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Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Walchwil · 9.4-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Bezug der Abgabe
  3. § 3 Abgabepflichtige und Bezug der Abgabe
  4. § 4 Höhe der Abgabe
  5. § 5 Abrechnungsmodalitäten
  6. § 6 Auskunftspflicht
  7. § 7 Kontrolle
  8. § 8 Verwendung der Abgabe
  9. § 9 Rechtsweg

9 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Die Gemeinde erhebt eine Beherbergungsabgabe im Sinn des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.

§ 2 Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird von der Gemeindeverwaltung Walchwil, Abteilung Finanzen (nachfolgend Abteilung Finanzen genannt) bezogen.

§ 3 Abgabepflichtige und Bezug der Abgabe

1 Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richten sich nach den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.

§ 4 Höhe der Abgabe

1 Die Abgabe beträgt pro Übernachtung: a) für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren): CHF 0.90 b) für Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre): CHF 0.45 c) Dauergäste (Mindestaufenthalt 1 Monat): CHF 0.45 d) Gäste von Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Betrieben: CHF 0.45 2 Auf schriftliches Gesuch hin kann einem abgabepflichtigen Betrieb bzw. einer abgabepflichtigen Privatperson von der Abteilung Finanzen eine pauschale Abrechnung der Beherbergungsabgabe bewilligt werden. Diese Pauschale wird auf der Basis der vorerwähnten Ansätze in der Regel nach der Anzahl der durchschnittlichen Übernachtungen der letzten drei Jahre berechnet.

§ 5 Abrechnungsmodalitäten

1 Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe bzw. abgabepflichtige Privatpersonen melden der Abteilung Finanzen innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss § 4. Die Abteilung Finanzen stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung. 2 Die Abteilung Finanzen stellt gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. 3 Falls die Meldung durch den abgabepflichtigen Betrieb bzw. die abgabepflichtige Privatperson unterbleibt oder nötige Auskünfte gemäss § 6 nicht eingeholt oder die notwendigen Kontrollen nach § 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortlichen Person bzw. der abgabepflichtigen Privatperson liegt, legt die Abteilung Finanzen die Höhe der Abgabe auf Grund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.

§ 6 Auskunftspflicht

1 Nebst der Meldung gemäss § 5 haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe bzw. abgabepflichtige Privatpersonen der Abteilung Finanzen alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.

§ 7 Kontrolle

1 Die Abteilung Finanzen ist jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben bzw. Privatpersonen anhand der relevanten Unterlagen zu überprüfen.

§ 8 Verwendung der Abgabe

1 Von der Beherbergungsabgabe sowie der Pauschalabgabe werden 50% quartalsweise von der Abteilung Finanzen an den Verein Zug Tourismus bezahlt. 2 Der verbleibende Ertrag geht an die Einwohnergemeinde Walchwil. 3 Die Erträge sind im Sinn von § 7 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe zu verwenden.

§ 9 Rechtsweg

1 Gegen Entscheide der Abteilung Finanzen kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

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