1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen eines Pfandbriefinstituts finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Art. 201 ff. des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Das Landgericht eröffnet ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA. Der FMA kommt im Konkursverfahren Parteistellung zu.
3) Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt nicht die Fälligkeit der Pfandbriefforderungen.
4) Auf das Konkursverfahren von Pfandbriefinstituten finden keine Anwendung:
a) die Exekutionsordnung;
b) die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen nach §§ 123 ff. Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts;
c) das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, sofern es nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt wird.
Art. 42 Sonderverwalter
1) Das Landgericht ernennt auf Antrag der FMA einen Sonderverwalter, der die Verwaltung der ausstehenden Pfandbriefe bis zu deren Fälligkeit gewährleistet.
2) Der Sonderverwalter hat folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) die Begleichung der Zahlungsverpflichtungen aus ausstehenden Pfandbriefen;
b) die Verwaltung der Deckungswerte;
c) die Durchführung der erforderlichen Rechtshandlungen für eine ordnungsgemässe Verwaltung des Deckungsstocks, die laufende Überwachung der Deckung von Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen und die Einleitung von Verfahren zur erneuten Einbeziehung von Vermögenswerten in den Deckungsstock.
3) Die FMA kann auf Antrag des Sonderverwalters die Übertragung von Pfandbriefdarlehen und der Deckung zusammen mit den Verbindlichkeiten aus den ausstehenden Pfandbriefen auf ein anderes Pfandbriefinstitut oder einen anderen Rechtsträger anordnen. Art. 82 Abs. 1 Bst. d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.
Art. 43 Separierung und Stundung von Pfandbriefdarlehen sowie Deckung
1) Wird über ein Mitglied der Konkurs eröffnet, so ordnet das Landgericht auf Antrag der FMA die Separierung der Pfandbriefdarlehen und der Deckungswerte an und stellt sicher, dass eingehende Zins- und Rückzahlungen ohne Verzug an das Pfandbriefinstitut weitergeleitet werden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt nicht die Fälligkeit der Pfandbriefdarlehen.
2) Das Landgericht kann auf Antrag der FMA zur Verwaltung der Pfandbriefdarlehen und der Deckung einen Beauftragten einsetzen. Dieser trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pflichten aus den Pfandbriefdarlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, zu gewährleisten.
3) Das Landgericht kann auf Antrag der FMA die Übertragung von Pfandbriefdarlehen und der Deckung auf ein anderes Pfandbriefinstitut oder einen anderen Rechtsträger genehmigen. Art. 82 Abs. 1 Bst. d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.
4) Nach vollständiger Rückzahlung der Pfandbriefdarlehen oder ihrer Übertragung rechnet der Beauftragte gegenüber dem Konkursverwalter über die Beanspruchung der Deckung ab.
5) Die Anordnung der Stundung nach Art. 189 ff. des Bankengesetzes bewirkt nicht die Stundung von pfandgedeckten Forderungen eines Pfandbriefinstituts oder der Pfandbriefgläubiger.
6) Dieser Artikel findet sinngemäss Anwendung, wenn ein Mitglied:
a) seine Mitgliedschaft freiwillig zurücklegt;
b) die Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere einer Bankbewilligung nach dem Bankengesetz, nicht mehr erfüllt.
Art. 44 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 45 Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 ausübt oder anbietet;
b) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Pfandbriefinstitut oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 46 Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:
1. eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
2. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
3. die Mindestkapitalanforderungen entgegen Art. 7 nicht einhält;
4. die organisatorischen Anforderungen an Pfandbriefinstitute nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 11 Abs. 1 und 3 und Art. 13, nicht erfüllt;
5. die Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 11 Abs. 2 nicht einhält;
6. die Wohlverhaltensregeln des Art. 12 nicht einhält;
7. die Meldungen nach Art. 14 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
8. die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 14 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht einholt;
9. entgegen Art. 15 den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
10. entgegen Art. 16 die ordentliche oder eine von der FMA nach Art. 38 Abs. 2 Bst. c angeordnete Prüfung nicht durchführen lässt;
11. die Anlegerinformationen nach Art. 17 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht oder unvollständig zur Verfügung stellt oder darin falsche Angaben macht;
12. die Angaben nach Art. 17 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
13. entgegen Art. 20 Abs. 4 die Bezeichnung "Liechtensteiner Pfandbrief" für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen;
14. entgegen Art. 22 die Zahlungsverpflichtungen aus Liechtensteiner Pfandbriefen nicht jederzeit durch Pfandrechte an Pfandbriefdarlehen an die Mitglieder deckt;
15. entgegen Art. 23 die Pfandbriefdarlehen an die Mitglieder nicht jederzeit durch Pfandrechte an nach Art. 24 zugelassenen Deckungswerten deckt;
16. andere als die nach Art. 24 zulässigen Deckungswerte verwendet;
17. entgegen Art. 26 nicht sicherstellt, dass der Nominalwert des Deckungsstocks jederzeit den Nominalwert der ausstehenden gedeckten Verbindlichkeiten um mindestens 2 % übersteigt;
18. entgegen Art. 27 nicht sicherstellt, dass der Zinsertrag der eingetragenen Deckungswerte jederzeit mindestens dem Zinsaufwand der gedeckten Verbindlichkeiten nach Art. 26 entspricht oder diesen übersteigt;
19. das Deckungsregister nach Art. 28 Abs. 1 bis 3 nicht ordnungsgemäss führt;
20. entgegen Art. 28 Abs. 4 die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt oder nicht aktuell hält;
21. entgegen Art. 30 nicht sicherstellt, dass die Fälligkeit der Pfandbriefdarlehen mit der Fälligkeit der Pfandbriefe übereinstimmt;
22. entgegen Art. 32 die Währungskongruenz nicht sicherstellt;
23. entgegen Art. 33 andere Pfandbriefe ausgibt, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen;
24. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 38 Abs. 2 Bst. m oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
25. der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
26. als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 1 verletzt, insbesondere in seinem Bericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Pfandbriefinstitut oder das Mitglied unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
27. sonstige vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
28. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 200 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 100 000 Franken.
3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
7) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 47 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 45 und 46 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 48 Veröffentlichung von Bussen
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen wegen Übertretungen nach Art. 46 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 35 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; sowie
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre;
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
c) den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Busse auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
Art. 49 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 50 Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 45 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Entscheidungen an die FMA.
Art. 51 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 52 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef