend zur
Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB
in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. *
3) SR 211.121.3.
Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse 212.910
2 Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister einzutragen.
3 Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.
§ 12 IV. Gebühren
1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich
nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.
V. Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. 4)
4) Publiziert am 28. 1. 2012.
Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse 212.910
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 28.01.2012
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 3 geändert -
02.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 5 aufgehoben -
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 212.910 Inhalt geändert KB 25.11.2017
29.08.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1 geändert KB 29.10.2022
29.08.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 geändert KB 29.10.2022
29.08.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1 geändert KB 29.10.2022
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 212.910 Inhalt geändert KB 29.10.2022
Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse 212.910
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung KB 28.01.2012
§ 3 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert KB 29.10.2022
§ 4 Abs. 2 29.08.2022 01.01.2023 geändert KB 29.10.2022
§ 8 Abs. 3 02.10.2014 01.01.2015 geändert -
§ 8 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben -
§ 11 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert KB 29.10.2022
Anhang 212.910 25.10.2017 01.01.2018 Inhalt geändert KB 25.11.2017
Anhang 212.910 29.08.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 29.10.2022
Stiftungsaufsicht: Ordnung Anhang 212.910
Anhang zur Ordnung über die Stiftungsaufsicht 1)
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen
Bruttovermögen (Bilanzsumme):
Bilanzsumme in Fr. Gebühr in Fr.
bis 100‘000 340
100‘001 - 500‘000 555
500‘001 - 1‘000‘000 755
1‘000‘001 - 5‘000‘000 1‘115
5‘000‘001 - 10‘000‘000 1‘600
10‘000‘001 - 20‘000‘000 2‘075
20‘000‘001 - 50‘000‘000 2‘675
50‘000‘001 - 100‘000‘000 3‘185
100‘000‘001 - 250‘000‘000 3‘745
250‘000‘001 - 500‘000‘000 4‘420
500‘000‘001 - 750‘000‘000 4‘955
750‘000‘001 - 1‘000‘000‘000 5‘620
1‘000‘000‘001 - 2‘500‘000‘000 6‘080
ab 2‘500‘000‘001 6‘545
2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Handlungen Gebühren in folgendem Gebührenrahmen:
Handlung Gebühr in Fr.
a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Urkunde) 500 - 3‘000
b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten Urkunden und -änderungen 500 - 3‘000
c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von Urkundenänderungen ohne
vorgängige notarielle Beurkundung 800 - 4‘500
d) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500 - 2‘000
e) Liquidationen 500 - 1‘500
f) Fusionen / Aufteilungen / Vermögensübertragungen 1‘000 - 7‘500
g) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation 1‘000 - 7‘500
h) Reglementsprüfungen 150 - 2‘500
i) Anordnung von Massnahmen nach Art. 83d, bzw. 84 ZGB und § 5 500 - 7‘500
1) Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
Stiftungsaufsicht: Ordnung Anhang 212.910
Handlung Gebühr in Fr.
j) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 500 - 5‘000
k) Beratung oder Begutachtung von Stiftungsangelegenheiten 500 - 5‘000
l) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen 250 - 5‘000
m) Genehmigung von Gesuchen um Befreiung von der Revisionsstellenpflicht 300 - 1‘000
n) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50
o) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmahnungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung 50
p) Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis und Kopiaturen daraus: 50 – 500
q) Auszug aus dem Verzeichnis pro Stiftung 50
r) Adressverzeichnis über alle Stiftungen
Grundgebühr
Zusatzgebühr pro Adresse
3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Wer eine
Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei
Aufsichtsbeschwerden werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt.
4 Gibt eine Stiftung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so
können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden.
5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen.