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38 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zweck der Betreuungsstätten
1Die Betreuungsstätten des Schulamtes der Stadt Zürich dienen
der Betreuung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern
und der städtischen Kindergartenkinder.
2Sofern es der Betrieb erlaubt, kann in den Betreuungsstätten
auch Betreuung ohne Verpflegungsbezug angeboten werden.
Art. 2
Arten von Betreuungsstätten
1Das Schulamt der Stadt Zürich führt Betreuungsstätten für die
Schulkreise und solche für die ganze Stadt.
2Betreuungsstätten der Schulkreise sind:
Ganztagesbetreuungsstätten
a) Tageshorte
b) Tagesschulen
c) Schülerklubs Teilzeitbetreuungsstätten
d) Morgenhorte
e) Morgen-/Mittaghorte (Doppelhorte)
f) Mittaghorte
g) Mittag-/Abendhorte (Doppelhorte)
h) Abendhorte
i) Besondere Betreuungsstätten
j) Mittagstische (Mittaghorte mit verkürzter Öffnungszeit)
k) Hortlager der Schulkreise (Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien)
3Gesamtstädtische Betreuungsstätten sind:
a) Horte für gesamtstädtische Schulen und Sonderbedürfnisse
b) Ferienhorte (Sommerferien)
Art. 3 c) Ferienlager (Sommerferien)
Unterstellungen
1Die Betreuungsstätten der Schulkreise gemäss Art. 2 Abs. 2
unterstehen der Aufsicht der Kreisschulpflege. Diese stellt der
Schulvorsteherin/dem Schulvorsteher Antrag auf Errichtung
neuer Betreuungsstätten oder Schaffung neuer Stellen.
2Die gesamtstädtischen Betreuungsstätten gemäss Art. 2
Abs. 3 a unterstehen der Aufsicht der Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz, diejenigen gemäss Art. 2 Abs. 3 b und c der
Aufsicht der Zentralschulpflege.
Art. 4
Aufnahme von Kindern
1Der Besuch der Betreuungsstätten ist freiwillig; ein Recht auf
Aufnahme besteht nicht.
2Die Aufnahme der Kinder in die Betreuungsstätten der Schulkreise erfolgt durch die Kreisschulpflege. Die Aufnahme der
Kinder in gesamtstädtische Betreuungsstätten erfolgt durch die
Schulvorsteherin/den Schulvorsteher.
3Es werden in der Regel Kinder aufgenommen, die einen öffentlichen städtischen Kindergarten oder eine öffentliche städtische
Schule besuchen.
4Kinder aus Privatschulen, deren Eltern das Steuerdomizil in
der Stadt Zürich haben, können in die Betreuungsstätten aufgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist.
5Uebertritte in andere Betreuungsstätten unterliegen keinem
neuen Aufnahmeverfahren, ausser bei Schülerklubs und Tagesschulen.
Art. 5
Anmeldung, Verhalten der Kinder, Ausschluss
1Mit der Anmeldung verpflichten sich die Eltern oder Besorger,
ihre Kinder regelmässig in die Betreuungsstätte zu schicken.
2Ergeben sich während des Aufenthaltes in der Betreuungsstätte Probleme mit dem Kind, bespricht sich das Betreuungspersonal zunächst mit den Eltern oder Besorgern und den Lehrkräften. Ergibt sich keine Besserung, erstattet es der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten, der Schulleitung der Sonderschulen und des Werkjahres oder der Schulvorsteherin/dem
Schulvorsteher Bericht.
3Nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an die Eltern oder Besorger können Kinder durch die Schulvorsteherin/den Schulvorsteher bzw. durch die Schulpräsidentin/den Schulpräsidenten vorübergehend oder dauernd vom Besuch einer Betreuungsstätte
ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der Kinder
oder der Betreuungsstätten rechtfertigen.
Art. 6
Personal der Betreuungsstätten
Die Anstellungsbedingungen sowie die Besoldungen des
Betreuungspersonals werden in einem vom Stadtrat erlassenen
Reglement über Anstellung und Besoldung des Personals der
Betreuungsstätten für Schülerinnen und Schüler geregelt.
Art. 7
Verwaltung
Die verwaltungsmässige Führung der Betreuungsstätten erfolgt
durch das Büro für Schülerbetreuung der zentralen Schulverwaltung. Dieses ist insbesondere verantwortlich für die Aufnahmeformalitäten der Schülerinnen und Schüler, die Verwaltung der finanziellen Mittel, den Materialbedarf, das Mobiliar
und die Lokale in Verbindung mit den zuständigen städtischen
Dienst- und Verwaltungsabteilungen.
Art. 8
Menükommission
1Zur besonderen Überwachung der Verpflegung bestellt die
Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz eine Menükommission,
bestehend aus einer Schulpräsidentin/einem Schulpräsidenten,
einer Schulärztin/einem Schularzt, der Leiterin/dem Leiter des
Büros für Schülerbetreuung, Vertreterinnen/Vertreter der Stadtküche und des Personals der Betreuungsstätten als Menüberaterinnen/Menüberater (Begutachtungsgruppe).
2Die Menükommission begutachtet die Menüvorschläge der
Stadtküche und prüft Beanstandungen des Betreuungspersonals.
3Für die Menükommission erlässt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz Verpflegungs-Richtlinien für Betreuungsstätten.
Art. 9
Besondere Betreuungsstätten
Für die befristete Führung versuchsweiser besonderer Betreuungsstätten ist die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz zuständig. Die definitive und unbefristete Führung von besonderen Betreuungsstätten ist der Zentralschulpflege zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Art. 10 II. Besondere Bestimmungen für die Betreuungsstätten der Schulkreise
Umschreibung
In den Schulkreisen können die in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung erwähnten Betreuungsstätten geführt werden.
Art. 11
Betreuung
Das Betreuungspersonal fördert in enger Zusammenarbeit mit
der Lehrerschaft, den Eltern oder Besorgern die Fähigkeiten
jedes einzelnen Kindes und führt sie in eine sinnvolle Freizeitgestaltung ein. Es überwacht nach Möglichkeit die Erledigung
der Hausaufgaben und hält die Kinder zu kleinen häuslichen
Arbeiten an.
Art. 12
Verpflegung
1In den Betreuungsstätten werden Frühstück, Mittagessen und
Zvieri nach dem Konzept der einzelnen Betreuungsstätten abgegeben. Das Mittagessen wird mit Ausnahme der Schulferien
in der Regel von der Stadtküche geliefert; während der Schulferien erfolgt Selbstverpflegung. In Ausnahmefällen kann die
Schulpräsidentin/der Schulpräsident Selbstverpflegung oder die
Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten bewilligen.
2Frühstück und Zvieri werden in den Betreuungsstätten zubereitet.
Art. 13
Absenzen während dem Schulunterricht
1Bleibt ein Kind dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen
fern, so darf es während dieser Zeit auch die Betreuungsstätte
nicht besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulpräsidentin/der Schulpräsident oder die Schulleitung der Sonderschulen und des Werkjahres. Kinder mit Krankheitserscheinungen oder besonderen Auffälligkeiten sind, wenn nötig, an eine
Ärztin/einen Arzt oder an weitere Fachleute zu überweisen. In
besonderen Fällen ist der Schulärztlich-Schulpsychologische
Dienst beizuziehen.
2An Tagen allgemeiner Schuleinstellung (Kapitel, Synode, Fortbildung für Lehrkräfte) werden diejenigen Kinder der Mittag-
und Abendhorte, die nicht zu Hause betreut und verpflegt werden können, vom Betreuungspersonal einem Tageshort zugewiesen.
Art. 14
Kredite
1Jede Betreuungsstätte verfügt über einen freien Lehr-, Material- und Reisekredit. Die Höhe des Betrages und der Verwendungszweck wird durch die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz im Rahmen des vom Gemeinderat beschlossenen
Budgets festgesetzt.
2Die Kredite für die Verpflegung, die Schülerfahrten und allfällige weitere Kredite werden durch die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz im Rahmen des vom Gemeinderat beschlossenen Budgets festgesetzt.
Art. 15
Hortordnerin/Hortordner
1Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag der Kreiskonferenz
der Hortleiterinnen/Hortleiter zuhanden des Kreiskonventes die
Hortordnerin/den Hortordner des Schulkreises oder der Quartiere.
2Der Hortordnerin/dem Hortordner obliegt die Zuteilung der Kinder in die Betreuungsstätten des Schulkreises. Den Sitzungen
der Hortkommission wohnt sie/er mit beratender Stimme bei.
3Für das Amt der Hortordnerin/des Hortordners erlässt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz besondere Richtlinien.
Art. 16
Öffnungszeiten der Betreuungsstätten
1Die Öffnungszeiten der Betreuungsstätten werden durch die
Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz festgelegt.
2Die Betreuungsstätten sind geschlossen:
a) Während der Sommerferien:
- Alle Betreuungsstätten, ausgenommen die Ferienhorte
und Ferienlager
- In der 5. Sommerferienwoche können einzelne Tageshorte geöffnet werden
b) Während der übrigen Schulferien:
- Morgen-, Mittag-, Abendhorte, die Mittagstische und die
von der Kreisschulpflege bezeichneten übrigen Betreuungsstätten
c) Am Vorabend vor öffentlichen Ruhetagen:
- Tageshorte, Tagesschulen und Schülerklubs ab 15.30 Uhr
- Mittaghorte und Mittagstische ab 15.00 Uhr
d) Am Sechseläuten-Montag, Freitag nach Auffahrt, Knabenschiessen-Montag und Berchtoldstag:
- Alle Betreuungsstätten.
3Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher ist zuständig für die
Schliessung der Betreuungsstätten während der Schulferien.
4An Tagen allgemeiner Schuleinstellungen (Kapitel, Synode
und Fortbildung für Lehrkräfte) werden die Kinder von geschlossenen Betreuungsstätten, die nicht zu Hause betreut und
verpflegt werden können, für die Dauer der Betriebsschliessung
einer geöffneten Abteilung zugewiesen.
Art. 17
Kinderzahlen
1Die Belegungszahlen der Betreuungsstätten werden durch die
Schulpräsidentin/den Schulpräsidenten festgelegt. Berücksichtigt werden die räumlichen Verhältnisse, die Art des Betreuungsangebotes, die Verpflegungskapazität und die Alters- und
Sozialstruktur der betreuten Kindergruppe.
2Die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz kann zu Absatz 1
Richtlinien erlassen.
3Die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz erlässt Rahmenbedingungen über den Betrieb und die Auslastung der Betreuungsstätten während der Schulferien.
4Kinder, die eine Betreuungsstätte nur am Morgen, Mittag oder
Abend besuchen und keine Betreuung während der Schulferien
brauchen, sind nach Möglichkeit nicht einer Ganztagesbetreuungsstätte zuzuweisen.
5Auf Antrag der Schulpräsidentin/des Schulpräsidenten kann
die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher in Betreuungsstätten
mit besonderen Verhältnissen für höchstens 29 Wochenstunden Mithilfen anstellen.
Art. 18
Besondere Betreuungsstätten der Schulkreise
1Bei besonderen Betreuungs- und Verpflegungsbedürfnissen
für Schülerinnen/Schüler aus den Kindergärten und den Volksschulklassen der einzelnen Schulkreise können auf Antrag der
Kreisschulpflege besondere Betreuungsstätten geführt werden.
2Die für die Führung der übrigen Betreuungsstätten geltenden
Vorschriften sind soweit möglich anzuwenden. Abweichende
Grundsätze und Vorschriften sind durch die Zentralschulpflege
oder die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz (siehe Art.9)
festzulegen.
III. Besondere Bestimmungen für gesamtstädtische
Betreuungsstätten
Art. 19 A. Allgemeines
Umschreibung
1Als gesamtstädtische Betreuungsstätten können die in Art. 2
Abs. 3 dieser Verordnung erwähnten Abteilungen geführt werden.
2Für die Führung von gesamtstädtischen Betreuungsstätten
sind die Vorschriften für die Betreuungsstätten der Schulkreise
sinngemäss anzuwenden.
Art. 20
Anmeldung von Kindern
Anmeldungen von Kindern für gesamtstädtische Betreuungsstätten sind direkt an das Büro für Schülerbetreuung des
Schulamtes zu richten.
Art. 21
Aufsicht
1Zur Beaufsichtigung der Ferienhorte und Ferienlager wird
durch die Zentralschulpflege eine Kommission bestellt, bestehend aus einer Schulpräsidentin/einem Schulpräsidenten als
Präsidentin/Präsident, sieben weiteren Mitgliedern, von denen
fünf der Zentralschulpflege angehören müssen, einer Vertretung der Stadtkonferenz der Hortleiterinnen und Hortleiter, einer
Vertretung der Volksschullehrkräfte, einer Schulärztin/einem
Schularzt und der Leiterin/dem Leiter des Büros für Schülerbetreuung, wobei die letzteren zwei an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
2Die besonderen Betreuungsstätten gesamtstädtischer Schulen
unterstehen der Aufsicht durch die Aufsichtskommission der
betreffenden Schule.
3Für die übrigen gesamtstädtischen Betreuungsstätten wird die
Aufsicht von Fall zu Fall geregelt.
B. Arten von gesamtstädtischen Betreuungsstätten
Art. 22 a) Besondere Betreuungsstätten
Zweck
Besondere Betreuungsstätten dienen in erster Linie der Betreuung und Verpflegung von Kindern aus gesamtstädtischen Kindergärten oder Schulen.
Art. 23
Richtlinien
1Die Vorschriften für die Führung von besonderen Betreuungsstätten sind in jedem einzelnen Fall festzulegen.
2Ueber die Führung von besonderen Betreuungsstätten für gesamtstädtische Schulen entscheidet die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz auf Antrag der Aufsichtskommission der
betreffenden Schule.
3Ueber die Führung weiterer besonderer Betreuungsstätten
entscheidet die Zentralschulpflege.
Art. 24 b) Ferienhorte
Dauer
Ferienhorte werden auf dem Gebiet der Stadt Zürich während
der 1. – 4. Woche der Sommerferien geführt.
Art. 26
Andere Arten von Ferienhorten
Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher kann je nach Bedürfnis auch andere Arten von Ferienhorten anordnen.
c) Lager der Horte
Art. 26 Zweck
Die Lager der Horte in der Stadt Zürich sollen den Kindern ermöglichen, ihre Ferien in ländlicher Umgebung und in gesundheitsfördernder Weise unter Obhut von erzieherisch geschultem
Personal zu verbringen.
Art. 27
Arten
Das Schulamt führt folgende Lager der Horte:
1Ferienlager (während der Sommerferien)
2Hortlager (Hortverschiebungen während der übrigen Schulferien mit Ausnahme der Weihnachtsferien).
Art. 28
Dauer
1Die Ferienlager dauern mindestens zwei Wochen. Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher setzt auf Vorschlag der Kommission für die Lager der Horte und Ferienhorte Standort und
Dauer der einzelnen Lager und deren Besetzung fest. Das Büro
für Schülerbetreuung des Schulamtes teilt die Schülerinnen und
Schüler unter Berücksichtigung der Vorschläge des Betreuungspersonals den einzelnen Ferienlagern zu.
2Die Hortlager dauern 5 – 8 Tage. Eine Betreuungsstätte oder
mehrere Betreuungsstätten gemeinsam können die Führung
eines Hortlagers mit Kindern ihrer Betreuungsstätten vorschlagen. Die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher legt unter Berücksichtigung der Wünsche der Lagerleitung Standort und
Dauer der einzelnen Lager und deren Besetzung fest. Eine
Hortabteilung kann jährlich höchstens zwei Hortlager durchführen.
Art. 29
Kinder
1Die Lager der Horte stehen allen Kindern der Betreuungsstätten des Schulamtes der Stadt Zürich offen. Über weitere Aufnahmen in Sonderfällen entscheidet die Schulvorsteherin/der
Schulvorsteher.
2In die Ferienlager (Sommerferien) werden in der Regel keine
Oberstufenschülerinnen und -schüler aufgenommen.
3In die Hortlager (Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien) werden
nur jene Kinder aufgenommen, deren Leiterinnen/Leiter die
Führung eines Hortlagers vorschlagen. Die Oberstufenschülerinnen und -schüler sind teilnahmeberechtigt.
Art. 30
Kinderzahlen
1Einem Lager der Horte werden in der Regel 18 bis 24 Kinder
zugeteilt.
2Ueber Ausnahmen in Sonderfällen entscheidet die Schulvorsteherin/der Schulvorsteher.
Art. 31
Verpflegungsart
Die Lager der Horte können als Lager mit Selbstverpflegung
oder als Pensionslager durchgeführt werden.
Art. 32
Richtlinien
Für die Führung der Lager der Horte der Stadt Zürich und der
Ferienhorte erlässt die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz
ergänzende Richtlinien (Lagerrichtlinien).
IV. Stadt- und Kreiskonferenzen der Hortleiterinnen
Art. 33 und Hortleiter
Bildung
1Die Leiterinnen/Leiter und Angestellten der Betreuungsstätten
in den Schulkreisen und den gesamtstädtischen Betreuungsstätten bilden die Stadtkonferenz der Hortleiterinnen und Hortleiter gemäss Art. 59 Abs. 1, Buchstabe k der Verordnung über
die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ).
2Die Lehrkräfte der verschiedenen Schulstufen und Fachgebiete eines Schulkreises sind gemäss Art. 61 der Verordnung über
die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) in Kreiskonferenzen
zusammengeschlossen.
Art. 34
Teilnahme
1Die Teilnahme an den Konferenzsitzungen ist für alle Leiterinnen/Leiter und Angestellten der Betreuungsstätten obligatorisch
(Art. 51 in Verbindung mit Art. 23 VVZ).
2Das Stellvertretungspersonal kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 35
Vorschriften VVZ
Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung über die
Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) sinngemäss Anwendung.
Art. 36 V. Lokale der Betreuungsstätten
Ausrüstung, Unterhalt
Das Schulamt sorgt in Zusammenarbeit mit den Kreisschulpflegen bzw. Schulleitungen der Sonderschulen und des Werkjahres und den zuständigen Dienst- und Verwaltungsabteilungen
für die Bereitstellung, Ausrüstung und den Unterhalt der notwendigen Betreuungsstätten und Spielplätze.
Art. 37
Einrichtung
Die Präsidentinnen-/Präsidentenkonferenz erlässt die Richtlinien für Raumprogramme, Inneneinrichtungen und Aussenanlagen von Betreuungsstätten.
Art. 38
Bauliche Vorschriften
Im übrigen finden die Vorschriften über Bau und Unterhalt von
Schulgebäuden sinngemäss Anwendung.
Art. 39 VI. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse
1Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1995 in Kraft.
2Die Verordnung über die Horte (Hortverordnung) vom
2. Juli 1974 und die seitherigen Änderungen werden auf diesen
Zeitpunkt hin aufgehoben.2
1 AS 42, 51.
2 BS 2, 207; AS 37, 242; 40, 168.